Rechtssatz RS0113251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113251
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Norm
VerkehrsopferschutzG §2a Abs3
Rechtssatz
Der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene, dem § 61 VersVG nachgebildete Ausschluss des Geschädigten von der Entschädigungsleistung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt gemäß § 2a Abs 1 VerkehrsopferschutzG nur für die in § 1 Abs 3 VerkehrsopferschutzG geregelten Entschädigungsfälle.Der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene, dem Paragraph 61, VersVG nachgebildete Ausschluss des Geschädigten von der Entschädigungsleistung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, VerkehrsopferschutzG nur für die in Paragraph eins, Absatz 3, VerkehrsopferschutzG geregelten Entschädigungsfälle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113251
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0020OB00033_00T0000_001