Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Nach Art.3 des Londoner Abkommens, das die Grundlage für die Durchführung des internationalen Versicherungs-Garantie-Systems der grünen Karte bildet, wird das behandelnde Büro, wenn sich ein Schadenfall in dem Land dieses Büros ereignet, aus dem ein Anspruch gegen den Versicherten erhoben wird, für den Versicherten alle rechtlich erforderlichen Maßnahmen treffen, auch Entschädigungen für Schäden leisten, die aus dem Ereignis herrühren....als ob die Polizze von ihm selbst ausgestellt wäre, vorausgesetzt, daß der Versicherte am Tag des Schadenfalls im Besitz einer in diesem Land gültigen Versicherungsbescheinigung ist. Das zahlende Büro ermächtigt das behandelnde Büro, die rechtliche Vertretung bei Maßnahmen, die gegen den Versicherten seines Mitgliedes gerichtet sind, für seine Mitglieder zu übernehmen und Schadenfälle zu regulieren,.... soferne der Versicherte im Besitz einer gültigen Versicherungsbescheinigung ist, ausgestellt von einem Mitglied des zahlenden Büros.Nach Artikel 3, des Londoner Abkommens, das die Grundlage für die Durchführung des internationalen Versicherungs-Garantie-Systems der grünen Karte bildet, wird das behandelnde Büro, wenn sich ein Schadenfall in dem Land dieses Büros ereignet, aus dem ein Anspruch gegen den Versicherten erhoben wird, für den Versicherten alle rechtlich erforderlichen Maßnahmen treffen, auch Entschädigungen für Schäden leisten, die aus dem Ereignis herrühren....als ob die Polizze von ihm selbst ausgestellt wäre, vorausgesetzt, daß der Versicherte am Tag des Schadenfalls im Besitz einer in diesem Land gültigen Versicherungsbescheinigung ist. Das zahlende Büro ermächtigt das behandelnde Büro, die rechtliche Vertretung bei Maßnahmen, die gegen den Versicherten seines Mitgliedes gerichtet sind, für seine Mitglieder zu übernehmen und Schadenfälle zu regulieren,.... soferne der Versicherte im Besitz einer gültigen Versicherungsbescheinigung ist, ausgestellt von einem Mitglied des zahlenden Büros.
Im Londoner Abkommen heißt es unter anderem weiter:
"5. Soferne das behandelnde Büro einen anspruch gegen einen Versicherten erledigt hat, wird es von dem Mitglied" (Punkt 1 a:
eine Versicherungsunternehmung oder eine Gruppe von Versicherern, die Mitglied eines Büros ist) "oder, falls dieses nicht zahlt, von dem zahlenden Büro erstattet bekommen.....
12. Jede Partei anerkennt, daß...jegliche Bescheinigung, die angeblich von ihr ausgestellt sein soll und die angeblich für die Benutzung in dem Land der anderen Partei ordnungsgemäß ausgestellt ist, für alle Zwecke dieses Abkommens als von einem ihrer Mitglieder ausgestellt angesehen wird, vorausgesetzt, daß die Regierung dieses Landes ein System vorschreibt, das die Vorlage einer Bescheinigung von dem aus einem anderen Land einreisenden Kraftfahrer verlangt."
(Schmitt, System der grünen Karte, 34 ff).
Nach Art.12 des Londoner Abkommens haben die Büros ihre
Abkommensverpflichtungen auch dann zu erfüllen, wenn sich
herausstellt, daß die grüne Karte, auf Grund derer reguliert werden
soll oder bereits worden ist, nur angeblich vom zahlenden Büro
ausgegeben worden war. Weder ein behandelndes Büro kann mit dem
Argument, die Karte sei gefälscht, die Regulierung verweigern, noch
kann ein zahlendes Büro mit dem gleichen Argument die
Erstattungsleistung einstellen. Auch die gefälschte grüne Karte
gewährleistet den nach den Bestimmungen des Besuchslandes
notwendigen Haftpflicht-Deckungsschutz. Nur eine offensichtlich
gefälschte grüne Karte, deren Unechtheit im Zeitpunkt der Einreise
bei Anwendung üblicher Sorgfalt von Grenzbeamten hätte erkannt werden müssen, fällt nicht unter die Regelung des Art.12 des Abkommens (Schmitt aaO 134 f). Ebenso wird der Fall zu regulieren sein, daß ein Dieb die grüne Karte und das Kennzeichen aus bzw. von einem Kraftfahrzeug entwendet, die Kennzeichen an einem anderen Kraftfahrzeug anbringt und mit diesem im Ausland einen Schaden verursacht (Schmitt aaO 136). Durch eine gültige grüne Karte wird daher ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt (Schmitt aaO 134).bei Anwendung üblicher Sorgfalt von Grenzbeamten hätte erkannt werden müssen, fällt nicht unter die Regelung des Artikel 12, des Abkommens (Schmitt aaO 134 f). Ebenso wird der Fall zu regulieren sein, daß ein Dieb die grüne Karte und das Kennzeichen aus bzw. von einem Kraftfahrzeug entwendet, die Kennzeichen an einem anderen Kraftfahrzeug anbringt und mit diesem im Ausland einen Schaden verursacht (Schmitt aaO 136). Durch eine gültige grüne Karte wird daher ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt (Schmitt aaO 134).
Es bedarf keiner Erörterung, daß seit dem festgestellten Zusatzübereinkommen an die Stelle der grünen Karte die auf das Kraftfahrzeug montierte Kennzeichentafel getreten ist. Bestand nach dem Inhalt des Londoner Abkommens eine Verpflichtung der klagenden Partei als des zahlenden Büros, dem Geschädigten (Berechtigten) seinen Schaden mittelbar durch das behandelnde Büro (als des direkt hiezu verpflichteten) zu ersetzen, vermag die klagende Partei ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten (als den Bereicherten), wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht auf § 1042 ABGB zu stützen; denn die Anwendung dieser Bestimmung scheidet immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (SZ 52/79 mwN).Es bedarf keiner Erörterung, daß seit dem festgestellten Zusatzübereinkommen an die Stelle der grünen Karte die auf das Kraftfahrzeug montierte Kennzeichentafel getreten ist. Bestand nach dem Inhalt des Londoner Abkommens eine Verpflichtung der klagenden Partei als des zahlenden Büros, dem Geschädigten (Berechtigten) seinen Schaden mittelbar durch das behandelnde Büro (als des direkt hiezu verpflichteten) zu ersetzen, vermag die klagende Partei ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten (als den Bereicherten), wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht auf Paragraph 1042, ABGB zu stützen; denn die Anwendung dieser Bestimmung scheidet immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (SZ 52/79 mwN).
Es trifft entgegen der Ansicht der zweiten Instanz aber nicht zu, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 1042 ABGB gestützt hat, so daß das Gericht daran gebunden wäre und dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben dürfte (JBl 1962, 510 ua). Die klagende Partei hat in ihrer Klage zunächst lediglich ein Vorbringen erstattet, ohne dieses rechtlich zu qualifizieren; erst im Schriftsatz ON 4 hat sie auch den Rechtsgrund der Verwendung (§ 1042 ABGB) geltend gemacht. Es war deshalb die Berechtigung des Begehrens ohne Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund zu prüfen.Es trifft entgegen der Ansicht der zweiten Instanz aber nicht zu, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich nur auf die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB gestützt hat, so daß das Gericht daran gebunden wäre und dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben dürfte (JBl 1962, 510 ua). Die klagende Partei hat in ihrer Klage zunächst lediglich ein Vorbringen erstattet, ohne dieses rechtlich zu qualifizieren; erst im Schriftsatz ON 4 hat sie auch den Rechtsgrund der Verwendung (Paragraph 1042, ABGB) geltend gemacht. Es war deshalb die Berechtigung des Begehrens ohne Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund zu prüfen.
Dabei bedarf es nicht der Erörterung, ob und wieweit das Klagebegehren etwa nach § 1358 ABGB berechtigt wäre. Es ist jedoch festzuhalten, daß sich der Anwendungsbereich des § 1358 ABGB nicht auf den Bürgen beschränkt, sondern auf alle Fälle erstreckt, in denen jemand eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1358). Der Umstand, daß die klagende Partei die Schuld des Beklagten nicht unmittelbar an den ausländischen Geschädigten bezahlt hat, sondern daß entsprechend dem Inhalt des Londoner Abkommens diese Schuld zunächst vom behandelnden Büro (UCI) beglichen und diesem sodann von der klagenden Partei ersetzt wurde, würde an der Anwendbarkeit der Bestimmung nichts ändern. Doch kann der Zahler nach § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld fordern; es kann aus dem Grund des Forderungsüberganges im Rückgriffsweg - außer bei Vorliegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Hauptschuldner, was aber hier nicht gegeben ist - nie mehr beansprucht werden, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (SZ 48/101). Ein auf § 1358 ABGB gestützter Anspruch könnte daher nur dasjenige erfassen, was der Beklagte dem Geschädigten schuldete, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmung des § 361 ABGB gegen die klagende Partei aufrecht geblieben wären.Dabei bedarf es nicht der Erörterung, ob und wieweit das Klagebegehren etwa nach Paragraph 1358, ABGB berechtigt wäre. Es ist jedoch festzuhalten, daß sich der Anwendungsbereich des Paragraph 1358, ABGB nicht auf den Bürgen beschränkt, sondern auf alle Fälle erstreckt, in denen jemand eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1358,). Der Umstand, daß die klagende Partei die Schuld des Beklagten nicht unmittelbar an den ausländischen Geschädigten bezahlt hat, sondern daß entsprechend dem Inhalt des Londoner Abkommens diese Schuld zunächst vom behandelnden Büro (UCI) beglichen und diesem sodann von der klagenden Partei ersetzt wurde, würde an der Anwendbarkeit der Bestimmung nichts ändern. Doch kann der Zahler nach Paragraph 1358, ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld fordern; es kann aus dem Grund des Forderungsüberganges im Rückgriffsweg - außer bei Vorliegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Hauptschuldner, was aber hier nicht gegeben ist - nie mehr beansprucht werden, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (SZ 48/101). Ein auf Paragraph 1358, ABGB gestützter Anspruch könnte daher nur dasjenige erfassen, was der Beklagte dem Geschädigten schuldete, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 361, ABGB gegen die klagende Partei aufrecht geblieben wären.
Der Anspruch der klagenden Partei ist jedoch aus dem Titel des Schadenersatzes begründet. Die klagende Partei hatte dem UCI, als dem behandelnden Büro, den eingeklagten Betrag nach Art.5 des Londoner Abkommens deshalb erstattet, weil der Beklagte für das Motorrad, mit dem sich der Unfall am 1.5.1983 ereignete, eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte und es daher ein "Mitglied" iS des Art.1 lit a des Abkommens, ein Versicherungsunternehmen, das den Aufwand des behandelnden Büros zu ersetzen gehabt hätte, nicht gab. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Unterlassung des Beklagten nicht nur rechtswidrig (§ 59 KFG), sondern auch schuldhaft erfolgte, weil die Verpflichtung zum Abschluß einer derartigen Versicherung jedermann, der mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt, bekannt ist. Die klagende Partei macht damit ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht als Zessionar geltend; der Beklagte kann ihr deshalb die Einwendungen eines mangelnden Verschuldens an dem Unfall und des ihm entstandenen Schadens (die überdies gegen das Neuerungsverbot verstößt) nicht entgegenhalten. Ebensowenig vermag der Beklagte der klagenden Partei gegenüber mit Erfolg geltend zu machen, das den Schadenfall behandelnde UCI habe ihn von dem Verfahren vor dem Tribunale Trieste nicht verständigt.Der Anspruch der klagenden Partei ist jedoch aus dem Titel des Schadenersatzes begründet. Die klagende Partei hatte dem UCI, als dem behandelnden Büro, den eingeklagten Betrag nach Artikel 5, des Londoner Abkommens deshalb erstattet, weil der Beklagte für das Motorrad, mit dem sich der Unfall am 1.5.1983 ereignete, eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte und es daher ein "Mitglied" iS des Artikel eins, Litera a, des Abkommens, ein Versicherungsunternehmen, das den Aufwand des behandelnden Büros zu ersetzen gehabt hätte, nicht gab. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Unterlassung des Beklagten nicht nur rechtswidrig (Paragraph 59, KFG), sondern auch schuldhaft erfolgte, weil die Verpflichtung zum Abschluß einer derartigen Versicherung jedermann, der mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt, bekannt ist. Die klagende Partei macht damit ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht als Zessionar geltend; der Beklagte kann ihr deshalb die Einwendungen eines mangelnden Verschuldens an dem Unfall und des ihm entstandenen Schadens (die überdies gegen das Neuerungsverbot verstößt) nicht entgegenhalten. Ebensowenig vermag der Beklagte der klagenden Partei gegenüber mit Erfolg geltend zu machen, das den Schadenfall behandelnde UCI habe ihn von dem Verfahren vor dem Tribunale Trieste nicht verständigt.
Verjährung des geltend gemachten Anspruches ist nicht gegeben, weil ein Schadenersatzanspruch vorliegt, der frühestens mit der Bekanntgabe der Forderung an die klagende Partei (4.9.1986) entstanden sein kann.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.