Rechtssatz RS0024000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024000
Geschäftszahl
6Ob6/61 (6Ob7/61); 8Ob203/66; 7Ob298/04f; 7Ob286/05t; 6Ob93/14s
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. Aufschubgewährung für die Lieferung nach dem Ablauf der Nachfrist ist unter Umständen als Verlängerung der Nachfrist anzusehen. Ist die Lieferungsfrist verschuldet versäumt, geht der dadurch erwachsene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens weder durch die Einhaltung der gesetzten Nachfrist noch durch deren unverschuldete Nichteinhaltung verloren. Bei Rücktritt im letzten Fall ist der Verzugschaden allerdings im Nichterfüllungsschaden (§ 921 ABGB) enthalten. Der vorbehaltene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bleibt bei späterer einverständlicher Vertragsaufhebung unberührt.Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. Aufschubgewährung für die Lieferung nach dem Ablauf der Nachfrist ist unter Umständen als Verlängerung der Nachfrist anzusehen. Ist die Lieferungsfrist verschuldet versäumt, geht der dadurch erwachsene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens weder durch die Einhaltung der gesetzten Nachfrist noch durch deren unverschuldete Nichteinhaltung verloren. Bei Rücktritt im letzten Fall ist der Verzugschaden allerdings im Nichterfüllungsschaden (Paragraph 921, ABGB) enthalten. Der vorbehaltene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bleibt bei späterer einverständlicher Vertragsaufhebung unberührt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 6/61
Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 6/61
- 8 Ob 203/66
Entscheidungstext OGH 20.09.1966 8 Ob 203/66
Beisatz: Eine Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T1)
- 7 Ob 298/04f
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 298/04f
Vgl; Beisatz: Hier: Entfall einer angemessenen Nachfristsetzung in Bezug auf die Dringlichkeit der Leistung (vom Arbeitsinspektorat angeordnete Sicherungsmaßnahmen auf einer Baustelle, die seitens der Schuldnerin auf Grund eines verhängten Baustellenbetretungsverbotes nicht wahrgenommen werden konnten). (T2)
- 7 Ob 286/05t
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 286/05t
Auch; nur: Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. (T3)
- 6 Ob 93/14s
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 93/14s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn schon fünfeinhalb Monate von insgesamt acht Monaten Projektdauer verstrichen sind und die Arbeiten der Klägerin über eine Vorbereitungsphase nicht hinausgekommen sind, hätte das Projekt überhaupt nicht innerhalb absehbarer Zeit beendet werden können, sodass eine Nachfristsetzung entbehrlich war. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024000
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0060OB00006_6100000_001