Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die von der Beklagten erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Der Kläger ist bei seiner Arbeit als Maurer auf einem kleinen "Staffel" (Stockerl) stehend ausgerutscht und hat sich beim zu Boden fallen das rechte Kniegelenk verdreht, wodurch es beim Aufprall auf den Boden (das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger auf sein verdrehtes Bein "darauf gestürzt" sei) zu einer körperlichen Schädigung, nämlich einem Riss des Innenmeniskus kam. Dass damit ein vom Willen des Klägers unabhängiges Ereignis, das plötzlich mechanisch auf seinen Körper eingewirkt und eine körperliche Schädigung nach sich gezogen hat, vorlag und damit also der Unfallbegriff des Art 6 Z 1 AUVB 1996 erfüllt ist, liegt klar auf der Hand.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die von der Beklagten erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Der Kläger ist bei seiner Arbeit als Maurer auf einem kleinen "Staffel" (Stockerl) stehend ausgerutscht und hat sich beim zu Boden fallen das rechte Kniegelenk verdreht, wodurch es beim Aufprall auf den Boden (das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger auf sein verdrehtes Bein "darauf gestürzt" sei) zu einer körperlichen Schädigung, nämlich einem Riss des Innenmeniskus kam. Dass damit ein vom Willen des Klägers unabhängiges Ereignis, das plötzlich mechanisch auf seinen Körper eingewirkt und eine körperliche Schädigung nach sich gezogen hat, vorlag und damit also der Unfallbegriff des Artikel 6, Ziffer eins, AUVB 1996 erfüllt ist, liegt klar auf der Hand.
Bestritten wurde das Vorliegen eines Unfalles nach Z 1 des Art 6 AUVB von der Beklagten allein deshalb, weil sie meint, es mangle an einer mechanischen Einwirkung auf den Körper des Klägers, da das lädierte Knie mit dem Stockerl ("Staffel"), auf dem der Kläger stand, nicht in Berührung gekommen sei. Einen von der Beklagten in der Berufung monierten diesbezüglichen sekundären Feststellungsmangel hat das Berufungsgericht, das - wie schon das Erstgericht - rechtliche Erwägungen ausschließlich unter dem Blickwinkel der Z 2 des Art 6 AUVA 1996 angestellt hat, verneint. Ob der Kläger bei seinem Sturz mit dem Knie gegen das "Stockerl" gestoßen ist, spielt aber auch aus der Sicht der Z 1 des Art 6 AUVB 1996 keine Rolle: Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein Direktkontakt mit dem verletzten Körperteil nicht erforderlich istBestritten wurde das Vorliegen eines Unfalles nach Ziffer eins, des Artikel 6, AUVB von der Beklagten allein deshalb, weil sie meint, es mangle an einer mechanischen Einwirkung auf den Körper des Klägers, da das lädierte Knie mit dem Stockerl ("Staffel"), auf dem der Kläger stand, nicht in Berührung gekommen sei. Einen von der Beklagten in der Berufung monierten diesbezüglichen sekundären Feststellungsmangel hat das Berufungsgericht, das - wie schon das Erstgericht - rechtliche Erwägungen ausschließlich unter dem Blickwinkel der Ziffer 2, des Artikel 6, AUVA 1996 angestellt hat, verneint. Ob der Kläger bei seinem Sturz mit dem Knie gegen das "Stockerl" gestoßen ist, spielt aber auch aus der Sicht der Ziffer eins, des Artikel 6, AUVB 1996 keine Rolle: Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein Direktkontakt mit dem verletzten Körperteil nicht erforderlich ist
(vgl etwa 7 Ob 4/93, VR 1994, 22 = VersR 1994, 335 - direktevergleiche etwa 7 Ob 4/93, VR 1994, 22 = VersR 1994, 335 - direkte
mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule; 7 Ob 9/91, VR 1991, 28 =
VersR 1992, 1247 - Pressball beim Fußball ohne direkten Körperkontakt). Durch den gegenständlichen Vorfall wurde der Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des Klägers plötzlich von außen unmittelbar beeinflusst. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass eine Übertragung der durch Körpergewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie über das Knie auf den Innenmeniskus eine mechanische Einwirkung auf den Meniskus darstellt (vgl RIS-Justiz RS0082152). Da demnach das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach Art 6 Z 1 AUVB 1996 bereits feststeht, kommt es darauf, ob auch der Unfallbegriff der Z 2 der genannten Versicherungsbedingung erfüllt ist, nicht mehr an. Mangels Entscheidungsrelevanz ist die vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Frage bzw die von den Vorinstanzen im Gegensatz zu Knappmann in Prölss/Martin VVG26 2245 (zur ganz vergleichbaren Bestimmung des § 1 IV (2) AUB 88) bejahte Frage, ob ein Meniskus unter die in Art 6 Z 2 AUVB 1996 genannten "Muskel, Sehnen, Bänder und Kapseln" subsumiert werden kann, gar nicht (mehr) zu beantworten.VersR 1992, 1247 - Pressball beim Fußball ohne direkten Körperkontakt). Durch den gegenständlichen Vorfall wurde der Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des Klägers plötzlich von außen unmittelbar beeinflusst. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass eine Übertragung der durch Körpergewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie über das Knie auf den Innenmeniskus eine mechanische Einwirkung auf den Meniskus darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0082152). Da demnach das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach Artikel 6, Ziffer eins, AUVB 1996 bereits feststeht, kommt es darauf, ob auch der Unfallbegriff der Ziffer 2, der genannten Versicherungsbedingung erfüllt ist, nicht mehr an. Mangels Entscheidungsrelevanz ist die vom Berufungsgericht als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich erachtete Frage bzw die von den Vorinstanzen im Gegensatz zu Knappmann in Prölss/Martin VVG26 2245 (zur ganz vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins, römisch vier (2) AUB 88) bejahte Frage, ob ein Meniskus unter die in Artikel 6, Ziffer 2, AUVB 1996 genannten "Muskel, Sehnen, Bänder und Kapseln" subsumiert werden kann, gar nicht (mehr) zu beantworten.
Da demnach kein tauglicher Zulassungsgrund vorliegt, war die Revision zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.Da demnach kein tauglicher Zulassungsgrund vorliegt, war die Revision zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grund des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.