Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die zweitbeklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Bestimmung des § 2a Abs 3 VerkehrsopferG nur für "Sicherheitsgurt und Sturzhelm" anzuwenden sei, entspreche nicht der Gesetzeslage. Grubmann führe ausdrücklich im KHVG aus, dass die Bestimmung des Abs 3 den Entschädigungsanspruch analog § 61 VersVG ausschließen solle, wenn der Verletzte den Unfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dies könne aus dem Wortlaut "überdies" abgeleitet werden, denn die Bestimmung des § 61 VersVG sei für "alle Versicherungssparten" anzuwenden. § 2a Abs 1 VerkehrsopferG beziehe sich auf § 1 Abs 3 leg cit, in welchem festgehalten werde, dass Leistungen zum Ausgleich von Schäden von der zweitbeklagten Partei zu erbringen seien, welche durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden seien. Es sei daher nicht erklärbar, dass die Bestimmung des "Abs 3 Ziffer 2a" nur auf "Sicherheitsgurt und Sturzhelm" anzuwenden sei. In einem solchen Fall könne von einem grob fahrlässigen Verhalten für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms nicht entsprochen werden; das sei denkummöglich. Es könne daher nur die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles zu einem Ausschluss führe, richtig sein.Die zweitbeklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz 3, VerkehrsopferG nur für "Sicherheitsgurt und Sturzhelm" anzuwenden sei, entspreche nicht der Gesetzeslage. Grubmann führe ausdrücklich im KHVG aus, dass die Bestimmung des Absatz 3, den Entschädigungsanspruch analog Paragraph 61, VersVG ausschließen solle, wenn der Verletzte den Unfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dies könne aus dem Wortlaut "überdies" abgeleitet werden, denn die Bestimmung des Paragraph 61, VersVG sei für "alle Versicherungssparten" anzuwenden. Paragraph 2 a, Absatz eins, VerkehrsopferG beziehe sich auf Paragraph eins, Absatz 3, leg cit, in welchem festgehalten werde, dass Leistungen zum Ausgleich von Schäden von der zweitbeklagten Partei zu erbringen seien, welche durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden seien. Es sei daher nicht erklärbar, dass die Bestimmung des "Abs 3 Ziffer 2a" nur auf "Sicherheitsgurt und Sturzhelm" anzuwenden sei. In einem solchen Fall könne von einem grob fahrlässigen Verhalten für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms nicht entsprochen werden; das sei denkummöglich. Es könne daher nur die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles zu einem Ausschluss führe, richtig sein.
Es sei auch nicht denkmöglich, dass die zweitbeklagte Partei auf Grund eines Sondergesetzes, die erstbeklagte Partei auf Grund des ABGB hafte und dennoch eine Haftung zur ungeteilten Hand statuiert werde. Sei ein Schaden durch ein Fahrzeug herbeigeführt worden, welches nicht haftpflichtversichert gewesen sei, dann seien die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 1 VerkehrsopferG gegeben und könne nur der Einwand erhoben werden, dass sich der Verletzte grob fahrlässig verhalten habe. Die zweitbeklagte Partei könne sich gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferG nicht darauf berufen, es habe ein anderer Haftpflichtiger Ersatz zu leisten. Im Gesetz sei ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch gegenüber anderen haftenden Personen bei Zahlung durch den Fachverband auf diesen übergehe (§ 7 VerkehrsopferG). Daraus sei abzuleiten, dass die Frage, ob auch ein anderer Haftender für denselben Schadenersatzanspruch herangezogen werden könne, als problematisch zu betrachten sei, denn die Einbringlichkeit eines Anspruches gegenüber dem Fachverband sei gesichert, während die Einbringlichkeit hinsichtlich des Erstbeklagten wohl als zweifelhaft zu betrachten sei. Die zweitbeklagte Partei sei daher der Auffassung, dass eine Haftung zur ungeteilten Hand nicht ausgesprochen werden könne, denn der allfällige Regressanspruch gegenüber dem Erstbeklagten würde sich im gegenständlichen Fall für den Rückersatz auf die Bestimmung des ABGB stützen.Es sei auch nicht denkmöglich, dass die zweitbeklagte Partei auf Grund eines Sondergesetzes, die erstbeklagte Partei auf Grund des ABGB hafte und dennoch eine Haftung zur ungeteilten Hand statuiert werde. Sei ein Schaden durch ein Fahrzeug herbeigeführt worden, welches nicht haftpflichtversichert gewesen sei, dann seien die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VerkehrsopferG gegeben und könne nur der Einwand erhoben werden, dass sich der Verletzte grob fahrlässig verhalten habe. Die zweitbeklagte Partei könne sich gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferG nicht darauf berufen, es habe ein anderer Haftpflichtiger Ersatz zu leisten. Im Gesetz sei ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch gegenüber anderen haftenden Personen bei Zahlung durch den Fachverband auf diesen übergehe (Paragraph 7, VerkehrsopferG). Daraus sei abzuleiten, dass die Frage, ob auch ein anderer Haftender für denselben Schadenersatzanspruch herangezogen werden könne, als problematisch zu betrachten sei, denn die Einbringlichkeit eines Anspruches gegenüber dem Fachverband sei gesichert, während die Einbringlichkeit hinsichtlich des Erstbeklagten wohl als zweifelhaft zu betrachten sei. Die zweitbeklagte Partei sei daher der Auffassung, dass eine Haftung zur ungeteilten Hand nicht ausgesprochen werden könne, denn der allfällige Regressanspruch gegenüber dem Erstbeklagten würde sich im gegenständlichen Fall für den Rückersatz auf die Bestimmung des ABGB stützen.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:
Grundsätzlich kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden.Grundsätzlich kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden.
Gemäß § 1 Abs 3 VerkehrsopferG hat die beklagte Partei in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 EKHG Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind. Gemäß § 2a Abs 1 leg cit ist eine Entschädigung im Sinn des § 1 Abs 3 zu leisten, wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet oder verletzt wird (Z 1), wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat (Z 2), soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Schädigung ohne Verwendung des Sicherheitsgurts bzw des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre (Z 3), und soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat (Z 4). Bei diesem durch die Novelle BGBl 1987/291 eingeführten Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der dem Entschädigungsanspruch nach dem Impfschadengesetz verwandt ist (49 BlgNR 17. GP, 4). Gemäß § 2a Abs 3 VerkehrsopferG ist die Entschädigung (überdies) ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Da sich § 2a Abs 1 VerkehrsopferG nur auf Entschädigungen nach § 1 Abs 3 leg cit bezieht, kann sich auch der Haftungsausschluss nach dem Abs 3 des § 2a leg cit nur auf diese Entschädigungen beziehen. Auch den Ausführungen von Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 157, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, beziehen sie sich doch eindeutig auf § 2a VerkehrsopferG und damit auf einen hier nicht vorliegenden Anspruch nach § 1 Abs 3 leg cit.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VerkehrsopferG hat die beklagte Partei in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 12, 13 und 15 EKHG Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, leg cit ist eine Entschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, zu leisten, wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet oder verletzt wird (Ziffer eins,), wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat (Ziffer 2,), soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Schädigung ohne Verwendung des Sicherheitsgurts bzw des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre (Ziffer 3,), und soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat (Ziffer 4,). Bei diesem durch die Novelle BGBl 1987/291 eingeführten Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der dem Entschädigungsanspruch nach dem Impfschadengesetz verwandt ist (49 BlgNR 17. GP, 4). Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, VerkehrsopferG ist die Entschädigung (überdies) ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Da sich Paragraph 2 a, Absatz eins, VerkehrsopferG nur auf Entschädigungen nach Paragraph eins, Absatz 3, leg cit bezieht, kann sich auch der Haftungsausschluss nach dem Absatz 3, des Paragraph 2 a, leg cit nur auf diese Entschädigungen beziehen. Auch den Ausführungen von Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 157, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, beziehen sie sich doch eindeutig auf Paragraph 2 a, VerkehrsopferG und damit auf einen hier nicht vorliegenden Anspruch nach Paragraph eins, Absatz 3, leg cit.
Dieses auf der Systematik des Gesetzes beruhende Ergebnis steht auch im Einklang mit der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl 1987/291, wonach "Für die hier vorgesehenen Ansprüche", - also jene nach § 1 Abs 3 VerkehrsopferG - die Übernahme des § 61 VersVG (Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles" naheliege (49 BlgNR 17. GP, 4).Dieses auf der Systematik des Gesetzes beruhende Ergebnis steht auch im Einklang mit der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl 1987/291, wonach "Für die hier vorgesehenen Ansprüche", - also jene nach Paragraph eins, Absatz 3, VerkehrsopferG - die Übernahme des Paragraph 61, VersVG (Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles" naheliege (49 BlgNR 17. GP, 4).
Was die in der Revision aufgeworfene Frage der Subsidiarität der Ansprüche nach dem VerkehrsopferG betrifft, so ist diese, so weit es sich um Ansprüche nach § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 leg cit handelt, durch die Neufassung des § 2 Abs 3 VerkehrsopferG durch die Novelle BGBl 1993/94 beseitigt worden. Für Ansprüche nach § 2a VerkehrsopferG besteht allerdings eine Subsidiarität nach § 2a Abs 1 Z 4 leg cit, wobei Abs 2 dieser Bestimmung die Subsidiarität im Einzelnen regelt. Darauf ist aber nicht einzugehen, weil, wie schon oben ausgeführt, ein Anspruch nach § 1 Abs 3 iVm § 2a VerkehrsopferG hier nicht zu beurteilen ist.Was die in der Revision aufgeworfene Frage der Subsidiarität der Ansprüche nach dem VerkehrsopferG betrifft, so ist diese, so weit es sich um Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, leg cit handelt, durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferG durch die Novelle BGBl 1993/94 beseitigt worden. Für Ansprüche nach Paragraph 2 a, VerkehrsopferG besteht allerdings eine Subsidiarität nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit, wobei Absatz 2, dieser Bestimmung die Subsidiarität im Einzelnen regelt. Darauf ist aber nicht einzugehen, weil, wie schon oben ausgeführt, ein Anspruch nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 2 a, VerkehrsopferG hier nicht zu beurteilen ist.
Gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferG kann aber der beklagte Fachverband einen Anspruch nicht mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten oder mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Leistungen nach dem VerkehrsopferG sind unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zu Grunde lägen (§ 1 Abs 2 VerkehrsopferG). Dies hat zur Folge, dass der Lenker und der beklagte Fachverband solidarisch für den Schaden des Klägers haften.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferG kann aber der beklagte Fachverband einen Anspruch nicht mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten oder mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Leistungen nach dem VerkehrsopferG sind unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zu Grunde lägen (Paragraph eins, Absatz 2, VerkehrsopferG). Dies hat zur Folge, dass der Lenker und der beklagte Fachverband solidarisch für den Schaden des Klägers haften.
Der Revision der zweitbeklagten Partei war deshalb keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.