Wie das Berufungsgericht bei Begründung der Zulässigkeit der Revision richtig erkannte, ist das Verhalten des Klägers nicht nach § 61, sondern nach § 62 VersVG zu beurteilen. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung nicht geringer gewesen sei.Wie das Berufungsgericht bei Begründung der Zulässigkeit der Revision richtig erkannte, ist das Verhalten des Klägers nicht nach Paragraph 61,, sondern nach Paragraph 62, VersVG zu beurteilen. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung nicht geringer gewesen sei.
Soweit der Revisionsgegner in Zweifel zieht, daß der unmittelbar beim Schweißen aufgetretene Glimmbrand als Brand im Sinne des Art 1 AFB zu qualifizieren sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß das unkontrollierbare Ausbreiten der Glut inmitten der 10 cm dicken Sägemehlschicht vorerst vom Kläger nur durch Einsatz eines Feuerlöschers eingedämmt werden konnte und daß der Begriff Brand keineswegs auf einen solchen mit lodernden Flammen eingeschränkt ist. Daß ein Glimmbrand inmitten einer ca 10 cm hohen Sägemehlschicht sich jederzeit unkontrollierbar ausbreiten kann, entspricht der auch beim Kläger zu voraussetzenden Lebenserfahrung. Der Versicherungsfall ist daher schon bei den Schweißarbeiten eingetreten bzw stand unmittelbar bevor (vgl dazu Bruck-Möller-Sieg VVG8 II § 62 Rz 28, Prölss-Martin VVG26 § 62 Rz 5 ff). Dementsprechend war der Kläger verpflichtet, alle zur Abwehr oder zur Verringerung des Schadens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie ihm möglich und zumutbar waren; dabei wäre die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht einzuhalten gewesen (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 320, Bruck-Möller-Sieg aaO Anm 16 ff und zur Frage der Zumutbarkeit im allgemeinen Sinn 7 Ob 14/95). Neben dem (nicht ausreichenden) Löschversuch wäre der Kläger nach der Auffassung des erkennenden Senates aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch zu einer Kontrolle, ob der Löschversuch tatsächlich das gewünschte Ergebnis bewirkt hat, verpflichtet gewesen. Es ist gerichtsbekannt und entspricht der Lebenserfahrung, daß eine in einem Lagerraum über Jahre hindurch (und daher trockene) über den gesamten Fußboden aufgebrachte ca 10 cm hohe Sägemehlschicht sehr leicht brennbar ist und daß bei Hinzutritt von Luft ein Schwelbrand zur Feuersbrunst führen kann. In diesem Zusammenhang kann die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten des Klägers deshalb noch nicht als grob fahrlässig zu beurteilen sei, weil es dem Kläger im Sinne seines Gesamtkonzeptes gelungen sei, auf den ausgelösten Glosbrand hin noch rechtzeitig das Feuer mit einem aus der Garage geholten Feuerlöscher zu löschen, nicht geteilt werden, hing doch dieses Konzept von einer Reihe ungewisser Faktoren ab, deren rechtzeitige und sichere Erfüllung keineswegs feststand. Von einer verkehrsüblichen sicheren Brandverhütung kann beim Vorgehen des Klägers daher keine Rede sein. Wie in der Lehre betont wird, besteht zwischen den Sachverhalten nach § 61 und § 62 VersVG ein systematischer Zusammenhang. Die Abgrenzung zwischen der Schadensverhütungspflicht im Sinne des § 61 VersVG zur Schadensabwendungspflicht im Sinne des § 62 VersVG ist eine rein zeitliche, d.h. daß ab Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr die Schadensabwendungspflicht in Frage kommt (vgl Wussow, Feuerversicherung2, 561).Soweit der Revisionsgegner in Zweifel zieht, daß der unmittelbar beim Schweißen aufgetretene Glimmbrand als Brand im Sinne des Artikel eins, AFB zu qualifizieren sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß das unkontrollierbare Ausbreiten der Glut inmitten der 10 cm dicken Sägemehlschicht vorerst vom Kläger nur durch Einsatz eines Feuerlöschers eingedämmt werden konnte und daß der Begriff Brand keineswegs auf einen solchen mit lodernden Flammen eingeschränkt ist. Daß ein Glimmbrand inmitten einer ca 10 cm hohen Sägemehlschicht sich jederzeit unkontrollierbar ausbreiten kann, entspricht der auch beim Kläger zu voraussetzenden Lebenserfahrung. Der Versicherungsfall ist daher schon bei den Schweißarbeiten eingetreten bzw stand unmittelbar bevor vergleiche dazu Bruck-Möller-Sieg VVG8 römisch zwei Paragraph 62, Rz 28, Prölss-Martin VVG26 Paragraph 62, Rz 5 ff). Dementsprechend war der Kläger verpflichtet, alle zur Abwehr oder zur Verringerung des Schadens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie ihm möglich und zumutbar waren; dabei wäre die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht einzuhalten gewesen vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 320, Bruck-Möller-Sieg aaO Anmerkung 16 ff und zur Frage der Zumutbarkeit im allgemeinen Sinn 7 Ob 14/95). Neben dem (nicht ausreichenden) Löschversuch wäre der Kläger nach der Auffassung des erkennenden Senates aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch zu einer Kontrolle, ob der Löschversuch tatsächlich das gewünschte Ergebnis bewirkt hat, verpflichtet gewesen. Es ist gerichtsbekannt und entspricht der Lebenserfahrung, daß eine in einem Lagerraum über Jahre hindurch (und daher trockene) über den gesamten Fußboden aufgebrachte ca 10 cm hohe Sägemehlschicht sehr leicht brennbar ist und daß bei Hinzutritt von Luft ein Schwelbrand zur Feuersbrunst führen kann. In diesem Zusammenhang kann die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten des Klägers deshalb noch nicht als grob fahrlässig zu beurteilen sei, weil es dem Kläger im Sinne seines Gesamtkonzeptes gelungen sei, auf den ausgelösten Glosbrand hin noch rechtzeitig das Feuer mit einem aus der Garage geholten Feuerlöscher zu löschen, nicht geteilt werden, hing doch dieses Konzept von einer Reihe ungewisser Faktoren ab, deren rechtzeitige und sichere Erfüllung keineswegs feststand. Von einer verkehrsüblichen sicheren Brandverhütung kann beim Vorgehen des Klägers daher keine Rede sein. Wie in der Lehre betont wird, besteht zwischen den Sachverhalten nach Paragraph 61 und Paragraph 62, VersVG ein systematischer Zusammenhang. Die Abgrenzung zwischen der Schadensverhütungspflicht im Sinne des Paragraph 61, VersVG zur Schadensabwendungspflicht im Sinne des Paragraph 62, VersVG ist eine rein zeitliche, d.h. daß ab Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr die Schadensabwendungspflicht in Frage kommt vergleiche Wussow, Feuerversicherung2, 561).
Geht man davon aus, daß es nach der Verkehrsauffassung geboten und dem Kläger nach der Lage der Dinge durchaus zumutbar gewesen wäre, angemessene Zeit nach seinem Löschversuch den Erfolg dieser Maßnahme zu kontrollieren, so hätte ihm dabei das nicht vollständige Ersticken des Schwelbrandes auffallen müssen und wäre ihm zweifellos durch ein nochmaliges Löschen das Abwenden des Brandes möglich gewesen. Die beklagten Versicherungen haben sohin dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 61 Abs 1 VersVG nachweisen können. Es wäre demnach Sache des Klägers gewesen, nach Abs 2 leg cit nachzuweisen, daß ihm dies nicht grob fahrlässig anzulasten ist (vgl Prölss-Martin VVG26 § 62 Rz 6). Dieser Beweis ist ihm jedoch mißlungen, weil die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden kann, daß er bei seinem ca eine Stunde nach dem Löschversuch erfolgten Wiedereintreffen in seinem Anwesen die Brandstelle kontrolliert gehabt hätte, zu seinem Nachteil heranzuziehen ist.Geht man davon aus, daß es nach der Verkehrsauffassung geboten und dem Kläger nach der Lage der Dinge durchaus zumutbar gewesen wäre, angemessene Zeit nach seinem Löschversuch den Erfolg dieser Maßnahme zu kontrollieren, so hätte ihm dabei das nicht vollständige Ersticken des Schwelbrandes auffallen müssen und wäre ihm zweifellos durch ein nochmaliges Löschen das Abwenden des Brandes möglich gewesen. Die beklagten Versicherungen haben sohin dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, VersVG nachweisen können. Es wäre demnach Sache des Klägers gewesen, nach Absatz 2, leg cit nachzuweisen, daß ihm dies nicht grob fahrlässig anzulasten ist vergleiche Prölss-Martin VVG26 Paragraph 62, Rz 6). Dieser Beweis ist ihm jedoch mißlungen, weil die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden kann, daß er bei seinem ca eine Stunde nach dem Löschversuch erfolgten Wiedereintreffen in seinem Anwesen die Brandstelle kontrolliert gehabt hätte, zu seinem Nachteil heranzuziehen ist.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründen sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründen sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.