Entscheidungsgründe:
Der Kläger steht als selbständiger Versicherungsmakler mit der Beklagten in geschäftlicher Verbindung. Laut Vermittlungsvertrag hat ihm die Beklagte für jeden vermittelten Versicherungsvertrag während der gesamten Laufzeit Provision zu bezahlen. Die Provisionsansprüche sind jeweils monatlich abzurechnen, wobei die Streitteile eine Folgeprovision in Höhe von 22 % der von der Beklagten vereinnahmten Nettoprämie (exklusive Versicherungssteuer) vereinbart haben. Im Jahre 1994 vermittelte der Kläger der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Otto T***** (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt) betreffend das Mehrfamilienhaus S*****. Obwohl dieses Objekt teilweise gewerblich genutzt war, wurde dem Vertrag der „Wohnhaustarif" und nicht der Tarif für gewerblich genutzte Objekte zugrunde gelegt. 1996 wurde der Vertrag betreffend den Deckungsumfang geändert und die Laufzeit bis 1. 5. 2007 verlängert. Entsprechend der ab September 1996 vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Nettoprämie errechnete sich die dem Kläger zustehende monatliche Provision mit S 816,64 = EUR 59,35. Am 8. 10. 1998 bevollmächtigte der Versicherungsnehmer die I*****-Consulting GmbH (im Folgenden kurz I*****) mit der Vertretung in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere zum Abschluss und zur Kündigung von Versicherungsverträgen. Die I***** kündigte am 30. 3. 1999 den erwähnten Gebäudeversicherungsvertrag „gemäß § 8 Abs 3 VersVG" per 30. 4. 1999 auf. Die Aufkündigung wurde von der beklagten Partei akzeptiert. Damit endete der vom Kläger vermittelte Gebäudeversicherungsvertrag am 30. 4. 1999.Der Kläger steht als selbständiger Versicherungsmakler mit der Beklagten in geschäftlicher Verbindung. Laut Vermittlungsvertrag hat ihm die Beklagte für jeden vermittelten Versicherungsvertrag während der gesamten Laufzeit Provision zu bezahlen. Die Provisionsansprüche sind jeweils monatlich abzurechnen, wobei die Streitteile eine Folgeprovision in Höhe von 22 % der von der Beklagten vereinnahmten Nettoprämie (exklusive Versicherungssteuer) vereinbart haben. Im Jahre 1994 vermittelte der Kläger der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Otto T***** (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt) betreffend das Mehrfamilienhaus S*****. Obwohl dieses Objekt teilweise gewerblich genutzt war, wurde dem Vertrag der „Wohnhaustarif" und nicht der Tarif für gewerblich genutzte Objekte zugrunde gelegt. 1996 wurde der Vertrag betreffend den Deckungsumfang geändert und die Laufzeit bis 1. 5. 2007 verlängert. Entsprechend der ab September 1996 vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Nettoprämie errechnete sich die dem Kläger zustehende monatliche Provision mit S 816,64 = EUR 59,35. Am 8. 10. 1998 bevollmächtigte der Versicherungsnehmer die I*****-Consulting GmbH (im Folgenden kurz I*****) mit der Vertretung in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere zum Abschluss und zur Kündigung von Versicherungsverträgen. Die I***** kündigte am 30. 3. 1999 den erwähnten Gebäudeversicherungsvertrag „gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VersVG" per 30. 4. 1999 auf. Die Aufkündigung wurde von der beklagten Partei akzeptiert. Damit endete der vom Kläger vermittelte Gebäudeversicherungsvertrag am 30. 4. 1999.
Die I***** stellte weiters namens des Versicherungsnehmers einen Antrag auf neuerliche Versicherung des Wohnhauses an die Beklagte. Der betreffende Vertrag wurde neu gestaltet und berechnet und insbesondere die Jahresprämie um S 20.000,-- reduziert. Der Versicherungsvertrag wurde neu abgeschlossen und - mit Versicherungsbeginn 1. 5. 1999 - mit geringer Abweichung zum ursprünglichen Vertrag polizziert.
Am 7. 2. 2000 wurde über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In der Folge veräußerte der Masseverwalter das versicherte Mehrfamilienhaus an Johann M*****, der in den von der I***** vermittelten Gebäudeversicherungsvertrag eintrat. Eine Besitzwechselkündigung des (ursprünglichen) Vertrages erfolgte nicht, da die Beklagte von dessen Auflösung per 30. 4. 1999 ausging. Nur deshalb erfolgte auch auf Grund der Konkurseröffnung keine Kündigung.
Mit Schreiben vom 12. 12. 2001 teilte die beklagte Partei dem Kläger Folgendes mit:
Mit 1. 5. 1999 wurde der Vorvertrag ... durch Konvertierung eines in
Vollmacht des Versicherungsnehmers auftretenden Versicherungsmaklers
durch einen Folgevertrag mit ... einer neuen 1/12 Brutto-Prämie in
Höhe von ATS 2.869,-- ersetzt.
Nach Konkurs der Firma T***** hat Herr Johann M***** die versicherte
Liegenschaft gekauft... und endet daher infolge Besitzwechsels mit
diesem Datum ihr Provisionsanspruch.
Die Provisionszahlungen bis 05/1999 aus dem Vorvertrag ... wurden
ihnen ordnungsgemäß verbucht.
Aus der Vertragssituation ab 05/1999 bis 01/2001 bei einer Jahres-Prämienbasis - netto - in Höhe ATS 30.753,-- ergeben sich bei einem Provisionsanspruch ihrerseits in Höhe 22 % für den Zeitraum von 21 Monaten ein Betrag von ATS 11.840,-- an Provision. Wir werden daher zur ordnungsgemäßen Erledigung der Angelegenheit eine einmalige Provisionszahlung von ATS 11.840,--, gerundet (Zinsen 4 % ab 1. 5. 1999) ATS 12.700,--, auf Provisionskonto ... verbuchen. Der Betrag von S 12.700,-- wurde dem Kläger per 31. 1. 2002 überwiesen.Aus der Vertragssituation ab 05 aus 1999, bis 01 aus 2001, bei einer Jahres-Prämienbasis - netto - in Höhe ATS 30.753,-- ergeben sich bei einem Provisionsanspruch ihrerseits in Höhe 22 % für den Zeitraum von 21 Monaten ein Betrag von ATS 11.840,-- an Provision. Wir werden daher zur ordnungsgemäßen Erledigung der Angelegenheit eine einmalige Provisionszahlung von ATS 11.840,--, gerundet (Zinsen 4 % ab 1. 5. 1999) ATS 12.700,--, auf Provisionskonto ... verbuchen. Der Betrag von S 12.700,-- wurde dem Kläger per 31. 1. 2002 überwiesen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt (nach Klagsausdehnung und -einschränkung) die Bezahlung eines den erwähnten Gebäudeversicherungsvertrag betreffenden Provisionsrückstandes von EUR 3.121,55 sA sowie Rechnungslegung für die Jahre 2000 bis 2006. Der Rückstand betreffe offene Provisionen aus dem Jahr 2001 und die weiterlaufenden Provisionen von monatlich EUR 59,35 bis einschließlich Jänner 2005. Die von der I***** zum 1. 5. 1999 erklärte Kündigung sei rechtsunwirksam, weil das versicherte Objekt ein Geschäftshaus und der Versicherungsnehmer nicht Konsument gewesen sei und keine Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung vorgelegen hätten. Beim neu abgeschlossenen Vertrag habe es sich um ein Scheingeschäft mit dem Ziel gehandelt, den Kläger, als provisionsberechtigten Versicherungsvermittler „auszuspannen". Zudem sei die I***** zur Kündigung nicht legitimiert gewesen. Aus all diesen Gründen sei der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag weiterhin aufrecht und er weiter provisionsberechtigt. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, da die Aufkündigung des vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages rechtmäßig erfolgt sei. Auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers hätte ihr das Recht gegeben, den Versicherungsvertrag zu kündigen, was sie auch getan hätte, wenn sie nicht von einem ohnedies bereits zum 30. 4. 1999 gekündigten Vertrag ausgegangen wäre. Die ab Mai 1999 bezahlte Jahresnettoprämie sei dem Kläger ohnedies offengelegt worden und sei sohin auch das Rechnungslegungsbegehren nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - das Klagebegehren (neuerlich) ab. Im Hinblick auf die - schon dem Antragsformular zu entnehmende - Unternehmereigenschaft des Versicherungsnehmers sei zwar die von der Beklagten akzeptierte Aufkündigung des vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages ohne gerechtfertigten Grund erfolgt. Mit der Konkurseröffnung sei aber ein solcher gerechtfertigter Grund eingetreten. Die Provisionsansprüche für den Zeitraum 1. 5. 1999 bis März 2000 seien von der Beklagten aber zur Gänze abgegolten worden; das Zahlungsbegehren betreffe erst Provisionsforderungen für den Zeitraum ab 1. 12. 2001. Demnach sei weder auf ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei im Hinblick auf Schadenersatzansprüche einzugehen, noch könnte ein Rechnungslegungsanspruch angenommen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Zufolge Annahme der Aufkündigung durch die Beklagte habe der vom Kläger vermittelte Versicherungsvertrag jedenfalls geendet. Zwar sei der Versicherungsnehmer, da er nicht als Verbraucher zu behandeln sei, zur Aufkündigung nach § 8 Abs 3 VersVG nicht berechtigt gewesen. Ihm und der Beklagten sei es aber freigestanden, den Vertrag einvernehmlich zu beenden. Ob sich die Beklagte damit auch von der Provisionsverpflichtung befreien habe können, sei gesondert zu beurteilen. Grundsätzlich müsse der Versicherer gemäß § 30 Abs 2 MaklerG auch bei einvernehmlicher Auflösung des Versicherungsvertrages gerechtfertigte Gründe haben und müsse beweisen, dass ihn an der Vertragsaufhebung kein Verschulden treffe, sodass er sich nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen dürfe. Ob sein Verhalten zu entschuldigen sei, sei nach objektiver Auffassung des kaufmännischen Verkehrs und der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei es darauf ankomme, ob die Ausführung des Geschäftes nach Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre, was stets im Einzelfall zu prüfen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung kein hinreichender Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegen, weshalb der Versicherungsnehmer bei Ablehnung der Aufkündigung weiterhin die Prämie bezahlen hätte müssen und daher auch der Kläger grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Provision gehabt hätte.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Zufolge Annahme der Aufkündigung durch die Beklagte habe der vom Kläger vermittelte Versicherungsvertrag jedenfalls geendet. Zwar sei der Versicherungsnehmer, da er nicht als Verbraucher zu behandeln sei, zur Aufkündigung nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG nicht berechtigt gewesen. Ihm und der Beklagten sei es aber freigestanden, den Vertrag einvernehmlich zu beenden. Ob sich die Beklagte damit auch von der Provisionsverpflichtung befreien habe können, sei gesondert zu beurteilen. Grundsätzlich müsse der Versicherer gemäß Paragraph 30, Absatz 2, MaklerG auch bei einvernehmlicher Auflösung des Versicherungsvertrages gerechtfertigte Gründe haben und müsse beweisen, dass ihn an der Vertragsaufhebung kein Verschulden treffe, sodass er sich nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen dürfe. Ob sein Verhalten zu entschuldigen sei, sei nach objektiver Auffassung des kaufmännischen Verkehrs und der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei es darauf ankomme, ob die Ausführung des Geschäftes nach Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre, was stets im Einzelfall zu prüfen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung kein hinreichender Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegen, weshalb der Versicherungsnehmer bei Ablehnung der Aufkündigung weiterhin die Prämie bezahlen hätte müssen und daher auch der Kläger grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Provision gehabt hätte.
§ 30 MaklerG sei aber dispositiv, also nur dann anwendbar, wenn die zwischen dem Versicherer und dem Vermittler getroffene Courtagevereinbarung nicht andere Rechtsfolgen vorsehe. In der Courtagevereinbarung, die der Kläger selbst vorgelegt und auf die er sich zur Begründung seines Provisionsanspruches auch ausdrücklich bezogen habe, sei ausdrücklich vorgesehen, dass im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages weder eine Provision noch andersartige Vergütungen zustehen. Dieses Beweisergebnis sei durch das Vorbringen der Beklagten, dass der Versicherungsvertrag nicht mehr aufrecht sei und daher kein Anspruch mehr bestehe, sowie dass die Ansprüche des Klägers, insbesondere Leistungsansprüche bis Februar 2000 ohnedies bereits bezahlt worden seien, gedeckt. Erfolge die Auflösung, ohne dass die Beklagte hiezu nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen berechtigt gewesen sei, so habe nach dieser Courtagevereinbarung der Versicherer das Einvernehmen mit dem Vermittler herzustellen. Ein Anspruch auf Provision entstehe nach dieser Vereinbarung nur dann, wenn der Versicherungsvertrag aufrecht bleibe und die volle vorgeschriebene Versicherungsprämie eingegangen sei (Vertragspunkte 2.2 und 3.2). Von den Parteien sei (also) ausdrücklich vereinbart worden, dass auch bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages entgegen § 30 Abs 2 MaklerG keine Provision mehr zustehe. Da für die Berechtigung und Höhe der Provision der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlaggebend sei, stehe dem Kläger daher keine Provision zu. Auf die Fragen, ob das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnete Konkursverfahren die Kündigung des Vertrages im Nachhinein rechtfertigen habe können und ob die Ausführung des Geschäftes nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar gewesen wäre, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.Paragraph 30, MaklerG sei aber dispositiv, also nur dann anwendbar, wenn die zwischen dem Versicherer und dem Vermittler getroffene Courtagevereinbarung nicht andere Rechtsfolgen vorsehe. In der Courtagevereinbarung, die der Kläger selbst vorgelegt und auf die er sich zur Begründung seines Provisionsanspruches auch ausdrücklich bezogen habe, sei ausdrücklich vorgesehen, dass im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages weder eine Provision noch andersartige Vergütungen zustehen. Dieses Beweisergebnis sei durch das Vorbringen der Beklagten, dass der Versicherungsvertrag nicht mehr aufrecht sei und daher kein Anspruch mehr bestehe, sowie dass die Ansprüche des Klägers, insbesondere Leistungsansprüche bis Februar 2000 ohnedies bereits bezahlt worden seien, gedeckt. Erfolge die Auflösung, ohne dass die Beklagte hiezu nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen berechtigt gewesen sei, so habe nach dieser Courtagevereinbarung der Versicherer das Einvernehmen mit dem Vermittler herzustellen. Ein Anspruch auf Provision entstehe nach dieser Vereinbarung nur dann, wenn der Versicherungsvertrag aufrecht bleibe und die volle vorgeschriebene Versicherungsprämie eingegangen sei (Vertragspunkte 2.2 und 3.2). Von den Parteien sei (also) ausdrücklich vereinbart worden, dass auch bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages entgegen Paragraph 30, Absatz 2, MaklerG keine Provision mehr zustehe. Da für die Berechtigung und Höhe der Provision der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlaggebend sei, stehe dem Kläger daher keine Provision zu. Auf die Fragen, ob das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnete Konkursverfahren die Kündigung des Vertrages im Nachhinein rechtfertigen habe können und ob die Ausführung des Geschäftes nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar gewesen wäre, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Ein Schadenersatzanspruch stünde dem Kläger nur dann zu, wenn die Beklagte den Vertrag einzig in der Absicht storniert hätte, ihn um seine Provision zu bringen und somit sittenwidrig schädigen hätte wollen. Eine solche Schädigungsabsicht der Beklagten könne den Sachverhaltsfeststellungen jedoch nicht entnommen werden. Aber auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die begonnene Vertragsbeziehung zur Wahrung der Maklerinteressen fortzusetzen, könne aus der Courtagevereinbarung nicht abgeleitet werden. Somit sei aber weder in Form eines Provisionsanspruches noch in Form eines Schadenersatzanspruches eine materiell-rechtliche Grundlage für einen Rechnungslegungsanspruch gegeben gewesen, weshalb auch dieses Begehren vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, „da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen bisher nicht vorliegt".
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung, sekundäre Verfahrensmängel und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners nicht zuzulassen (also zurückzuweisen) oder ihm keine Folge zu geben.