Entscheidung 7 Ob 29/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Thomas N*****, vertreten durch Dr. Herwig Hauenschild, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2007, GZ 42 R 366/07w-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Betroffenen wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene zog seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 27. 2. 2008 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).Der Betroffene zog seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 27. 2. 2008 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (Paragraph 484, ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0110466; vergleiche RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).
Anmerkung
E86928
7Ob29.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00029.08B.0312.000
Dokumentnummer
JJT_20080312_OGH0002_0070OB00029_08B0000_000