Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch nicht zulässig.
Vorauszuschicken ist, dass der Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile ihr 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist (§ 21 Abs 2 ABGB), nichts daran ändert, dass über ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag weiterhin im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist (stRsp, RIS-Justiz RS0047381).Vorauszuschicken ist, dass der Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile ihr 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), nichts daran ändert, dass über ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag weiterhin im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist (stRsp, RIS-Justiz RS0047381).
Das Rekursgericht hat an sich zutreffend die vorliegende Divergenz in der Rsp des Obersten Gerichtshofs aufgezeigt. Während in einer Reihe von Entscheidungen (zuletzt 2 Ob 17/02t = EvBl 2002/128 = NZ 2002, 241 mwN) die Auffassung vertreten wird, im Verfahren außer Streitsachen sei zwar gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, wohl aber dagegen, überhaupt einen Sachverständigen zu bestellen, wird in anderen Entscheidungen in analoger Anwendung des § 366 ZPO die (abgesonderte) Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines Sachverständigen verneint (6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a). Eine Stellungnahme zu dieser grundsätzlich als erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG anzusehenden Rechtsfrage erübrigt sich im vorliegenden Fall aber aufgrund des Inhalts der rekursgerichtlichen Entscheidung. Die Frage ist nämlich für die Entscheidung nicht (mehr) präjudiziell. Wie dargelegt, hat sich das Rekursgericht ungeachtet der Zurückweisung des Rekurses des Vaters mit diesem inhaltlich auseinandergesetzt und die Bestellung eines Buchsachverständigen gebilligt. Damit kann sich aber der Vater durch die formelle Zurückweisung seines Rechtsmittels nicht mehr als beschwert erachten. Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs zu § 528 ZPO ist der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, das zwar seine Entscheidungsbefugnis verneint, jedoch dennoch eine Sachprüfung vornimmt, als Sachentscheidung anzusehen (zuletzt 3 Ob 217/02m; RIS-Justiz RS0044232). Nichts anderes kann aber im außerstreitigen Verfahren gelten. Damit hat aber der Vater alles erreicht, was er mit einem Erfolg im Revisionsrekursverfahren erreichen könnte.Das Rekursgericht hat an sich zutreffend die vorliegende Divergenz in der Rsp des Obersten Gerichtshofs aufgezeigt. Während in einer Reihe von Entscheidungen (zuletzt 2 Ob 17/02t = EvBl 2002/128 = NZ 2002, 241 mwN) die Auffassung vertreten wird, im Verfahren außer Streitsachen sei zwar gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, wohl aber dagegen, überhaupt einen Sachverständigen zu bestellen, wird in anderen Entscheidungen in analoger Anwendung des Paragraph 366, ZPO die (abgesonderte) Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines Sachverständigen verneint (6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a). Eine Stellungnahme zu dieser grundsätzlich als erheblich iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anzusehenden Rechtsfrage erübrigt sich im vorliegenden Fall aber aufgrund des Inhalts der rekursgerichtlichen Entscheidung. Die Frage ist nämlich für die Entscheidung nicht (mehr) präjudiziell. Wie dargelegt, hat sich das Rekursgericht ungeachtet der Zurückweisung des Rekurses des Vaters mit diesem inhaltlich auseinandergesetzt und die Bestellung eines Buchsachverständigen gebilligt. Damit kann sich aber der Vater durch die formelle Zurückweisung seines Rechtsmittels nicht mehr als beschwert erachten. Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 528, ZPO ist der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, das zwar seine Entscheidungsbefugnis verneint, jedoch dennoch eine Sachprüfung vornimmt, als Sachentscheidung anzusehen (zuletzt 3 Ob 217/02m; RIS-Justiz RS0044232). Nichts anderes kann aber im außerstreitigen Verfahren gelten. Damit hat aber der Vater alles erreicht, was er mit einem Erfolg im Revisionsrekursverfahren erreichen könnte.
Somit ist die vom Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindend - als erheblich angesehene Rechtsfrage in Wahrheit nicht zu beantworten. Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine anderen Fragen dieser Qualität auf. Soweit er sich auch inhaltlich mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Buchsachverständigen auseinandersetzt, ist ihm zu erwidern, dass es sich bei der Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, um einen Akt der Beweiswürdigung handelt (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320). Wie sich aus § 15 AußStrG ergibt, ist der Oberste Gerichtshof auch in Außerstreitsachen reine Rechtsinstanz, die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist ihm daher verwehrt. Dass das Rekursgericht von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre, vermag der Vater in seinem Revisionsrekurs nicht darzulegen.Somit ist die vom Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindend - als erheblich angesehene Rechtsfrage in Wahrheit nicht zu beantworten. Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine anderen Fragen dieser Qualität auf. Soweit er sich auch inhaltlich mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Buchsachverständigen auseinandersetzt, ist ihm zu erwidern, dass es sich bei der Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, um einen Akt der Beweiswürdigung handelt (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320). Wie sich aus Paragraph 15, AußStrG ergibt, ist der Oberste Gerichtshof auch in Außerstreitsachen reine Rechtsinstanz, die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist ihm daher verwehrt. Dass das Rekursgericht von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre, vermag der Vater in seinem Revisionsrekurs nicht darzulegen.
Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.