Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Die Verneinung einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042981 mwN). Dies gilt auch für die Verneinung der behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0042963; RS0043111 jeweils mwN; Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9). Im Übrigen hat sich der klagende Verein - entgegen den Ausführungen in der Revision - ausdrücklich darauf berufen, dass er einen mangels Rechtswirksamkeit der Klausel bestehenden Rückforderungsanspruch einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung geltend mache (vgl allgemein zu § 1431 ABGB RIS-Justiz RS0033612; RS0033576 jeweils mwN).römisch eins. Die Verneinung einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042981 mwN). Dies gilt auch für die Verneinung der behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0042963; RS0043111 jeweils mwN; Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 9). Im Übrigen hat sich der klagende Verein - entgegen den Ausführungen in der Revision - ausdrücklich darauf berufen, dass er einen mangels Rechtswirksamkeit der Klausel bestehenden Rückforderungsanspruch einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung geltend mache vergleiche allgemein zu Paragraph 1431, ABGB RIS-Justiz RS0033612; RS0033576 jeweils mwN).
II. Soweit sich die Beklagte - trotz wiederholter gegenteiliger Beteuerungen - in verschiedenen Variationen immer wieder auf die Vereinbarung mit der Versicherungsnehmerin stützt, wonach diese im Falle des Stornos der Polizze eine Aufwandsentschädigung jedenfalls auf Basis des Courtage-Entgangs zu leisten habe, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass die Beklagte nicht nur in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht hat, sich nicht auf diese Klausel zu stützen, sondern auch das Berufungsgericht bei der Behandlung der Rechtsrüge davon ausgegangen ist. Insoweit macht die Beklagte aber gar keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Daher hat der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren auf diesen Rechtsgrund auch nicht mehr einzugehen (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 9, 23).römisch zwei. Soweit sich die Beklagte - trotz wiederholter gegenteiliger Beteuerungen - in verschiedenen Variationen immer wieder auf die Vereinbarung mit der Versicherungsnehmerin stützt, wonach diese im Falle des Stornos der Polizze eine Aufwandsentschädigung jedenfalls auf Basis des Courtage-Entgangs zu leisten habe, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass die Beklagte nicht nur in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht hat, sich nicht auf diese Klausel zu stützen, sondern auch das Berufungsgericht bei der Behandlung der Rechtsrüge davon ausgegangen ist. Insoweit macht die Beklagte aber gar keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Daher hat der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren auf diesen Rechtsgrund auch nicht mehr einzugehen (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 9, 23).
III. Den Ausführungen der Revision, die sich zum Nachweis des Provisionsanspruchs auf das Maklergesetz stützen, ist § 30 MaklerG entgegenzuhalten. Danach gebührt dem Versicherungsmakler dann, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gegenüber dem Versicherungskunden keine Provision. Soweit die Beklagte eine solche Vereinbarung in der dargestellten Klausel sieht, muss ihr wieder entgegengehalten werden, dass diese Klausel schon aufgrund des Vorbringens der Beklagten und der insoweit unbekämpften Behandlung durch das Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage ausscheidet.römisch drei. Den Ausführungen der Revision, die sich zum Nachweis des Provisionsanspruchs auf das Maklergesetz stützen, ist Paragraph 30, MaklerG entgegenzuhalten. Danach gebührt dem Versicherungsmakler dann, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gegenüber dem Versicherungskunden keine Provision. Soweit die Beklagte eine solche Vereinbarung in der dargestellten Klausel sieht, muss ihr wieder entgegengehalten werden, dass diese Klausel schon aufgrund des Vorbringens der Beklagten und der insoweit unbekämpften Behandlung durch das Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
IV.1. Die Grundlagen für die Prüfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs könnten einerseits in der Vertragsbeziehung zwischen der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft und der Versicherungsnehmerin und andererseits in dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Versicherungsgesellschaft liegen.römisch vier.1. Die Grundlagen für die Prüfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs könnten einerseits in der Vertragsbeziehung zwischen der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft und der Versicherungsnehmerin und andererseits in dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Versicherungsgesellschaft liegen.
IV.2. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Versicherungsnehmerin kann aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsnehmerin schon deshalb nicht abgeleitet werden, da die Gründe für die Stornierung nicht festgestellt werden konnten, diese aber vom Versicherungsunternehmen akzeptiert wurde. Schon mangels feststellbarer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Versicherungsnehmerin im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses scheidet daher ein Schadenersatzanspruch aus, sodass im Folgenden gar nicht geprüft werden muss, inwieweit der bloß „mittelbare" Schaden der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft zu ersetzen wäre (vgl allgemein zur Abgrenzung des Ersatzes des bloß mittelbar Geschädigten RIS-Justiz RS0021473; RS0022813 oder RS0022638). Soweit die beklagte Versicherungsmaklergesellschaft meint, dass die Gründe für die Stornierung festgestellt hätten werden müssen, ist dem die den Obersten Gerichtshof bindende negative Feststellung entgegenzuhalten, dass diese Gründe nicht festgestellt werden können.römisch vier.2. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Versicherungsnehmerin kann aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsnehmerin schon deshalb nicht abgeleitet werden, da die Gründe für die Stornierung nicht festgestellt werden konnten, diese aber vom Versicherungsunternehmen akzeptiert wurde. Schon mangels feststellbarer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Versicherungsnehmerin im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses scheidet daher ein Schadenersatzanspruch aus, sodass im Folgenden gar nicht geprüft werden muss, inwieweit der bloß „mittelbare" Schaden der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft zu ersetzen wäre vergleiche allgemein zur Abgrenzung des Ersatzes des bloß mittelbar Geschädigten RIS-Justiz RS0021473; RS0022813 oder RS0022638). Soweit die beklagte Versicherungsmaklergesellschaft meint, dass die Gründe für die Stornierung festgestellt hätten werden müssen, ist dem die den Obersten Gerichtshof bindende negative Feststellung entgegenzuhalten, dass diese Gründe nicht festgestellt werden können.
IV.3. Letztlich bleibt somit zu untersuchen, ob aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft eine Verpflichtung abzuleiten ist, von einer Stornierung des Versicherungsvertrags Abstand zu nehmen. Fraglich ist also, ob insoweit eine von der Beklagten relevierte „Treuepflicht des Versicherungsnehmers" besteht. Dabei ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass zufolge des Systems des § 30 MaklerG Versicherungsmaklern regelmäßig nur ein Provisionsanspruch gegenüber den Versicherungsunternehmen zukommt. Dieser entsteht zufolge des Abs 2 des § 30 MaklerG im Allgemeinen mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Er ist zwar grundsätzlich vom Eingang der geschuldeten Prämie abhängig, gebührt aber auch dann, wenn diese zu zahlen wäre, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Er entfällt, insoweit der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat. Zur einvernehmlichen Auflösung wird grundsätzlich vertreten, dass der Provisionsanspruch trotz fehlender Ausführung des Geschäfts bestehen bleibt, wenn der Auftraggeber die Gründe, die zur einvernehmlichen Auflösung geführt haben, zu vertreten hat (Griss in Straube, HGB, § 30 MaklerG Rz 6; Jabornegg, Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, VR 1988, 337 ff [345 f]; derselbe, Das neue Versicherungsmaklerrecht, VR 1996, 109 ff [117]). Allfällige rechtfertigende Gründe - etwa auch aus der Sphäre des Versicherers (risikotechnische und andere kaufmännische Überlegungen in Bezug auf den betreffenden Versicherungsnehmer) - wären vom Versicherer zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0063080). Sind diese Gründe nicht vorhanden, kann sich der Versicherer zwar seiner Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch dessen einvernehmliche Beendigung entledigen; die Provisionsansprüche des Maklers bleiben aber grundsätzlich weiter bestehen (RIS-Justiz RS0028932; Fromherz, MaklerG § 30 Rz 30; Noss, Maklerrecht, 119). Insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber aber ohnehin auch die Interessen der Versicherungsmakler bei der Ausgestaltung des Provisionsanspruchs gegenüber den Versicherungsunternehmen. Eine Einschränkung der Versicherungsnehmer bei der Ausübung ihrer Stornierungsmöglichkeiten allein aus dem Vertrag zum Versicherungsmakler findet sich im Gesetz aber nicht. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stornierung eines Versicherungsvertrags gegen eine Treuepflicht allein aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Makler verstößt, sodass es auch insoweit schon an dem Nachweis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Versicherungsnehmerin fehlt.römisch vier.3. Letztlich bleibt somit zu untersuchen, ob aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft eine Verpflichtung abzuleiten ist, von einer Stornierung des Versicherungsvertrags Abstand zu nehmen. Fraglich ist also, ob insoweit eine von der Beklagten relevierte „Treuepflicht des Versicherungsnehmers" besteht. Dabei ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass zufolge des Systems des Paragraph 30, MaklerG Versicherungsmaklern regelmäßig nur ein Provisionsanspruch gegenüber den Versicherungsunternehmen zukommt. Dieser entsteht zufolge des Absatz 2, des Paragraph 30, MaklerG im Allgemeinen mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Er ist zwar grundsätzlich vom Eingang der geschuldeten Prämie abhängig, gebührt aber auch dann, wenn diese zu zahlen wäre, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Er entfällt, insoweit der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat. Zur einvernehmlichen Auflösung wird grundsätzlich vertreten, dass der Provisionsanspruch trotz fehlender Ausführung des Geschäfts bestehen bleibt, wenn der Auftraggeber die Gründe, die zur einvernehmlichen Auflösung geführt haben, zu vertreten hat (Griss in Straube, HGB, Paragraph 30, MaklerG Rz 6; Jabornegg, Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, VR 1988, 337 ff [345 f]; derselbe, Das neue Versicherungsmaklerrecht, VR 1996, 109 ff [117]). Allfällige rechtfertigende Gründe - etwa auch aus der Sphäre des Versicherers (risikotechnische und andere kaufmännische Überlegungen in Bezug auf den betreffenden Versicherungsnehmer) - wären vom Versicherer zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0063080). Sind diese Gründe nicht vorhanden, kann sich der Versicherer zwar seiner Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch dessen einvernehmliche Beendigung entledigen; die Provisionsansprüche des Maklers bleiben aber grundsätzlich weiter bestehen (RIS-Justiz RS0028932; Fromherz, MaklerG Paragraph 30, Rz 30; Noss, Maklerrecht, 119). Insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber aber ohnehin auch die Interessen der Versicherungsmakler bei der Ausgestaltung des Provisionsanspruchs gegenüber den Versicherungsunternehmen. Eine Einschränkung der Versicherungsnehmer bei der Ausübung ihrer Stornierungsmöglichkeiten allein aus dem Vertrag zum Versicherungsmakler findet sich im Gesetz aber nicht. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stornierung eines Versicherungsvertrags gegen eine Treuepflicht allein aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Makler verstößt, sodass es auch insoweit schon an dem Nachweis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Versicherungsnehmerin fehlt.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.