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Entscheidung 7 Ob 29/25b×

Entscheidung 7 Ob 29/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob29/25b

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 4 R 151/24y-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[2] 1. Die Parteien und die Vorinstanzen sind zu Recht von der Unwirksamkeit der Bestimmung des Artikel 3 Punkt 3, ARB 1994 ausgegangen, dessen Unbeachtlichkeit einem Verbraucher gegenüber in der hier vorliegenden Form der Fachsenat bereits ausgesprochen hat vergleiche etwa 7 Ob 95/21b Rz 19).

[3] 2. Das Berufungsgericht ist weiters von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG und Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, und Artikel 8 Punkt 2, in den ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y).

[4] 3. Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete vergleiche 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung bereits im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (7 Ob 48/80 = VersE 994) und rund einem Monat (7 Ob 2/21a) verneint.

[5]                  4. Nach den Feststellungen hat der Kläger sich nachdem bereits eine Wertstandsmitteilung im März 2023 sowie eine Indexanpassung und eine Prämienerhöhung zusammen mit einer telefonischen Auskunft des Versicherers bei ihm „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hatten an die Klagevertreterin gewendet, wo am 12. 5. 2023 ein Akt zum Zweck der möglichen Anspruchsverfolgung angelegt wurde. Die Klagevertreterin hat die Beklagte am 5. 6. 2023 erstmals von dieser beabsichtigten Anspruchsverfolgung informiert. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls aus dem bereits seit 1. 2. 2010 beendeten Rechtsschutzversicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt wurde, hält sich bereits deshalb im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist damit nicht korrekturbedürftig.

[6] 5. Auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen, ob dem Kläger die Unkenntnis der Unwirksamkeit des Artikel 3 Punkt 3, der ARB 1994 vorwerfbar gewesen wäre oder das Verhalten des Versicherungsmaklers, der dem Kläger 2020 die Auskunft erteilt hatte, die Nachhaftungsfrist sei aufgrund des Artikel 3 Punkt 3, der ARB 1994 bereits 2020 abgelaufen gewesen, dem Kläger zurechenbar gewesen wäre, kommt es damit nicht an.

[7]                  6. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E144346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00029.25B.0422.000

Im RIS seit

16.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250422_OGH0002_0070OB00029_25B0000_000