Aus den Entscheidungsgründen:
Der § 2 Abs. 1 des BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer sieht eine vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen zu leistende Entschädigung für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person vor, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder wenn das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist und dieser gemäß § 6 EKHG von der Haftung befreit ist. Nach § 2 Abs. 3 ist eine Entschädigung insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl sie gemahnt worden sind.Der Paragraph 2, Absatz eins, des BG vom 2. 6. 1977, Bundesgesetzblatt 322, über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer sieht eine vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen zu leistende Entschädigung für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person vor, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder wenn das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist und dieser gemäß Paragraph 6, EKHG von der Haftung befreit ist. Nach Paragraph 2, Absatz 3, ist eine Entschädigung insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl sie gemahnt worden sind.
Die einem Geschädigten nach dem BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, zustehenden Ansprüche sind subsidiärer Natur. Die Ersatzansprüche wurden bewußt gegenüber zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bestimmten Einschränkungen unterworfen. Maßgebend hiefür war, daß die Belange von Verkehrsopfern grundsätzlich durch die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen gewahrt sind. Soweit dieses System Lücken offen läßt, sollten durch das BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, die ärgsten Härten vermieden werden. Ein vollwertiger Versicherungsersatz war aber nicht beabsichtigt. Der subsidiäre Charakter wird auch damit gerechtfertigt, daß nicht in allen Schadensfällen eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht (506 BlgNR 14. GP 3 f.).Die einem Geschädigten nach dem BG vom 2. 6. 1977, Bundesgesetzblatt 322, zustehenden Ansprüche sind subsidiärer Natur. Die Ersatzansprüche wurden bewußt gegenüber zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bestimmten Einschränkungen unterworfen. Maßgebend hiefür war, daß die Belange von Verkehrsopfern grundsätzlich durch die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen gewahrt sind. Soweit dieses System Lücken offen läßt, sollten durch das BG vom 2. 6. 1977, Bundesgesetzblatt 322, die ärgsten Härten vermieden werden. Ein vollwertiger Versicherungsersatz war aber nicht beabsichtigt. Der subsidiäre Charakter wird auch damit gerechtfertigt, daß nicht in allen Schadensfällen eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht (506 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 3 f.).
Der subsidiäre Charakter der Ansprüche nach dem BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, wird auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Ihrem Verständnis der Subsidiarität lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß ein Haftpflichtversicherer nicht in Anspruch genommen werden kann, steht jedoch der Wortlaut des § 2 Abs. 3 und der vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck entgegen. Der durch den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer entstehende Aufwand soll nach der Anordnung des § 1 Abs. 3 letztlich von den zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmungen getragen werden. Dies aus der Erwägung, daß in der überwiegenden Zahl der Schadensfälle eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht, die jedoch nicht geltend gemacht werden kann. Dies ist aber nicht immer der Fall. Die Versicherungsunternehmungen haben somit auch für Risken aufzukommen, für deren Übernahme ihnen kein Anspruch auf eine Gegenleistung in Form der Versicherungsprämie zusteht. Dies soll ua. auch durch die Bestimmung des § 2 Abs. 3 ausgeglichen werden (vgl. 506 BlgNR 14. GP 4). Der Anspruch des Geschädigten gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmungen soll gegenüber seinem Anspruch gegen den zum Schadenersatz Verpflichteten bzw. gegen eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, subsidiär sein. Die erfolglose Mahnung dieser Personen durch den Geschädigten ist daher Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, besteht auch keine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen. Kommen mehrere wenn auch solidarisch haftende Ersatzpflichtige in Betracht, müssen die in § 2 Abs. 3 genannten Voraussetzungen in Ansehung aller zum Ersatz verpflichteten Personen vorliegen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die damit verbundenen Risken des Geschädigten bei der Anspruchsverfolgung ist nicht stichhältig, weil dem Geschädigten auch außerhalb des Geltungsbereiches des BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, eine Säumnis in der Anspruchsverfolgung zur Last fällt.Der subsidiäre Charakter der Ansprüche nach dem BG vom 2. 6. 1977, Bundesgesetzblatt 322, wird auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Ihrem Verständnis der Subsidiarität lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß ein Haftpflichtversicherer nicht in Anspruch genommen werden kann, steht jedoch der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3 und der vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck entgegen. Der durch den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer entstehende Aufwand soll nach der Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, letztlich von den zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmungen getragen werden. Dies aus der Erwägung, daß in der überwiegenden Zahl der Schadensfälle eine Leistungspflicht einer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmung besteht, die jedoch nicht geltend gemacht werden kann. Dies ist aber nicht immer der Fall. Die Versicherungsunternehmungen haben somit auch für Risken aufzukommen, für deren Übernahme ihnen kein Anspruch auf eine Gegenleistung in Form der Versicherungsprämie zusteht. Dies soll ua. auch durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, ausgeglichen werden vergleiche 506 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 4). Der Anspruch des Geschädigten gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmungen soll gegenüber seinem Anspruch gegen den zum Schadenersatz Verpflichteten bzw. gegen eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, subsidiär sein. Die erfolglose Mahnung dieser Personen durch den Geschädigten ist daher Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, besteht auch keine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen. Kommen mehrere wenn auch solidarisch haftende Ersatzpflichtige in Betracht, müssen die in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Voraussetzungen in Ansehung aller zum Ersatz verpflichteten Personen vorliegen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die damit verbundenen Risken des Geschädigten bei der Anspruchsverfolgung ist nicht stichhältig, weil dem Geschädigten auch außerhalb des Geltungsbereiches des BG vom 2. 6. 1977, Bundesgesetzblatt 322, eine Säumnis in der Anspruchsverfolgung zur Last fällt.
Die im § 7 vorgesehene Legalzession findet nur insoweit statt, als anspruchsberechtigten Personen ein Schaden ersetzt wurde. Fehlt die Anspruchsberechtigung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3, kann die Legalzession nicht wirksam werden, auch wenn dem Geschädigten eine Leistung erbracht wurde. Der im Regreßweg in Anspruch genommene Schädiger kann dann geltend machen, daß die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsüberganges nicht gegeben sind.Die im Paragraph 7, vorgesehene Legalzession findet nur insoweit statt, als anspruchsberechtigten Personen ein Schaden ersetzt wurde. Fehlt die Anspruchsberechtigung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3,, kann die Legalzession nicht wirksam werden, auch wenn dem Geschädigten eine Leistung erbracht wurde. Der im Regreßweg in Anspruch genommene Schädiger kann dann geltend machen, daß die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsüberganges nicht gegeben sind.
Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall auch der Zweitbeklagte der Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet ist, wird im Revisionsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Da der Zweitbeklagte nicht gemahnt wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen und auch einen gesetzlichen Forderungsübergang verneint. Es wäre dann aber auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen. Dies kann aber nicht mehr aufgegriffen werden, weil die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes nicht angefochten haben.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß sich die klagende Partei ausdrücklich auf ihre Leistungspflicht nach dem BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, und die dort normierte Legalzession stützte. Macht die klagende Partei einen bestimmten Rechtsgrund ausdrücklich geltend, kann dem Klagebegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben werden (ZVR 1980/298; SZ 44/21; SZ 23/74 ua.).
Bei der dargestellten Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die klagende Partei überhaupt zur Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Beklagten legitimiert wäre, weil die Leistungspflicht nach § 1 des BG vom 2. 6. 1977, BGBl. 322, den Fachverband der Versicherungsunternehmungen trifft, der gesetzliche Forderungsübergang daher nur auf diesen stattfinden könnte, eine vertragliche Forderungsabtretung an die klagende Partei aber nicht einmal behauptet wurde.Bei der dargestellten Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die klagende Partei überhaupt zur Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Beklagten legitimiert wäre, weil die Leistungspflicht nach Paragraph eins, des BG vom 2. 6. 1977, Bundesgesetzblatt 322, den Fachverband der Versicherungsunternehmungen trifft, der gesetzliche Forderungsübergang daher nur auf diesen stattfinden könnte, eine vertragliche Forderungsabtretung an die klagende Partei aber nicht einmal behauptet wurde.