Zur rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Gemäß Art 2.5 EKB 1986 werden dem Versicherungsnehmer in der
Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung im Fall des Verlustes des
Fahrzeuges durch Diebstahl nur die tatsächlich aufgewendeten
Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes
ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet, wenn das
Fahrzeug "aufgefunden wird". Gemäß Art 2.4 EKB 1986 werden ua.
gestohlene Gegenstände Eigentum des Versicherers, wenn sie erst nach
Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige "wieder zur
Stelle gebracht" werden. Anders als die Vorgängerbestimmung in Art
11 B Abs 5 AKIB, wonach der Versicherungsnehmer ausdrücklich
verpflichtet ist, entwendete Gegenstände zurückzunehmen, wenn sie
innerhalb zweier Monate nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur
Stelle gebracht werden, und diese Gegenstände nach Ablauf der Frist
Eigentum des Versicherers werden, enthält Art 2.5 EKB keine
Befristung für den Eintritt der Beschränkung der
Versicherungsleistung auf die Rückholkosten. Ein verständiger
Versicherungsnehmer (siehe zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts
bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen SZ 62/29;
SZ 62/136 ua) kann aber Art 2.4 iVm Art 2.5 EKB 1986 nur dahin
auffassen, daß die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Rücknahme der
abhanden gekommenen Sache und die Beschränkung der Ersatzleistung auf
die Rückholkosten nur innerhalb der Frist des Art 2.4 EKB 1986
besteht, so daß nach Ablauf dieser Monatsfrist, nach dem die
Versicherungsleistung auch schon fällig geworden ist (Art 4.1 EKB
1986) die Entschädigung auch nicht auf die Rückholkosten beschränkt
ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich auch daraus, daß
die EKB 1986 - anders etwa als Art 13 Abs 3 AEB 1986 -
nicht vorsehen, daß der Versicherungsnehmer die geleistete
Entschädigung zurückzuzahlen hat, wenn die gestohlenen Sachen nach
Leistung der Entschädigung wieder zustandegebracht werden. Eine
zeitlich unbefristete Rücknahmepflicht mit der Folge der Beschränkung
der Entschädigungsleistung auf die Rückholkosten würde aber auch dem
in Art 2.4 EKB 1986 vorgesehenen (Titel zum) Eigentumserwerb durch
den Versicherer widersprechen.
Aber auch die Frage, ob die Beklagte leistungsfrei iSd § 62 Abs 2 VersVG ist, hat das Berufungsgericht richtig gelöst. Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, VVG25, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölss/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen (Prölss/Martin aaO 475). Ein in Polen nicht bloß von der Behörde sichergestelltes, sondern von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug könnte der Versicherungsnehmer nicht einfach zurückholen. Es wären vielmehr Verhandlungen mit dem Händler über sein Eigentumsrecht, notfalls sogar eine Klageführung um dieses im Ausland erforderlich. Solche Maßnahmen sind im Rahmen des § 62 VersVG aber nicht zumutbar, schon gar nicht, wenn sie nicht innerhalbAber auch die Frage, ob die Beklagte leistungsfrei iSd Paragraph 62, Absatz 2, VersVG ist, hat das Berufungsgericht richtig gelöst. Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, VVG25, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölss/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen (Prölss/Martin aaO 475). Ein in Polen nicht bloß von der Behörde sichergestelltes, sondern von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug könnte der Versicherungsnehmer nicht einfach zurückholen. Es wären vielmehr Verhandlungen mit dem Händler über sein Eigentumsrecht, notfalls sogar eine Klageführung um dieses im Ausland erforderlich. Solche Maßnahmen sind im Rahmen des Paragraph 62, VersVG aber nicht zumutbar, schon gar nicht, wenn sie nicht innerhalb
der Frist des Art 2.4 EKB 1986, welche auch für Art 2.5 EKB 1986der Frist des Artikel 2 Punkt 4, EKB 1986, welche auch für Artikel 2 Punkt 5, EKB 1986
gilt, zu einem Erfolg führen könnten (vgl BGH VersR 1982, 135).gilt, zu einem Erfolg führen könnten vergleiche BGH VersR 1982, 135).
Für den Fall, daß sich im weiteren Berufungsverfahren die Tatsachengrundlage nicht verändern sollte, hat es daher bei dieser rechtlichen Beurteilung zu bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.