Rechtssatz RS0065688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065688
Entscheidungsdatum
18.05.1989
Norm
KFG 1967 §62 Abs1
Londoner Abk allg
Rechtssatz
Die Versicherungsverbände haben sich im Londoner Abk verpflichtet, die Schadensregulierung in den einzelnen Ländern auf Grund der "grünen Karte", einer abgeschlossenen Grenzversicherung oder auf Grund des Kennzeichens vorzunehmen. Nach einem zwischen Österreich und Italien vereinbarten Zusatzabkommen ersetzt die amtliche Kennzeichentafel an österreichischen Fahrzeugen die "grüne Karte". Die Schadensregulierung erfolgt im Büro jenes Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Das zahlende Büro ist verpflichtet, dem behandelnden Büro die ihm bekanntgegebene Summe zu ersetzen.
Schlagworte
SW: Auto, *GB*
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065688
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0070OB00013_8900000_001