Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des bevollmächtigten deutschen Rechtsanwalts ist absolut unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (1 Ob 2/01b mwN u.v.a., Ballon in Fasching, Kommentar2, § 24 JN Rz 8) und stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die - auch im Verfahren außer Streitsachen - somit die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (stRsp, zuletzt 8 Ob 2/03g; RIS-Justiz RS0098751, RS0007183). Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe § 24 Abs 2 zweiter Fall JN) den Antrag zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts nach meritorischer Prüfung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Eine Ausnahme hievon hat der Oberste Gerichtshof jedoch für einen solchen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (1 Ob 2/01b mwN u.v.a.; Mayr in Rechberger2 § 24 JN Rz 5; Ballon aaO, je mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (1 Ob 2/01b mwN u.v.a., Ballon in Fasching, Kommentar2, Paragraph 24, JN Rz 8) und stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die - auch im Verfahren außer Streitsachen - somit die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (stRsp, zuletzt 8 Ob 2/03g; RIS-Justiz RS0098751, RS0007183). Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher die dem Ablehnungsantrag nicht stattgebende, entsprechend der üblichen Terminologie (siehe Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Fall JN) den Antrag zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts nach meritorischer Prüfung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Eine Ausnahme hievon hat der Oberste Gerichtshof jedoch für einen solchen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (1 Ob 2/01b mwN u.v.a.; Mayr in Rechberger2 Paragraph 24, JN Rz 5; Ballon aaO, je mwN).
Im vorliegenden Fall hat nun das Erstgericht die Ablehnung aus formellen Gründen zurückgewiesen, die Rekursgericht das Rechtsmittel aus formellen und aus materiellen, somit in der Sache liegenden Gründen den Rekurs zurückgewiesen. Nach einhelliger Rsp ist ein solcher Beschluss, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; RZ 1984/21; NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] u.a., zuletzt 3 Ob 62/03v; RIS-Justiz RS0044232; Fasching IV 453 f). Ist aber auch hier die Entscheidung des Rekursgerichts als Sachentscheidung zu werten, dann hat dieses das Rechtsmittel nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen und damit den weiteren Rechtszug eröffnet, sondern in Wahrheit die erstgerichtliche Entscheidung abgeändert (SZ 52/181). Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof in Abweichung von der abschließenden Regelung des § 24 Abs 2 JN nicht vor.Im vorliegenden Fall hat nun das Erstgericht die Ablehnung aus formellen Gründen zurückgewiesen, die Rekursgericht das Rechtsmittel aus formellen und aus materiellen, somit in der Sache liegenden Gründen den Rekurs zurückgewiesen. Nach einhelliger Rsp ist ein solcher Beschluss, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; RZ 1984/21; NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] u.a., zuletzt 3 Ob 62/03v; RIS-Justiz RS0044232; Fasching römisch vier 453 f). Ist aber auch hier die Entscheidung des Rekursgerichts als Sachentscheidung zu werten, dann hat dieses das Rechtsmittel nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen und damit den weiteren Rechtszug eröffnet, sondern in Wahrheit die erstgerichtliche Entscheidung abgeändert (SZ 52/181). Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach Paragraph 24, Absatz 2, JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof in Abweichung von der abschließenden Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht vor.
Das absolut unzulässige Rechtsmittel des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Betroffenen ist daher zurückzuweisen. Eine sachliche Überprüfung der zweitinstanzlichen Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher dem Obersten Gerichtshof versagt.