Hauptpunkt der Revision ist, dass sich die klagende Partei an sämtliche Auflagen der Fachleute gehalten habe und der klagenden Partei nicht die Kenntnis zuzumuten gewesen sei, dass andere als vorgeschlagene Maßnahmen den Versicherungsfall verhindern können. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, dass die klagende Partei offenkundig nur aus wirtschaftlichen Überlegungen eine Abtragung des Haufens vor dem 30. 11. 1996 unterlassen habe, fehle es an der entsprechenden Sachverhaltsgrundlage.
Dazu wurde erwogen:
Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämien fortzusetzen (vgl SZ 50/136 uva). Dass die Schaffung der Voraussetzungen für den Eintritt eines Schwelbrandes eine Gefahrerhöhung darstellt, steht außer Zweifel. Ein von der klagenden Partei zu vertretender Vorsatz bzw ein positives Wissen von diesem gefahrerhöhenden Umstand, kann aber den Feststellungen nicht entnommen werden. Entscheidend ist daher, ob der klagenden Partei ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten ist (vgl VersR 1980, 47 sowie die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung RdW 1985, 60). Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung, auf Grund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, wird regelmäßig schon dann zu verneinen sein, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedarf (vgl VR 1992, 29, zuletzt 7 Ob 1002/95). Für den Eintritt einer Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig (vgl ZVR 1974/168, 248 = VR 1974, 404 = VersR 1975, 553), der Beweis des mangelnden Verschuldens und der Kausalitätsgegenbeweis obliegt dem Versicherungsnehmer (vgl 7 Ob 46/85). Wie dem erkennenden Senat aus Fällen von Schwelbränden in Heuablagerungen bekannt ist, können die Vorausetzungen für das Entstehen solcher Brandherde nur durch Temperaturmessungen mittels Sonden annähernd erkannt werden. Wenn auch bei jedem Versicherungsnehmer die üblichen Kenntnisse zur Brandverhütung und bei einem Betriebsinhaber die besonderen Kenntnisse zur Verhütung eines Brandes in seinem Betrieb vorausgesetzt werden müssen, kann sich letztere Forderung nur auf in die Sinne fallende Gefahrenmomente beziehen. Die Forderung, den sinnfälligen Vorgang der Entstehung eines Schwelbrandes vorausschauend zu erkennen, stellt eine Überforderung eines auch auf Grund seiner Betriebsführung als sachkundig anzusprechenden Versicherungsnehmers dar.Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämien fortzusetzen vergleiche SZ 50/136 uva). Dass die Schaffung der Voraussetzungen für den Eintritt eines Schwelbrandes eine Gefahrerhöhung darstellt, steht außer Zweifel. Ein von der klagenden Partei zu vertretender Vorsatz bzw ein positives Wissen von diesem gefahrerhöhenden Umstand, kann aber den Feststellungen nicht entnommen werden. Entscheidend ist daher, ob der klagenden Partei ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten ist vergleiche VersR 1980, 47 sowie die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung RdW 1985, 60). Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung, auf Grund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, wird regelmäßig schon dann zu verneinen sein, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedarf vergleiche VR 1992, 29, zuletzt 7 Ob 1002/95). Für den Eintritt einer Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig vergleiche ZVR 1974/168, 248 = VR 1974, 404 = VersR 1975, 553), der Beweis des mangelnden Verschuldens und der Kausalitätsgegenbeweis obliegt dem Versicherungsnehmer vergleiche 7 Ob 46/85). Wie dem erkennenden Senat aus Fällen von Schwelbränden in Heuablagerungen bekannt ist, können die Vorausetzungen für das Entstehen solcher Brandherde nur durch Temperaturmessungen mittels Sonden annähernd erkannt werden. Wenn auch bei jedem Versicherungsnehmer die üblichen Kenntnisse zur Brandverhütung und bei einem Betriebsinhaber die besonderen Kenntnisse zur Verhütung eines Brandes in seinem Betrieb vorausgesetzt werden müssen, kann sich letztere Forderung nur auf in die Sinne fallende Gefahrenmomente beziehen. Die Forderung, den sinnfälligen Vorgang der Entstehung eines Schwelbrandes vorausschauend zu erkennen, stellt eine Überforderung eines auch auf Grund seiner Betriebsführung als sachkundig anzusprechenden Versicherungsnehmers dar.
Das Nichtreagieren auf eine mitverschuldet eingetretene Gefahrenerhöhung kann freilich eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VersVG darstellen. Den Beurteilungsmaßstab liefert in diesem Fall die grobe Fahrlässigkeit. Gefahrenerhöhung nach § 23 VersVG setzt allerdings Kenntnis bzw zu vertretende Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den Umständen, die eine Gefahrenerhöhung begründen, voraus (vgl BK/Harrer zu § 23 VersVG Rn 13 und 22).Das Nichtreagieren auf eine mitverschuldet eingetretene Gefahrenerhöhung kann freilich eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des Paragraph 61, VersVG darstellen. Den Beurteilungsmaßstab liefert in diesem Fall die grobe Fahrlässigkeit. Gefahrenerhöhung nach Paragraph 23, VersVG setzt allerdings Kenntnis bzw zu vertretende Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den Umständen, die eine Gefahrenerhöhung begründen, voraus vergleiche BK/Harrer zu Paragraph 23, VersVG Rn 13 und 22).
Von den Vorinstanzen wurde der vorliegende Sachverhalt unter dem Aspekt des § 62 VersVG nicht untersucht. Aber auch bei einer derartigen Beurteilung erweist sich das Klagebegehren als berechtigt. Steht der Versicherungsfall unmittelbar bevor, hat sich der Versicherungsnehmer nach § 62 VersVG zu verhalten (7 Ob 184/98d). Tatsächlich war mit dem Auftreten der ersten Schwelbrände der Versicherungsfall bereits eingetreten. Dies zeigen schon die fast täglich erfolgten ingesamt 45 Löschversuche eindringlich auf. Dass die vom Versicherungsnehmer gesetzten Maßnahmen letztendlich sich als falsch bzw unzweckmäßig erwiesen haben, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, weil er die Weisungen der zuständigen Feuerwehr und der Sachverständigen befolgt hat. Ein auch für § 62 VersVG anzunehmender Sorgfaltsmaßstab an Hand des § 61 VersVG lässt den Vorwurf, ihn treffe grobe Fahrlässigkeit, nicht zu. Der Inhalt der Rettungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre (vgl VersR 1980, 591). Er hat daher in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten und die Schadensminderungs- bzw die Rettungspflicht im Interesse des Versicherers bis zur Grenze des Zumutbaren auszuüben (VR 1991, 262 = EvBl 1991/124). Im vorliegenden Fall wurde dem Geschäftsführer der klagenden Partei sogar abgeraten, den gegenständlichen Haufen in einem Zug abtransportieren zu lassen, weil dies den Glimmbrand so verstärkt hätte, dass die ganze Halde abgebrannt wäre. Der im Nachhinein als einzig tauglicher Rettungsversuch erkannte Vorschlag, teilweise unter Löschen der Feuerwehr abzutragen, hätte der Mitwirkung der Feuerwehr dazu, deren Zusage dazu aber nicht festgestellt wurde, bedurft.Von den Vorinstanzen wurde der vorliegende Sachverhalt unter dem Aspekt des Paragraph 62, VersVG nicht untersucht. Aber auch bei einer derartigen Beurteilung erweist sich das Klagebegehren als berechtigt. Steht der Versicherungsfall unmittelbar bevor, hat sich der Versicherungsnehmer nach Paragraph 62, VersVG zu verhalten (7 Ob 184/98d). Tatsächlich war mit dem Auftreten der ersten Schwelbrände der Versicherungsfall bereits eingetreten. Dies zeigen schon die fast täglich erfolgten ingesamt 45 Löschversuche eindringlich auf. Dass die vom Versicherungsnehmer gesetzten Maßnahmen letztendlich sich als falsch bzw unzweckmäßig erwiesen haben, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, weil er die Weisungen der zuständigen Feuerwehr und der Sachverständigen befolgt hat. Ein auch für Paragraph 62, VersVG anzunehmender Sorgfaltsmaßstab an Hand des Paragraph 61, VersVG lässt den Vorwurf, ihn treffe grobe Fahrlässigkeit, nicht zu. Der Inhalt der Rettungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre vergleiche VersR 1980, 591). Er hat daher in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten und die Schadensminderungs- bzw die Rettungspflicht im Interesse des Versicherers bis zur Grenze des Zumutbaren auszuüben (VR 1991, 262 = EvBl 1991/124). Im vorliegenden Fall wurde dem Geschäftsführer der klagenden Partei sogar abgeraten, den gegenständlichen Haufen in einem Zug abtransportieren zu lassen, weil dies den Glimmbrand so verstärkt hätte, dass die ganze Halde abgebrannt wäre. Der im Nachhinein als einzig tauglicher Rettungsversuch erkannte Vorschlag, teilweise unter Löschen der Feuerwehr abzutragen, hätte der Mitwirkung der Feuerwehr dazu, deren Zusage dazu aber nicht festgestellt wurde, bedurft.
Da demnach dem Geschäftsführer der klagenden Partei kein Vorwurf zu machen ist, den Anweisungen der Feuerwehr sowie der Gewerbebehörde nicht Folge geleistet zu haben und er daher auf diesem Gebiet nicht von vornherein als sachverständig im Sinne des § 1299 ABGB einzustufen ist, war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.Da demnach dem Geschäftsführer der klagenden Partei kein Vorwurf zu machen ist, den Anweisungen der Feuerwehr sowie der Gewerbebehörde nicht Folge geleistet zu haben und er daher auf diesem Gebiet nicht von vornherein als sachverständig im Sinne des Paragraph 1299, ABGB einzustufen ist, war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.