Rechtssatz RS0008716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008716
Geschäftszahl
4Ob588/72; 4Ob504/75; 7Ob134/75; 5Ob1587/90; 1Ob185/01i; 7Ob288/02g; 16Ok52/05; 2Ob224/06i
Entscheidungsdatum
08.03.2007
Rechtssatz
Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes).Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (Paragraph 5, ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 4 Ob 588/72
JBl 1973,374
- 4 Ob 504/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 504/75
Auch; Beisatz: Daran ändert auch die Bestimmung des Art X § 3 Abs 2 d. UeKindG nichts, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 1.7.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte. (T1)
- 7 Ob 134/75
Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 134/75
Beisatz: Untersuchungsgrundsatz (T2)
- 5 Ob 1587/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 1587/90
Vgl auch; Beisatz hier: Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater. (T3)
- 1 Ob 185/01i
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 185/01i
- 7 Ob 288/02g
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 288/02g
Beisatz: Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des §164d ist nicht jedenfalls e contrario zu schließen, dass die jetzt normierten Grundsätze nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hätten.(T4); Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft des Anerkennenden durch dessen Erben. (T5)
- 16 Ok 52/05
Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 52/05
Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich. (T6); Veröff: SZ 2006/30
- 2 Ob 224/06i
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 224/06i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008716
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0040OB00588_7200000_001