Begründung:
Gemäß § 508a Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer Revision zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer Revision zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war es zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbarte Vertragsgrundlage, dass die vom beklagten Tischler herzustellenden Möbelstücke im Holzfarbton mit der übrigen Einrichtung harmonieren mussten. Zu diesem Zwecke übergab der Beklagte dem Kläger zwar ein Musterbrett, das jedoch zu kurz war, sodass die im vorgesehenen Holz gegebenen (natürlichen) Farbunterschiede nicht entsprechend heraustraten (was dem Beklagten als Fachmann hätte bekannt sein müssen), wobei der Beklagte - der auch seine Zusagen zum Fertigstellungstermin mehrfach nicht einhielt - auch nicht darauf hinwies, dass die Farbe der Einrichtungsgegenstände zumindest teilweise anders, insbesondere dunkler sein könne als dieses Muster. Tatsächlich wichen dann die gelieferten Möbelteile derart ab, dass sie die Kläger nicht akzeptierten, worauf der Beklagte vorschlug, „die gesamte Lieferung nochmals auszuführen", weil er seine Kunden nicht verärgern wollte und wollte, dass sie zufrieden sind. Dass er hiefür freilich einen höheren Preis als den ursprünglich mit insgesamt S 180.000 (EUR 13.081,11) vereinbarten Preis verlangen würde, erwähnte er nicht. Auch hinsichtlich dieser Lieferungen gab es beklagtenseits Verzögerungen. Nachdem - nach einer Teillieferung - der zuletzt angekündigte Fertigstellungstermin wiederum nicht eingehalten worden war und der Erstkläger telefonisch urgierte, teilte ihm der Beklagte mit, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt besprochen und dieser ihm gesagt habe, „er brauche nichts liefern, wenn die Kläger nichts bezahlten." Tatsächlich hatten die Kläger jedoch bis dahin bereits Anzahlungen von EUR 10.000 und EUR 2.000, also zusammen EUR 12.000 (sohin fast den gesamten bedungenen Werklohn) geleistet gehabt. Darauf hin verfasste der Erstkläger am 27. 1. 2004 ein Schreiben an den Beklagten, in welchem er im Wesentlichen die Schätzung der eingebauten Teile durch einen Sachverständigen samt Rückforderung der Differenz zu den hievon bereits geleisteten Anzahlungen von EUR 12.000 oder aber eine Abholung des Esszimmers und Rückerstattung der EUR 12.000 bis 9. 2. 2004 vorschlug. Mit Schreiben vom 29. 1. 2004 antwortete der Beklagtenvertreter, dass die Auftragserteilung anhand eines übergebenen Musters erfolgt und der Auftrag musterkonform erfolgt sei. Der zweite Auftrag sei „nicht in Form einer Gewährleistung" erfolgt, sondern stelle „ein aliud zum ersten Auftrag" dar, sei „völlig losgelöst vom ersten zu sehen und ausschließlich und gesondert, d.h. auch kostenpflichtig in Auftrag gegeben worden". Der Beklagte wäre daher berechtigt, „das gesamte bis dato geleistete Auftragsvolumen bzw die tatsächlich verrichteten Arbeiten abzurechnen und in Rechnung zu stellen", sodass restlich (einschließlich der Kosten des anwaltlichen Einschreitens) ein Betrag von EUR 8.727,18 binnen 14 Tagen zu leisten sei.
Beide Vorinstanzen gaben dem auf Rückzahlung von EUR 12.000 samt 4 % Zinsen seit 9. 2. 2004 Zug um Zug gegen Rückgabe der im Esszimmer des Hauses der klagenden Parteien vom Beklagten montierten Sitzbank und Rückwand der Bank gerichteten Klagebegehren statt. Während das Erstgericht (zusammengefasst) rechtlich die Auffassung vertrat, die Kläger hätten - da der Beklagte die zugesagte Verbesserung bzw den zugesagten Austausch verweigert und diesen nicht in einer angemessenen Frist vorgenommen habe - das Recht auf Wandlung samt Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge Zug um Zug gegen Rückstellung der erfolgten Lieferung, führte das Berufungsgericht aus, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht die „Behelfe der Gewährleistung", sondern des Verzuges heranzuziehen seien, weil weder mit der Ablieferung der Bretter im November 2003 noch mit der Lieferung im Jänner 2004 das Werk (Herstellung und Montage der Esszimmereinrichtung) vollständig übergeben worden sei. Nachdem der Beklagte die Mangelhaftigkeit der gelieferten Bretter anerkannt und selbst vorgeschlagen habe, die gesamte Lieferung nochmals auszuführen, habe er (nach mehrmaligen Urgenzen) am 16. 1. 2004 zwar einzelne Teile geliefert, jedoch den Rest trotz Zusage für die kommende Woche nicht und nach dem Telefonat des Erstklägers überhaupt jegliche weitere Lieferung (solange die Kläger nichts bezahlten) abgelehnt, sodass „spätestens ab diesem Zeitpunkt" Schuldnerverzug vorliege. Zwar sei im nachfolgenden Schreiben des Erstklägers keine Nachfrist gesetzt worden, die Kläger seien jedoch hiezu nicht verpflichtet gewesen, da eine solche (zufolge Lieferungsverweigerung) „ohnehin zwecklos" gewesen wäre. Durch den erfolgten Rücktritt vom Vertrag sei der Rechtsgrund für den Beklagten, die empfangenen Bezahlungen zu behalten, weggefallen.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zunächst für nicht zulässig erklärt, weil von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgegangen worden sei und der Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukomme. Über Abänderungsantrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte, weil „die Stichhaltigkeit der Argumente des Beklagten, dass ein sofortiger Widerruf der angenommenen Verweigerung der Erfüllung seinerseits darin zu erblicken sei, dass er behauptet habe, dass er stets leistungsbereit gewesen sei und deshalb eine Nachfrist zu setzen gewesen wäre, so wie weiters, dass das Berufungsgericht seine Mängelrüge in aktenwidriger Weise abgelehnt habe, indem es eine Auslegung des Vorbringens des Beklagten vorgenommen habe, die mit dem Wortlaut nicht vereinbar sei, nicht von Vornherein verneint werden könne."Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zunächst für nicht zulässig erklärt, weil von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgegangen worden sei und der Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukomme. Über Abänderungsantrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte, weil „die Stichhaltigkeit der Argumente des Beklagten, dass ein sofortiger Widerruf der angenommenen Verweigerung der Erfüllung seinerseits darin zu erblicken sei, dass er behauptet habe, dass er stets leistungsbereit gewesen sei und deshalb eine Nachfrist zu setzen gewesen wäre, so wie weiters, dass das Berufungsgericht seine Mängelrüge in aktenwidriger Weise abgelehnt habe, indem es eine Auslegung des Vorbringens des Beklagten vorgenommen habe, die mit dem Wortlaut nicht vereinbar sei, nicht von Vornherein verneint werden könne."
In der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abweisung des Klagebegehrens, in eventu Aufhebung der bekämpften zweitinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung. Die klagenden Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.