Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163cParagraph 163 c
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 163c.Paragraph 163 c,
(1)Absatz eins,Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2)Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3)Absatz 3,Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.
Anmerkung
1. ÜR. Art. VI § 5 BGBl. Nr. 162/1989.
2. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 145.
Schlagworte
Vaterschaftsanerkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40052765