Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl 342/1970 (UeKindG), die mit 1. 7. 1971 in Kraft getreten sind, auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden sind. Nach Art X § 2 Abs 2 leg cit bestimmen sich nämlich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft bei einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist, hier der 23. 2. 1963. Dies bedeutet, dass die Bestimmung des § 164d ABGB nicht zur Anwendung gelangen kann, nach dem die in den §§ 163c bis 164c (hier von Bedeutung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164b ABGB) angeführten Rechtshandlungen auch von den Rechtsnachfolgern, d.h. den Erben als Gesamtrechtsnachfolger, der dort genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden können (5 Ob 543/95, 9 Ob 79/99d, RIS-Justiz RS0048402). Der Oberste Gerichtshof hat (auch konkret zum vorliegenden Gesetz) bereits mehrfach ausgesprochen, dass jeder Grund fehle, bei der Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle das neue Gesetz zu berücksichtigen, das auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung zu kommen hat. Dies käme einer Rückwirkung entgegen der Bestimmung des § 5 ABGB gleich (1 Ob 185/01i, RIS-Justiz RS0008716). In der Regierungsvorlage zum UeKindG wurde aber ausdrücklich festgehalten, dass zwar der schon bisher geltende Grundsatz der biologischen Vaterschaft nicht ausdrücklich im vorliegenden Gesetzesentwurf verankert worden sei, dass aber die Geltung dieses Grundsatzes nicht zweifelhaft sei (6 BlgNR XII. GP, S 12). Es ist also hier auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 164d nicht jedenfalls e contrario zu schließen, dass die jetzt normierten Grundsätze nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hätten.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, (UeKindG), die mit 1. 7. 1971 in Kraft getreten sind, auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden sind. Nach Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz 2, leg cit bestimmen sich nämlich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft bei einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist, hier der 23. 2. 1963. Dies bedeutet, dass die Bestimmung des Paragraph 164 d, ABGB nicht zur Anwendung gelangen kann, nach dem die in den Paragraphen 163 c bis 164 c (hier von Bedeutung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nach Paragraph 164 b, ABGB) angeführten Rechtshandlungen auch von den Rechtsnachfolgern, d.h. den Erben als Gesamtrechtsnachfolger, der dort genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden können (5 Ob 543/95, 9 Ob 79/99d, RIS-Justiz RS0048402). Der Oberste Gerichtshof hat (auch konkret zum vorliegenden Gesetz) bereits mehrfach ausgesprochen, dass jeder Grund fehle, bei der Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle das neue Gesetz zu berücksichtigen, das auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung zu kommen hat. Dies käme einer Rückwirkung entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, ABGB gleich (1 Ob 185/01i, RIS-Justiz RS0008716). In der Regierungsvorlage zum UeKindG wurde aber ausdrücklich festgehalten, dass zwar der schon bisher geltende Grundsatz der biologischen Vaterschaft nicht ausdrücklich im vorliegenden Gesetzesentwurf verankert worden sei, dass aber die Geltung dieses Grundsatzes nicht zweifelhaft sei (6 BlgNR römisch zwölf. GP, S 12). Es ist also hier auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 164 d, nicht jedenfalls e contrario zu schließen, dass die jetzt normierten Grundsätze nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hätten.
Nach einheitlicher Rechtsprechung zur hier anzuwendenden Rechtslage war die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind auch gegen die Erben des Vaters zu richten (SZ 14/60, SZ 18/233, RIS-Justiz RS0048500, RS0048459). Bei einer Statusklage, dazu gehört auch die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft zu einem unehelichen Kind, entfällt der Nachweis des Interesses nach § 228 ZPO (SZ 14/60, SZ 18/233, SZ 20/128, JBl 1955, 276; RIS-Justiz RS0048406). Das Interesse ergibt sich schon aus der Art des geltend gemachten Rechtsschutzanspruches (SZ 14/60, SZ 18/233 ua). Die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft kann ohne Beschränkung oder Befristung eingebracht werden (RIS-Justiz RS0048250). Geht man von den oben dargelegten Grundsätzen aus, so ergibt sich eindeutig, dass auch für die Rechtslage vor dem UeKindG der Grundsatz der biologischen Vaterschaft herrschte, weil man eben bei Klagen auf Feststellung (oder Nichtfeststellung) der Vaterschaft kein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse (etwa Unterhaltsansprüche) forderte. Dieser Grundsatz wird aber nur dann voll verwirklicht, wenn auch ein bereits abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis mit einer Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft durch die Erben bekämpfbar ist. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.Nach einheitlicher Rechtsprechung zur hier anzuwendenden Rechtslage war die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind auch gegen die Erben des Vaters zu richten (SZ 14/60, SZ 18/233, RIS-Justiz RS0048500, RS0048459). Bei einer Statusklage, dazu gehört auch die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft zu einem unehelichen Kind, entfällt der Nachweis des Interesses nach Paragraph 228, ZPO (SZ 14/60, SZ 18/233, SZ 20/128, JBl 1955, 276; RIS-Justiz RS0048406). Das Interesse ergibt sich schon aus der Art des geltend gemachten Rechtsschutzanspruches (SZ 14/60, SZ 18/233 ua). Die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft kann ohne Beschränkung oder Befristung eingebracht werden (RIS-Justiz RS0048250). Geht man von den oben dargelegten Grundsätzen aus, so ergibt sich eindeutig, dass auch für die Rechtslage vor dem UeKindG der Grundsatz der biologischen Vaterschaft herrschte, weil man eben bei Klagen auf Feststellung (oder Nichtfeststellung) der Vaterschaft kein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse (etwa Unterhaltsansprüche) forderte. Dieser Grundsatz wird aber nur dann voll verwirklicht, wenn auch ein bereits abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis mit einer Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft durch die Erben bekämpfbar ist. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.