Rechtssatz RS0081062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081062
Entscheidungsdatum
05.04.1995
Norm
EKB 1986 Art2.4.
EKB 1986 Art2.5.
Rechtssatz
Die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Rücknahme der abhanden gekommenen Sache und die Beschränkung der Ersatzleistung auf die Rückholkosten besteht nur innerhalb der Frist des Art 2.4. der EKB 1986, sodaß nach Ablauf dieser Monatsfrist, nachdem die Versicherungsleistung auch schon fällig geworden ist (Art 4.1. der EKB 1986), die Entschädigung nicht auf die Rückholkosten beschränkt ist.Die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Rücknahme der abhanden gekommenen Sache und die Beschränkung der Ersatzleistung auf die Rückholkosten besteht nur innerhalb der Frist des Artikel 2 Punkt 4, der EKB 1986, sodaß nach Ablauf dieser Monatsfrist, nachdem die Versicherungsleistung auch schon fällig geworden ist (Artikel 4 Punkt eins, der EKB 1986), die Entschädigung nicht auf die Rückholkosten beschränkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081062
Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB00014_9500000_002