Begründung:
Am 4.11.1986 brannte die bei der beklagten Partei feuerversicherte Getreidetrocknungsanlage der Kläger in T***** ab. Beim Brand wurde im wesentlichen die gesamte technische Einrichtung total zerstört, von der Brückenwaage allerdings nur der Rollmeßkopf. Vor Ausbruch des Brandes am 4.11.1986 bestand die versicherte technische Betriebseinrichtung der Maistrocknungsanlage aus einer Flachtrocknungsanlage SD 35 der Firma S*****tela, Stefan L*****ax Huber KG, einem Elevator 6,5 m hoch, 2,2 kw mit Dreiwegverteiler und Ablaufrohr, einem Elevator 5,5 m hoch, sonst wie vorher, einem Vorreiniger mit Getriebemotor, einer Körnerschnecke mit Getriebemotor, einer elektrischen Licht- und Kraftinstallation mit Verteiler, der Beleuchtung und Installation, sowie einer Straßenbrückenwaage und Vollbetonbrücke ca. 8 m x 3,5 m, mit Rollgewichtskopf und einem Druckwerk für Prägedruck von Waagkarten bei 20 Tonnen Tragfähigkeit. An Baulichkeiten waren ein Heizhaus in Massivbauweise, ein Gebäude für die Trocknungsanlage in Mischbauweise, eine Siloüberdachung mit zwei Silos, ein Flugdach über dem Öltank, eine Überdachung des Übernahmesilos und ein Siloschacht vorhanden. Der Feuerversicherung lagen die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind (Fassung 1985), die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) idF 1984 sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) idF 1971 zugrunde. Die vereinbarte Neuwert-Versicherungssumme betrug für die technische Einrichtung der Trocknungsanlage S 700.000,--. Die Versicherungssummen wurden excl. Mehrwertsteuer vereinbart. Am 29.4.1987 zahlte die beklagte Partei den Klägern für die technische Betriebseinrichtung eine Entschädigung von S 348.450,-- (die weiteren bezahlten Entschädigungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens). Die beklagte Partei ging bei der genannten Entschädigungssumme von einem Neuwert der gesamten Anlage von S 1,024.854,-- und einer 66 %igen Altersentwertung aus. Tatsächlich errechnet sich jedoch ein Neuwert für die Flachtrocknungsanlage von S 573.000,--, für einen Elevator 6,5 m hoch von S 40.900,--, einen weiteren 5,5 m hohen Elevator von S 39.100,--, für einen Vorreiniger mit Getriebemotor S 33.900,--, für eine Körnerschnecke mit Motor von S 18.200,--, für die elektrische Licht- und Kraftinstallation von S 28.250,--, für eine Straßenbrückenwaage von S 88.750,-- und einen Rollgewichtsmeßkopf samt Druckwerk von S 55.000,--, zusammen sohin ein Wert von S 877.100,--. Davon ist der nicht beschädigte Teil der Brückenwaage (S 88.750,--) abzuziehen. Der Zeitwert der beschädigten Anlagen betrug 42 % des Neuwertes (die altersbedingte Abwertung der einzelnen genannten Geräte wurde nicht festgestellt).Am 4.11.1986 brannte die bei der beklagten Partei feuerversicherte Getreidetrocknungsanlage der Kläger in T***** ab. Beim Brand wurde im wesentlichen die gesamte technische Einrichtung total zerstört, von der Brückenwaage allerdings nur der Rollmeßkopf. Vor Ausbruch des Brandes am 4.11.1986 bestand die versicherte technische Betriebseinrichtung der Maistrocknungsanlage aus einer Flachtrocknungsanlage SD 35 der Firma S*****tela, Stefan L*****ax Huber KG, einem Elevator 6,5 m hoch, 2,2 kw mit Dreiwegverteiler und Ablaufrohr, einem Elevator 5,5 m hoch, sonst wie vorher, einem Vorreiniger mit Getriebemotor, einer Körnerschnecke mit Getriebemotor, einer elektrischen Licht- und Kraftinstallation mit Verteiler, der Beleuchtung und Installation, sowie einer Straßenbrückenwaage und Vollbetonbrücke ca. 8 m x 3,5 m, mit Rollgewichtskopf und einem Druckwerk für Prägedruck von Waagkarten bei 20 Tonnen Tragfähigkeit. An Baulichkeiten waren ein Heizhaus in Massivbauweise, ein Gebäude für die Trocknungsanlage in Mischbauweise, eine Siloüberdachung mit zwei Silos, ein Flugdach über dem Öltank, eine Überdachung des Übernahmesilos und ein Siloschacht vorhanden. Der Feuerversicherung lagen die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind (Fassung 1985), die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) in der Fassung 1984 sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) in der Fassung 1971 zugrunde. Die vereinbarte Neuwert-Versicherungssumme betrug für die technische Einrichtung der Trocknungsanlage S 700.000,--. Die Versicherungssummen wurden excl. Mehrwertsteuer vereinbart. Am 29.4.1987 zahlte die beklagte Partei den Klägern für die technische Betriebseinrichtung eine Entschädigung von S 348.450,-- (die weiteren bezahlten Entschädigungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens). Die beklagte Partei ging bei der genannten Entschädigungssumme von einem Neuwert der gesamten Anlage von S 1,024.854,-- und einer 66 %igen Altersentwertung aus. Tatsächlich errechnet sich jedoch ein Neuwert für die Flachtrocknungsanlage von S 573.000,--, für einen Elevator 6,5 m hoch von S 40.900,--, einen weiteren 5,5 m hohen Elevator von S 39.100,--, für einen Vorreiniger mit Getriebemotor S 33.900,--, für eine Körnerschnecke mit Motor von S 18.200,--, für die elektrische Licht- und Kraftinstallation von S 28.250,--, für eine Straßenbrückenwaage von S 88.750,-- und einen Rollgewichtsmeßkopf samt Druckwerk von S 55.000,--, zusammen sohin ein Wert von S 877.100,--. Davon ist der nicht beschädigte Teil der Brückenwaage (S 88.750,--) abzuziehen. Der Zeitwert der beschädigten Anlagen betrug 42 % des Neuwertes (die altersbedingte Abwertung der einzelnen genannten Geräte wurde nicht festgestellt).
Die Kläger beabsichtigten zunächst, die Maistrocknungsanlage an Ort und Stelle wieder aufzubauen. Ihr Ansuchen um Baubewilligung vom 17.2.1987 wurde jedoch mit Bescheid vom 17.9.1987 vom Bürgermeister der Gemeinde V***** abgelehnt, weil das Bauvorhaben im Widerspruch zu dem nunmehrigen Flächenwidmungsplan stehe und eine Umweltbelastung darstelle. Der Bau wurde eingestellt; den Klägern wurden weitere Baumaßnahmen verboten. Mit Kaufvertrag vom 25.8.1988 erwarben die Kläger in D*****, ebenfalls in der Gemeinde V*****, ein 2340 m2 großes Flurgrundstück, um darauf die Maistrocknungsanlage wiederzuerrichten. Nach Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8.2.1989 wurde den Klägern mit Bescheid vom 1.8.1990 über ihr Ansuchen vom 11.4.1989 die Baubewilligung erteilt, die jedoch nach Erhebung von Rechtsmitteln durch Anrainer noch nicht rechtskräftig ist. Die Kläger haben aber inzwischen alle jene Teile - überwiegend gebraucht - zusammengekauft, die nötig sind, um nach Errichtung der Gebäude wieder eine Trocknungsanlage zusammenzubauen und haben diese auf ihr Grundstück in Dullach bzw auf andere ihnen zur Verfügung gestellte Lagerplätze transportiert. Hiefür sind insgesamt nach der Berechnung des Berufungsgerichtes excl. Mehrwertsteuer S 611.675,29 aufgewendet worden (nach der Berechnung des Erstgerichtes, allerdings teilweise auch inclusive Mehrwertsteuer, S 641.157,08), allerdings auch für Gegenstände wie Silos, die nicht Gegenstand der Betriebseinrichtung sind bzw. für solche, die vorher noch nicht Bestandteil der Betriebseinrichtung waren. In seiner rechtlichen Beurteilung listete das Erstgericht eine Reihe von Anschaffungen und Leistungen, die der Wiederherstellung der Getreidetrocknungsanlage im ursprünglichen Umfang dienten, auf und errechnete dafür die Gesamtsumme von S 285.362,93 (vgl. S 49 und 50 der Urteilsausfertigung).Die Kläger beabsichtigten zunächst, die Maistrocknungsanlage an Ort und Stelle wieder aufzubauen. Ihr Ansuchen um Baubewilligung vom 17.2.1987 wurde jedoch mit Bescheid vom 17.9.1987 vom Bürgermeister der Gemeinde V***** abgelehnt, weil das Bauvorhaben im Widerspruch zu dem nunmehrigen Flächenwidmungsplan stehe und eine Umweltbelastung darstelle. Der Bau wurde eingestellt; den Klägern wurden weitere Baumaßnahmen verboten. Mit Kaufvertrag vom 25.8.1988 erwarben die Kläger in D*****, ebenfalls in der Gemeinde V*****, ein 2340 m2 großes Flurgrundstück, um darauf die Maistrocknungsanlage wiederzuerrichten. Nach Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8.2.1989 wurde den Klägern mit Bescheid vom 1.8.1990 über ihr Ansuchen vom 11.4.1989 die Baubewilligung erteilt, die jedoch nach Erhebung von Rechtsmitteln durch Anrainer noch nicht rechtskräftig ist. Die Kläger haben aber inzwischen alle jene Teile - überwiegend gebraucht - zusammengekauft, die nötig sind, um nach Errichtung der Gebäude wieder eine Trocknungsanlage zusammenzubauen und haben diese auf ihr Grundstück in Dullach bzw auf andere ihnen zur Verfügung gestellte Lagerplätze transportiert. Hiefür sind insgesamt nach der Berechnung des Berufungsgerichtes excl. Mehrwertsteuer S 611.675,29 aufgewendet worden (nach der Berechnung des Erstgerichtes, allerdings teilweise auch inclusive Mehrwertsteuer, S 641.157,08), allerdings auch für Gegenstände wie Silos, die nicht Gegenstand der Betriebseinrichtung sind bzw. für solche, die vorher noch nicht Bestandteil der Betriebseinrichtung waren. In seiner rechtlichen Beurteilung listete das Erstgericht eine Reihe von Anschaffungen und Leistungen, die der Wiederherstellung der Getreidetrocknungsanlage im ursprünglichen Umfang dienten, auf und errechnete dafür die Gesamtsumme von S 285.362,93 vergleiche S 49 und 50 der Urteilsausfertigung).
Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß für den Zusammenbau der von den Klägern bereits gekauften Anlageteile Kosten in Höhe von S 100.000,-- zu erwarten sind, sodaß sich für die Wiederbeschaffung der durch den Brand zerstörten Einrichtung der Trocknungsanlage insgesamt ein Betrag von S 385.362,92 errechne.
Die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen, lauten auszugsweise:
"I.
Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei
Einrichtungen und den sonstigen zum Neuwert versicherten Sachen die
Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) jeweils zur Zeit des Eintrittes
des Schadensfalles.......
II.
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % des Neuwertes, so
gilt als Ersatzwert der Zeitwert......
IV.römisch vier.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.
Hiebei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen........
Weist der Versicherungsnehmer nach, daß die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert, bei Einrichtungen und den sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeitwertentschädigung; im Falle eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt....
Die Kläger begehrten mit ihrer am 17.3.1988 eingebrachten Klage ursprünglich S 193.935,72 und dehnten dieses Klagebegehren am 14.9.1989 auf S 250.696,28 aus. Der Zeitwert der Anlage habe noch 43 % des Neuwertes betragen. Der Entschädigungswert auf Basis einer Neuwertversicherung für die technische Betriebseinrichtung betrage unter Berücksichtigung einer Unterversicherung S 599.146,--, darauf habe die beklagte Partei nur einen Entschädigungsbetrag von S 348.450,-- bezahlt. Es seien alle Veranlassungen für einen Wiederaufbau bereits getroffen worden. Eine Baubewilligung für den ursprünglichen Standort sei abgelehnt, jedoch seien bereits die Teile für eine Ersatzanlage um mehr als S 600.000,-- und ein Ersatzgrundstück angekauft sowie für dieses um eine Baubewilligung angesucht worden, die Dauer des Bauverfahrens verhindere den Wiederaufbau, eine Saumseligkeit der Kläger liege nicht vor. Die Verwendung der Entschädigung für die Wiedererrichtung der Anlage sei gesichert. Eventualiter begehrten die Kläger für den Fall, daß ihre Forderung mangels Fälligkeit abgewiesen werden sollte, die Feststellung der Haftung der Beklagten im Umfang des Klagebegehrens aus dem Feuerversicherungsvertrag für die versicherte Einrichtung der Maistrocknungsanlage.
Die beklagte Partei wendete ein, daß der Neuwert der gesamten Einrichtung S 1,024.854,-- betragen habe. Es liege eine Unterversicherung vor. Der Zeitwert der technischen Einrichtung entspreche unter Zugrundelegung einer 66 %igen Altersentwertung dem ausgezahlten Betrag von S 348.450,-- und damit auch dem Ersatzwert im Sinne der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen. Mehr stünde den Klägern nicht zu, solange die Maistrocknungsanlage nicht wiedererrichtet sei. Nur für den Fall der Wiedererrichtung innerhalb von 3 Jahren hätte sich die Beklagte zur Zahlung weiterer S 353.886,-- verpflichtet. Der mit 3.11.1989 befristete Wiederaufbau sei von den Klägern aber vorsätzlich oder zumindestens grob fahrlässig verzögert worden, weil sie ungeachtet fehlender Widmung und Genehmigung Bauprovisorien errichtet und erst nach Baueinstellung ein Ersatzgrundstück für einen Wiederaufbau gekauft und darauf auch eine Baubewilligung erwirkt hätten, die jedoch zufolge Anrainerbeschwerden beeinsprucht worden sei. Der Aufwand der Kläger für den Ankauf der Ersatzanlage übersteige nicht die von der Beklagten bereits gezahlte Entschädigung. Die Ersatzansprüche der Kläger seien verjährt. Auch das Eventualbegehren, das eine Deckungsklage darstelle, sei verfristet. Selbst unter Zugrundelegung eines Neuwertes der technischen Einrichtung incl. Brückenwaage von S 919.850,-- und einer altersbedingten Entwertung von 58 % ergebe sich nur ein Ersatzwert-Zeitwert von S 386.337,-- bzw. unter Berücksichtigung der Unterversicherung ein Neuwert von S 788.350,-- und ein Zeitwert von S 331.107,--; dieser sei von der beklagten Partei voll ersetzt worden. Der Rest auf den (im Hinblick auf die Unterversicherung aliquoten) Neuwert von S 268.823,-- stehe den Klägern mangels fristgerechter Wiedererrichtung nicht zu (AS 226).
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Zufolge ausdrücklicher Prozeßerklärung der Kläger seien nur die technischen Betriebseinrichtungen Verfahrensgegenstand, hiezu zählten nicht die Silos, wohl aber die Brückenwaage und die Elektroinstallation. Für diese gelte ein Ersatzwert in Höhe der Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles. Für die verbrannten Gegenstände errechne sich ein solcher mit S 877.100,--, der nur zu 80 % in der Versicherungssumme Deckung finde. Demnach betrage der Ersatzwert, da der nicht beschädigte Teil der Brückenwage (S 88.750,--) abzuziehen sei, S 630.680,--. Da der Zeitwert der Einrichtung im Schadenszeitpunkt 40 % des Neuwertes überstiegen habe und die Kläger die Teile der Anlage wiederbeschafft hätten, stünden ihnen zwar die Wiederbeschaffungskosten zu, jedoch seien dafür nur S 285.362,93 angefallen, die nicht einmal die ausbezahlte Zeitwertentschädigung erreichten.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der Kläger nach einer Beweisergänzung durch Verlesung des Sachverständigengutachtens des Ing.T***** und durch die Einvernahme des Zeugen Alois M***** in der Hauptsache im klagsstattgebenden Sinne ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, daß sich die Ersatzleistung der beklagten Partei am Neuwert zu orientieren habe, weil der Zeitwert der durch Feuer untergegangenen Anlage mehr als 40 % des Neuwertes betragen habe und schon vor dem Ablauf der 3jährigen Frist zufolge der kompletten Anschaffung gleichwertiger Sachen gesichert gewesen sei, daß die Kläger die Anlage wiedererrichten werden. Bei der Berechnung des Wiederherstellungsaufwandes habe eine Ersparnis der Kläger durch Ankauf von Sachen minderer Art und Güte außer Betracht zu bleiben. Die beklagte Partei habe selbst vorgebracht, daß den Klägern für den Fall der Erfüllung der Wiederaufbauklausel weitere S 268.823,-- zustünden bzw. die zweckgewidmete Verwendung der Entschädigung gesichert sei. Die Wiederherstellungsklausel sei rechtlich nicht als Obliegenheit, sondern als Risikoausschluß des Versicherers zu werten. Es genüge aber, daß der Versicherungsnehmer nachweise, daß er die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzbetrages sichergestellt habe. Der Versicherer müsse, wenn dem Versicherten wie hier kein Vorwurf am eingetretenen Verzug zu machen sei, in Härtefällen die Wiederherstellung der Anlage auch nach Ablauf der vereinbarten Dreijahresfrist gegen sich gelten lassen. Die Beklagte habe selbst vorgebracht, daß die Kläger zur Wiedererrichtung Leistungen im Wert von S 364.834,-- erbracht hätten. Darüber hinaus stünden noch weitere Leistungen über S 40.970,90 unbestrittenermaßen fest (vgl. hiezu Seite 25 der angefochtenen Entscheidung). Dazu kämen die nach dem Sachverständigengutachten mit S 100.000,-- anzunehmenden Kosten des Zusammenbaues der Betriebseinrichtung. Zusammenfassend ergebe sich daraus, daß die Kläger einerseits alle für die Wiedererrichtung der Anlage erforderlichen Gerätschaften usw beschafft und andererseits glaubhaft dargetan hätten, daß sie die Anlage wiedererrichten wollten. Es läge fern, daß die Kläger die schon angekauften Teile nicht bestimmungsgemäß verwenden wollen. Die Schadenssumme sei abschätzbar, das Leistungsbegehren daher berechtigt. Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei unberechtigt. Es stehe nicht fest, daß sie den Anspruch im Sinne des § 12 Abs.3 VersVG und Art.13 Abs.3 ABS abgelehnt habe. Die Wiederbeschaffung sei erst ab 1.12.1987 gesichert gewesen. Demnach sei das am 17.3.1988 erhobene und am 14.9.1989 ausgedehnte Klagebegehren nicht verjährt.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der Kläger nach einer Beweisergänzung durch Verlesung des Sachverständigengutachtens des Ing.T***** und durch die Einvernahme des Zeugen Alois M***** in der Hauptsache im klagsstattgebenden Sinne ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, daß sich die Ersatzleistung der beklagten Partei am Neuwert zu orientieren habe, weil der Zeitwert der durch Feuer untergegangenen Anlage mehr als 40 % des Neuwertes betragen habe und schon vor dem Ablauf der 3jährigen Frist zufolge der kompletten Anschaffung gleichwertiger Sachen gesichert gewesen sei, daß die Kläger die Anlage wiedererrichten werden. Bei der Berechnung des Wiederherstellungsaufwandes habe eine Ersparnis der Kläger durch Ankauf von Sachen minderer Art und Güte außer Betracht zu bleiben. Die beklagte Partei habe selbst vorgebracht, daß den Klägern für den Fall der Erfüllung der Wiederaufbauklausel weitere S 268.823,-- zustünden bzw. die zweckgewidmete Verwendung der Entschädigung gesichert sei. Die Wiederherstellungsklausel sei rechtlich nicht als Obliegenheit, sondern als Risikoausschluß des Versicherers zu werten. Es genüge aber, daß der Versicherungsnehmer nachweise, daß er die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzbetrages sichergestellt habe. Der Versicherer müsse, wenn dem Versicherten wie hier kein Vorwurf am eingetretenen Verzug zu machen sei, in Härtefällen die Wiederherstellung der Anlage auch nach Ablauf der vereinbarten Dreijahresfrist gegen sich gelten lassen. Die Beklagte habe selbst vorgebracht, daß die Kläger zur Wiedererrichtung Leistungen im Wert von S 364.834,-- erbracht hätten. Darüber hinaus stünden noch weitere Leistungen über S 40.970,90 unbestrittenermaßen fest vergleiche hiezu Seite 25 der angefochtenen Entscheidung). Dazu kämen die nach dem Sachverständigengutachten mit S 100.000,-- anzunehmenden Kosten des Zusammenbaues der Betriebseinrichtung. Zusammenfassend ergebe sich daraus, daß die Kläger einerseits alle für die Wiedererrichtung der Anlage erforderlichen Gerätschaften usw beschafft und andererseits glaubhaft dargetan hätten, daß sie die Anlage wiedererrichten wollten. Es läge fern, daß die Kläger die schon angekauften Teile nicht bestimmungsgemäß verwenden wollen. Die Schadenssumme sei abschätzbar, das Leistungsbegehren daher berechtigt. Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei unberechtigt. Es stehe nicht fest, daß sie den Anspruch im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG und Artikel 13, Absatz 3, ABS abgelehnt habe. Die Wiederbeschaffung sei erst ab 1.12.1987 gesichert gewesen. Demnach sei das am 17.3.1988 erhobene und am 14.9.1989 ausgedehnte Klagebegehren nicht verjährt.