Rechtssatz RS0075938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075938
Geschäftszahl
7Ob13/89; 2Ob4/93
Entscheidungsdatum
17.02.1994
Rechtssatz
Auch die gefälschte grüne Karte gewährleistet den nach den Bestimmungen des Besuchslandes notwendigen Haftpflicht-Deckungsschutz. Nur eine offensichtlich gefälschte grüne Karte, deren Unechtheit im Zeitpunkt der Einreise bei Anwendung üblicher Sorgfalt von Grenzbeamten hätte erkannt werden müssen, fällt nicht unter die Regelung des Art 12 des Abkommens.Auch die gefälschte grüne Karte gewährleistet den nach den Bestimmungen des Besuchslandes notwendigen Haftpflicht-Deckungsschutz. Nur eine offensichtlich gefälschte grüne Karte, deren Unechtheit im Zeitpunkt der Einreise bei Anwendung üblicher Sorgfalt von Grenzbeamten hätte erkannt werden müssen, fällt nicht unter die Regelung des Artikel 12, des Abkommens.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 13/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 13/89
Veröff: SZ 62/91 = VersR 1990,186 = RdW 1989,331
- 2 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 4/93
Vgl auch; Veröff: SZ 67/28 = EvBl 1994/144 S 701
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075938
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0070OB00013_8900000_003