Die gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils gerichtete ao Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach Art 21 Abs 2 ABH 1984 verneint. Auf die richtig wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes in der Berufungsentscheidung wird daher verwiesen.Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach Artikel 21, Absatz 2, ABH 1984 verneint. Auf die richtig wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes in der Berufungsentscheidung wird daher verwiesen.
Nach Art 17 Abs 1 lit a ABH 1984 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Durchaus zu teilen ist Jabornegg's Ansicht in VR 1989, 209 ff, daß wegen der unüberschaubaren Vielfalt der Gefahren des täglichen Lebens eine klare Umschreibung des versicherten Risikos Schwierigkeiten bereitet. Es ist davon auszugehen, daß die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Die weitergehenden Schlußfolgerungen Jabornegg's, daß der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden müssen, daß damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt seien, daß die Funktion des Art 17 Abs 1 lit a ABH 1984 allein darin bestehe, die Privathaftpflichtversicherungen von anderen Arten der Haftpflichtversicherung abzugrenzen (Jabornegg aaO 226 ff), können jedoch nicht geteilt werden.Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, ABH 1984 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Durchaus zu teilen ist Jabornegg's Ansicht in VR 1989, 209 ff, daß wegen der unüberschaubaren Vielfalt der Gefahren des täglichen Lebens eine klare Umschreibung des versicherten Risikos Schwierigkeiten bereitet. Es ist davon auszugehen, daß die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Die weitergehenden Schlußfolgerungen Jabornegg's, daß der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden müssen, daß damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt seien, daß die Funktion des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, ABH 1984 allein darin bestehe, die Privathaftpflichtversicherungen von anderen Arten der Haftpflichtversicherung abzugrenzen (Jabornegg aaO 226 ff), können jedoch nicht geteilt werden.
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es darf sich daher nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln; keineswegs müssen aber solche Gefahren geradezu täglich auftreten (VersR 1984, 1197 mwN). Es genügt daher, wenn die "Gefahr" erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf therotisch häufig, praktisch aber seltener eintritt. Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen Lebens (VersR 1984, 1182).
Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit, so zB im Umgang mit leicht brennbaren Flüssigkeiten (VersR 1979, 69 = SZ 51/33) oder aus unsachgemäßer Vornahme einer Reparatur (VersR 1984, 1197) eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen (vgl VersR 1978, 532). Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen (vgl VersR 1982, 274) keine Motivation gibt. Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfaßt. Das aus Bosheit erfolgte, sohin bewußte und gewollte Entzünden eines realtiv leicht brennbaren Kleidungsstückes eines Betrunkenen, das zufolge dessen stark herabgesetzter Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit eine Verletzungsgefahr in sich birgt, ist daher nicht unter die Gefahren des täglichen Lebens zu subsumieren. Die Gefährlichkeit und die möglichen Folgen solchen Handelns müssen jedem Erwachsenen bewußt sein. "Zündeln" ist kein bloßer Jux, sondern, wie allgemein bekannt ist, eine äußerst gefährliche Handlung. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewußtsein nicht zu tolerierenden Mutwillensakten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben. Bosheitsakte oder mutwilliges Entfachen von Feuer sind nicht mit dem kontrollierten Entzünden von Gegenständen (etwa Kerzen) zu bestimmten (zB feierlichen) Anlässen zu vergleichen. Daß bei der Beurteilung der Tätigkeiten von Kindern großzügiger vorgegangen wird, liegt daran, daß diese noch nicht in der Lage sind, das Unrechtmäßige und Gefährliche ihrer Handlungen zu erkennen und daß es nie möglich sein wird, Kinder derart so genau zu beaufsichtigen, daß ihnen nicht doch eine Unfughandlung mit immer wieder zugänglichen brennbaren Gegenständen gelingt. Es war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit, so zB im Umgang mit leicht brennbaren Flüssigkeiten (VersR 1979, 69 = SZ 51/33) oder aus unsachgemäßer Vornahme einer Reparatur (VersR 1984, 1197) eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen vergleiche VersR 1978, 532). Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen vergleiche VersR 1982, 274) keine Motivation gibt. Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfaßt. Das aus Bosheit erfolgte, sohin bewußte und gewollte Entzünden eines realtiv leicht brennbaren Kleidungsstückes eines Betrunkenen, das zufolge dessen stark herabgesetzter Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit eine Verletzungsgefahr in sich birgt, ist daher nicht unter die Gefahren des täglichen Lebens zu subsumieren. Die Gefährlichkeit und die möglichen Folgen solchen Handelns müssen jedem Erwachsenen bewußt sein. "Zündeln" ist kein bloßer Jux, sondern, wie allgemein bekannt ist, eine äußerst gefährliche Handlung. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewußtsein nicht zu tolerierenden Mutwillensakten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben. Bosheitsakte oder mutwilliges Entfachen von Feuer sind nicht mit dem kontrollierten Entzünden von Gegenständen (etwa Kerzen) zu bestimmten (zB feierlichen) Anlässen zu vergleichen. Daß bei der Beurteilung der Tätigkeiten von Kindern großzügiger vorgegangen wird, liegt daran, daß diese noch nicht in der Lage sind, das Unrechtmäßige und Gefährliche ihrer Handlungen zu erkennen und daß es nie möglich sein wird, Kinder derart so genau zu beaufsichtigen, daß ihnen nicht doch eine Unfughandlung mit immer wieder zugänglichen brennbaren Gegenständen gelingt. Es war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.