Rechtssatz RS0118136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118136
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Rechtssatz
Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert.Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach Paragraph 24, Absatz 2, JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118136
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00195_03B0000_001