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Entscheidung 7 Ob 285/05w×

Entscheidung 7 Ob 285/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob285/05w

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael H*****, vertreten durch Dr. Franz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Beklagten Mag. Franz R*****, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000) und EUR 2.000 sA (Gesamtstreitwert EUR 32.000) hier: Ablehnung eines Richters, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Oktober 2005, GZ 3 R 139/05i-6, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 31. August 2005, GZ 23 Nc 46/05w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Ablehnungsantrag des Beklagten „nicht Folge".

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers zurück und stützte dies einerseits auf formelle Gründe, behandelte aber den Rekurs auch in materieller Hinsicht und kam zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht berechtigt seien und daher die angefochtene Entscheidung auch meritorisch bestätigt werde. Schon das Rekursgericht wies daraufhin, dass der Revisionsrekurs iSd Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen dennoch erhobene Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.

Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (10 Ob 3/05x, 3 Ob 195/03b uva). Demnach ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes nach meritorischer Prüfung bestätigt wird, jedenfalls unzulässig (10 Ob 3/05x, 3 Ob 40/05m; RIS-Justiz RS0045974, RS0098751). Nach einhelliger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht - wie hier - einen Rekurs zwar zurückweist, aber die angefochtene Entscheidung nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht geprüft hat, als Sachentscheidung anzusehen (3 Ob 195/03b, RIS-Justiz RS0044232).

Da das Rekursgericht die Entscheidung materiell prüfte und zu dem Ergebnis kam, dass die Ablehnungsgründe nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs iSd Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

Textnummer

E79373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00285.05W.1214.000

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0070OB00285_05W0000_000

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