Rechtssatz RS0079805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079805
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Norm
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
Rechtssatz
Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im § 2 Abs 3 vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, besteht auch keine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen. War der Geschädigte mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 3 nicht anspruchsberechtigt, findet auch eine Legalzession nach § 7 nicht statt.Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, besteht auch keine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen. War der Geschädigte mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 3, nicht anspruchsberechtigt, findet auch eine Legalzession nach Paragraph 7, nicht statt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 28/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 28/82
Veröff: SZ 56/5 = EvBl 1983/77 S 300 = VersR 1985,152 = ZVR 1984/126 S 122
- 8 Ob 63/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 63/87
nur: Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im § 2 Abs 3 vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. (T1)
- 2 Ob 64/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 64/89
nur: Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. (T2)
- 2 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 4/93
nur T2; Veröff: SZ 67/28 = EvBl 1994/144 S 701
- 2 Ob 33/00t
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 33/00t
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Subsidiarität der Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG ist, so weit es sich um Ansprüche nach § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 leg cit handelt, durch die Neufassung des § 2 Abs 3 VerkehrsopferschutzG durch die Novelle BGBl 1993/94 beseitigt worden. Für Ansprüche nach § 2a VerkehrsopferschutzG besteht allerdings eine Subsidiarität nach § 2a Abs 1 Z 4 leg cit, wobei Abs 2 dieser Bestimmung die Subsidiarität im Einzelnen regelt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0079805
Dokumentnummer
JJR_19830113_OGH0002_0070OB00028_8200000_001