Rechtssatz RS0028932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028932
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Norm
AngG §1 Abs3 VI
HVG §6 Abs3 IIa
HVG §29 I
HVG §30
VersVG §43
Rechtssatz
Auch für Versicherungsmakler gilt der Grundsatz, dass dann, wenn die Ausführung eines vermittelten Geschäftes infolge Verhaltens des Versicherers ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, der Versicherungsmakler die volle Provision verlangen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/78
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 547/78
Veröff: EvBl 1979/3 S 18 = VersR 1979,289
- 8 Ob 620/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 620/93
- 7 Ob 170/01b
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 170/01b
Auch
- 1 Ob 278/02t
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 278/02t
Auch; Beisatz: Löst ein Versicherer einen Versicherungsvertrag vorzeitig auf, so entfällt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers jedenfalls auch dann, wenn der dafür ausschlaggebende wichtige Grund aus der Sphäre des Maklers stammt. (T1); Beisatz: Bei einvernehmlicher Auflösung eines Versicherungsvertrags bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers grundsätzlich weiter bestehen, es sei denn, dass vom Versicherer wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die die Auflösung rechtfertigen. (T2); Beisatz: Ein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, der den Versicherungsvertrag vermittelte, soll (nur) insoweit bestehen bleiben, als der Versicherer den Vertrag aus objektiv nicht gerechtfertigten bzw (allein oder überwiegend) seiner Sphäre zuzurechnenden Gründen gar nicht ausführt oder früher beendet, als dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2002/170
- 7 Ob 28/06b
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 28/06b
Vgl auch
- 8 Ob 81/09h
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 81/09h
Vgl auch
- 1 Ob 17/12z
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
Auch; Beis wie T2
Schlagworte
Angestellter, freier Handelsvertreter, Handelsagent, Vermittlung, Vereitelung, Agent, Geschäftsherr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028932
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00547_7800000_001