Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Forderung; er bestreitet auch nicht den Übergang dieser Forderung von dem mit ihren Ansprüchen befriedigten Dritten auf die Klägerin. Er meint jedoch, die Klägerin habe gemäß § 158f VVG. ein Regreßrecht nur gegen den Versicherungsnehmer, nicht auch gegen ihn als mitversicherten berechtigten Fahrer. Er führt ferner aus, daß nicht er für die Nichteinhaltung des Versicherungsvertrages durch H. Z. verantwortlich gemacht werden könne und daß die Klägerin die Verantwortung dafür treffe, daß sie entgegen ihrer Verpflichtung nach § 55 (5) KraftfahrG. 1955 das Verkehrsamt von der Unterbrechung der Haftung aus dem Versicherungsvertrag nicht verständigt habe.Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Forderung; er bestreitet auch nicht den Übergang dieser Forderung von dem mit ihren Ansprüchen befriedigten Dritten auf die Klägerin. Er meint jedoch, die Klägerin habe gemäß Paragraph 158 f, VVG. ein Regreßrecht nur gegen den Versicherungsnehmer, nicht auch gegen ihn als mitversicherten berechtigten Fahrer. Er führt ferner aus, daß nicht er für die Nichteinhaltung des Versicherungsvertrages durch H. Z. verantwortlich gemacht werden könne und daß die Klägerin die Verantwortung dafür treffe, daß sie entgegen ihrer Verpflichtung nach Paragraph 55, (5) KraftfahrG. 1955 das Verkehrsamt von der Unterbrechung der Haftung aus dem Versicherungsvertrag nicht verständigt habe.
Dem erstangeführten Argument, mit welchem der Revisionswerber das Fortbestehen des Versicherungsschutzes zugunsten des mitversicherten Fahrers ungeachtet der Unterlassung der Prämienzahlung behauptet, ist entgegenzuhalten, daß die bloße Erwähnung des Versicherungsnehmers und nicht auch des Versicherten in § 158f VVG. ebensowenig eine Begrenzung zugunsten des letzteren bildet wie in § 158c VVG. Der Regreßanspruch des Versicherers aus einem kranken Haftpflichtverhältnis besteht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in ihrem Zusammenhalte im Sinne der Rechtsprechung, in der die Gründe hiefür ausführlich dargelegt wurden, auch gegen den mitversicherten berechtigten Fahrer (E. des OHG. vom 7. November 1958, 1 Ob 451/58, VersR. 1960 S. 44; E. des BGH. vom 28. November 1957, NJW. 1958 S. 140). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß. Der eingeklagte Anspruch kann daher nicht wirksam mit der Behauptung bekämpft werden, der mitversicherte Kraftfahrer sei dem Versicherer gegenüber nicht regreßpflichtig.Dem erstangeführten Argument, mit welchem der Revisionswerber das Fortbestehen des Versicherungsschutzes zugunsten des mitversicherten Fahrers ungeachtet der Unterlassung der Prämienzahlung behauptet, ist entgegenzuhalten, daß die bloße Erwähnung des Versicherungsnehmers und nicht auch des Versicherten in Paragraph 158 f, VVG. ebensowenig eine Begrenzung zugunsten des letzteren bildet wie in Paragraph 158 c, VVG. Der Regreßanspruch des Versicherers aus einem kranken Haftpflichtverhältnis besteht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in ihrem Zusammenhalte im Sinne der Rechtsprechung, in der die Gründe hiefür ausführlich dargelegt wurden, auch gegen den mitversicherten berechtigten Fahrer (E. des OHG. vom 7. November 1958, 1 Ob 451/58, VersR. 1960 S. 44; E. des BGH. vom 28. November 1957, NJW. 1958 S. 140). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß. Der eingeklagte Anspruch kann daher nicht wirksam mit der Behauptung bekämpft werden, der mitversicherte Kraftfahrer sei dem Versicherer gegenüber nicht regreßpflichtig.
Das weitere in der Revision mehrfach ausgeführte Argument, daß die Versicherungsnehmerin H. Z. für die Nichtzahlung der Prämie verantwortlich zu machen sei, hat mit der Tatsache, daß die Klägerin zufolge dieser Unterlassung leistungsfrei ist, nichts zu tun. Die Leistungsfreiheit besteht, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, gegen den Mitversicherten ebenso wie gegen den Versicherungsnehmer. Die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der behaupteten Verantwortlichkeit der H. Z. zwischen dieser und dem Beklagten ergeben, ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.