Entscheidung 7 Ob 284/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Stanoje S*****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 70.137,69 sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 4 R 257/05a-59, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht in der außerordentlichen Revision allein geltend, die Sachverständigen [gemeint der von der Beklagten mit einem Privatgutachten beauftragte Sachverständige Dr. S***** und der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Dr. S*****, dessen Ausführungen das Erstgericht seinen Feststellungen über die nicht gegebene Unfallskausalität der Blindheit des rechten Auges des Klägers zugrundegelegt hat] hätten Fehldiagnosen gestellt. Er sei nicht infolge des Glaukoms blind gewesen, sondern durch den beim Unfall erlittenen Schlag auf den Kopf bzw Hinterkopf erblindet. Damit unternimmt der Revisionswerber den - unzulässigen - Versuch, die irreversible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E79372
7Ob284.05y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00284.05Y.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20051214_OGH0002_0070OB00284_05Y0000_000