Rechtssatz RS0080649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080649
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Rechtssatz
Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölß/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen. Die Rückholung eines in Polen von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug ist keine zumutbare Maßnahme im Sinne des § 62 VersVG.Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölß/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen. Die Rückholung eines in Polen von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug ist keine zumutbare Maßnahme im Sinne des Paragraph 62, VersVG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/95
Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 14/95
- 7 Ob 184/98d
Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 184/98d
nur: Die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers umfaßt die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen. (T1); Beisatz: Dabei ist die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. (T2); Beisatz: Hier: Neben dem (nicht ausreichenden) Löschversuch wäre der Versicherungsnehmer auch zu einer Kontrolle, ob der Löschversuch tatsächlich das gewünschte Ergebnis bewirkt hat, verpflichtet gewesen. (T3)
- 7 Ob 120/15w
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 120/15w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 202/20m
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 202/20m
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 185/20m
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 185/20m
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 157/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 157/24z
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080649
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB00014_9500000_001