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Rechtssatz RS0080018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080018

Geschäftszahl

3Ob465/58; 7Ob28/92

Entscheidungsdatum

17.02.1993

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG ist für den Beginn der Verjährung der Schluß des Jahres maßgebend, in welchem die Leistung verlangt werden kann, dh in welchem sie fällig wurde; das besagt weder, daß der beschädigte Wagen bereits repariert noch daß die Reparaturkosten bereits bezahlt sein mußten. Die Fälligkeit bestimmt sich teilweise nach Paragraph 11, VersVG. Es handelt sich nur darum, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Ermittlung des Umfanges und der Höhe des Schadens gegeben ist und daß seitens des Versicherers die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistungen nötigen Erhebungen abgeschlossen sind (hiezu Bruck-Möller, Kommentar zum VersVG, 8.Auflage, S 259, Anmerkung 12 und 13, Prölß, VersVG, 10.Auflage, Anmerkung 3 zu Paragraph 11,, Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 1952, S 183, E. des BGH vom 20.01.1955, römisch zwei ZR 108/54 = MDR 1955,221).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 465/58
    Entscheidungstext OGH 12.12.1958 3 Ob 465/58
    Veröff: ZVR 1959/219 S 196 = VersSlg 126
  • 7 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 28/92
    Auch; nur: Es handelt sich nur darum, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Ermittlung des Umfanges und der Höhe des Schadens gegeben ist und daß seitens des Versicherers die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistungen nötigen Erhebungen abgeschlossen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0080018

Dokumentnummer

JJR_19581212_OGH0002_0030OB00465_5800000_001