Entscheidungsgründe:
Am 23.11.1990 gegen 21.00 Uhr kam es auf der B 7 im Ortsgebiet von Wolkersdorf zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKWs Ford-Escort, N *****, sowie der tschechische Staatsbürger Erich B***** als Lenker seines PKWs Fiat 131 beteiligt waren. Die auf dem Fahrzeug des Erich B***** montierten tschechischen Kennzeichen ***** stammten von einem anderen Fahrzeug des Erich B*****, auf welches sie auch in der CSFR zugelassen worden waren. Er hatte diese Kennzeichen in der CSFR auf seinem zum Verkehr nicht zugelassenen und nicht versicherten PKW Fiat 131 montiert und war sodann mit diesem Fahrzeug nach Österreich eingereist. Zum Unfall kam es, weil Erich B***** seinen PKW im Begegnungsverkehr auf einer ampelgeregelten Kreuzung ohne Beachtung des entgegenkommenden Fahrzeuges des Klägers nach links lenkte, sodaß es trotz sofortiger Notbremsung des Klägers zum Zusammenstoß kam. Durch den Unfall entstand dem Kläger ein der Höhe nach unstrittiger Schaden in Höhe des Klagsbetrages.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz seines Schadens und stützte seinen Anspruch insbesondere auf die §§ 1358, 1042 ABGB, § 59 KFG, Art 3, 5 und 12 des Londoner Abkommens und des Zusatzabkommens zwischen dem österreichischen und dem tschechoslowakischen Versicherungsbüro in Anwendung des § 27a Abs 1 KDV, weiters auf eine ausdrückliche Erklärung der beklagten Partei, Schäden der gegenständlichen Art zu regulieren.Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz seines Schadens und stützte seinen Anspruch insbesondere auf die Paragraphen 1358, 1042, ABGB, Paragraph 59, KFG, Artikel 3, 5 und 12 des Londoner Abkommens und des Zusatzabkommens zwischen dem österreichischen und dem tschechoslowakischen Versicherungsbüro in Anwendung des Paragraph 27 a, Absatz eins, KDV, weiters auf eine ausdrückliche Erklärung der beklagten Partei, Schäden der gegenständlichen Art zu regulieren.
Die beklagte Partei bestritt die passive Klagslegitimation, zumal sie nie eine rechtsverbindliche Zusage für die Liquidierung von Schäden der vorliegenden Art gegeben habe. Das "Beklagtenfahrzeug" sei zum Verkehr nicht zugelassen und demnach auch nicht versichert gewesen. Eine Übernahme der Schadensregulierungspflicht im Sinne des Londoner Abkommens oder anderer Bestimmungen bestehe somit nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat folgende Rechtsauffassung: Die gemäß § 62 KFG nachzuweisende KFZ-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sei im Verhältnis zwischen Österreich und der CSFR dadurch geregelt, daß bei Kraftfahrzeugen das amtliche Kennzeichen jedes Landes im jeweils anderen Land die internationale Versicherungskarte für den Kraftfahrverkehr (grüne Karte) ersetze. Aus Art 3 des Londoner Abkommens (Interbüroabkommen) ergebe sich grundsätzlich, daß das behandelnde Büro des Staates, in welchem sich der Unfall ereigne, zur Schadensliquidierung gegenüber dem Geschädigten verpflichtet sei, wenn der Schaden durch ein, mit einer grünen Versicherungskarte ausgestattetes Fahrzeug verursacht worden sei. Nach Art 12 des Londoner Abkommens gelte dies auch in dem Fall, daß eine vorhandene grüne Versicherungskarte nur angeblich von einem nationalen Büro (des Heimatstaates) ausgegeben worden sei. Da nunmehr an die Stelle der grünen Versicherungskarte im Verhältnis zur CSFR das Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens getreten sei, müsse gestützt auf Art 12 des Londoner Abkommens das behandelnde Büro, im vorliegenden Fall die beklagte Partei, den Schaden ebenfalls liquidieren.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat folgende Rechtsauffassung: Die gemäß Paragraph 62, KFG nachzuweisende KFZ-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sei im Verhältnis zwischen Österreich und der CSFR dadurch geregelt, daß bei Kraftfahrzeugen das amtliche Kennzeichen jedes Landes im jeweils anderen Land die internationale Versicherungskarte für den Kraftfahrverkehr (grüne Karte) ersetze. Aus Artikel 3, des Londoner Abkommens (Interbüroabkommen) ergebe sich grundsätzlich, daß das behandelnde Büro des Staates, in welchem sich der Unfall ereigne, zur Schadensliquidierung gegenüber dem Geschädigten verpflichtet sei, wenn der Schaden durch ein, mit einer grünen Versicherungskarte ausgestattetes Fahrzeug verursacht worden sei. Nach Artikel 12, des Londoner Abkommens gelte dies auch in dem Fall, daß eine vorhandene grüne Versicherungskarte nur angeblich von einem nationalen Büro (des Heimatstaates) ausgegeben worden sei. Da nunmehr an die Stelle der grünen Versicherungskarte im Verhältnis zur CSFR das Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens getreten sei, müsse gestützt auf Artikel 12, des Londoner Abkommens das behandelnde Büro, im vorliegenden Fall die beklagte Partei, den Schaden ebenfalls liquidieren.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei. Es traf zunächst weitere Feststellungen über den Inhalt der Art 3, 5 und 12 des Londoner Abkommens, und stellte überdies aus dem am 12.12.1973 geschlossenen Zusatzabkommen der internationalen Büros zum Londoner Interbüroabkommen fest: Art 2 besagt:Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei. Es traf zunächst weitere Feststellungen über den Inhalt der Artikel 3, 5 und 12 des Londoner Abkommens, und stellte überdies aus dem am 12.12.1973 geschlossenen Zusatzabkommen der internationalen Büros zum Londoner Interbüroabkommen fest: Artikel 2, besagt:
a) wenn ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort in einem der in Art 1a genannten Territorien hat, in ein anderes, im selben Artikel genanntes Territorium einreist und der für jenes Territorium geltenden obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt, so werden der Eigentümer, der Halter und/oder der Lenker als Versicherte im Sinne des Interbüroabkommens und als Inhaber einer gültigen Versicherungsbescheinigung des Büros für das Territorium, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, angesehen, gleichgültig, ob sie tatsächlich im Besitz einer solchen gültigen Bescheinigung sind oder nicht;a) wenn ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort in einem der in Artikel eins a, genannten Territorien hat, in ein anderes, im selben Artikel genanntes Territorium einreist und der für jenes Territorium geltenden obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt, so werden der Eigentümer, der Halter und/oder der Lenker als Versicherte im Sinne des Interbüroabkommens und als Inhaber einer gültigen Versicherungsbescheinigung des Büros für das Territorium, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, angesehen, gleichgültig, ob sie tatsächlich im Besitz einer solchen gültigen Bescheinigung sind oder nicht;
b) die im Art 1a mit Bezug auf jedes der Unterzeichnerbüros des Abkommens erwähnten Territorien sind für die Anwendung desselben als ein einziges ungeteiltes Gebiet anzusehen,b) die im Artikel eins a, mit Bezug auf jedes der Unterzeichnerbüros des Abkommens erwähnten Territorien sind für die Anwendung desselben als ein einziges ungeteiltes Gebiet anzusehen,
c) mit gewöhnlichen Standort in einem der im Art 1a genannten Territorien gelten Fahrzeuge, die in jenem Territorium amtlich zugelassen sind.....c) mit gewöhnlichen Standort in einem der im Artikel eins a, genannten Territorien gelten Fahrzeuge, die in jenem Territorium amtlich zugelassen sind.....
Im Art 3 des Zusatzabkommens heißt es:Im Artikel 3, des Zusatzabkommens heißt es:
a) Dieses Abkommen ändert pro tanto die zwischen den Vertragsparteien in der Form des Interbüroabkommens bestehenden Vereinbarungen, doch bleiben diese, abgesehen von den vorgenommenen Änderungen, in Kraft und die Worte und Ausdrücke, denen im Interbüroabkommen eine besondere Bedeutung gegeben ist, besitzen hier dieselbe Bedeutung;
b) ereignet sich im Territiorium des behandelnden Büros ein Unfall, der einen Anspruch gegen die nach Art 2 als Versicherter angesehene Person zur Folge hat, so sind alle in der Form des Interbüroabkommens über die Bearbeitung und Regulierung von Schadensfällen bestehenden Vereinbarungen gültig, auch wenn eine gültige Versicherungsbescheinigung fehlt und diese Vereinbarungen sind, soweit dies praktisch durchführbar ist, so zu interpretieren, als ob sie keine Bestimmung enthielten, welche das Vorhandensein einer Versicherungsbescheinigung verlangt.b) ereignet sich im Territiorium des behandelnden Büros ein Unfall, der einen Anspruch gegen die nach Artikel 2, als Versicherter angesehene Person zur Folge hat, so sind alle in der Form des Interbüroabkommens über die Bearbeitung und Regulierung von Schadensfällen bestehenden Vereinbarungen gültig, auch wenn eine gültige Versicherungsbescheinigung fehlt und diese Vereinbarungen sind, soweit dies praktisch durchführbar ist, so zu interpretieren, als ob sie keine Bestimmung enthielten, welche das Vorhandensein einer Versicherungsbescheinigung verlangt.
Weiters stellte das Berufungsgericht ergänzend fest, daß die beklagte Partei am 12.6.1969 die geschäftsplanmäßige Erklärung abgegeben hat, es werde mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Bürovertrag Österreich/Tschechoslowakei mit 1.7.1969 für Kraftfahrzeuge, die mit einem amtlichen tschechoslowakischen Kennzeichen in das Gebiet der Republik Österreich einreisten, so gehaftet, als ob diese Kraftfahrzeuge mit einer für Österreich gültigen internationalen Versicherungskarte eingereist wären.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes gelangte das Gericht zweiter Instanz in Anlehnung an die in der Entscheidung SZ 62/91 dargelegten Grundsätze und in Auslegung der Bestimmungen des Londoner Interbüroabkommens zu dem Ergebnis, daß nach dem anzunehmenden Vertragswillen der Vertragspartner des Interbüro- sowie des Zusatzabkommens eine Haftung auch dann bestehen solle, wenn die grüne Versicherungskarte tatsächlich nicht gültig sei, also etwa gefälscht oder verfälscht worden sei. Eben dies gelte aber auch für das an die Stelle der Versicherungsbescheinigung getretene ausländische Kennzeichen eines Fahrzeuges. Die widmungswidrige Verwendung an sich echter ausländischer Kennzeichentafeln, die im vorliegenden Fall zudem zwar nicht dem Unfallsfahrzeug, wohl aber dem Lenker desselben für ein anderes Fahrzeug zugewiesen worden seien, könne nicht anders beurteilt werden, als die Verwendung einer ungültigen Versicherungskarte, weil sonst die Vereinbarung, daß das Kennzeichen an die Stelle der Versicherungskarte trete, einer entsprechenden Einschränkung bedürfte, die nicht getroffen worden sei. Die widmungswidrige Verwendung eines an sich gültigen amtlichen Kennzeichens könne daher an der im Art 12 des Londoner Abkommens genannten Rechtsscheinwirkung nichts ändern.In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes gelangte das Gericht zweiter Instanz in Anlehnung an die in der Entscheidung SZ 62/91 dargelegten Grundsätze und in Auslegung der Bestimmungen des Londoner Interbüroabkommens zu dem Ergebnis, daß nach dem anzunehmenden Vertragswillen der Vertragspartner des Interbüro- sowie des Zusatzabkommens eine Haftung auch dann bestehen solle, wenn die grüne Versicherungskarte tatsächlich nicht gültig sei, also etwa gefälscht oder verfälscht worden sei. Eben dies gelte aber auch für das an die Stelle der Versicherungsbescheinigung getretene ausländische Kennzeichen eines Fahrzeuges. Die widmungswidrige Verwendung an sich echter ausländischer Kennzeichentafeln, die im vorliegenden Fall zudem zwar nicht dem Unfallsfahrzeug, wohl aber dem Lenker desselben für ein anderes Fahrzeug zugewiesen worden seien, könne nicht anders beurteilt werden, als die Verwendung einer ungültigen Versicherungskarte, weil sonst die Vereinbarung, daß das Kennzeichen an die Stelle der Versicherungskarte trete, einer entsprechenden Einschränkung bedürfte, die nicht getroffen worden sei. Die widmungswidrige Verwendung eines an sich gültigen amtlichen Kennzeichens könne daher an der im Artikel 12, des Londoner Abkommens genannten Rechtsscheinwirkung nichts ändern.