[1] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf: [1] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[2] 1. Die Parteien und die Vorinstanzen sind zu Recht von der Unwirksamkeit der Bestimmung des Art 3.3 ARB 1994 ausgegangen, dessen Unbeachtlichkeit einem Verbraucher gegenüber in der hier vorliegenden Form der Fachsenat bereits ausgesprochen hat (vgl etwa 7 Ob 95/21b Rz 19). [2] 1. Die Parteien und die Vorinstanzen sind zu Recht von der Unwirksamkeit der Bestimmung des Artikel 3 Punkt 3, ARB 1994 ausgegangen, dessen Unbeachtlichkeit einem Verbraucher gegenüber in der hier vorliegenden Form der Fachsenat bereits ausgesprochen hat vergleiche etwa 7 Ob 95/21b Rz 19).
[3] 2. Das Berufungsgericht ist weiters von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in § 33 Abs 1 VersVG und Art 8.1.1. und Art 8.2. in den ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y). [3] 2. Das Berufungsgericht ist weiters von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG und Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, und Artikel 8 Punkt 2, in den ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y).
[4] 3. Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete (vgl 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung bereits im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (7 Ob 48/80 = VersE 994) und rund einem Monat (7 Ob 2/21a) verneint. [4] 3. Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete vergleiche 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung bereits im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (7 Ob 48/80 = VersE 994) und rund einem Monat (7 Ob 2/21a) verneint.
[5] 4. Nach den Feststellungen hat der Kläger sich nachdem bereits eine Wertstandsmitteilung im März 2023 sowie eine Indexanpassung und eine Prämienerhöhung zusammen mit einer telefonischen Auskunft des Versicherers bei ihm „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hatten an die Klagevertreterin gewendet, wo am 12. 5. 2023 ein Akt zum Zweck der möglichen Anspruchsverfolgung angelegt wurde. Die Klagevertreterin hat die Beklagte am 5. 6. 2023 erstmals von dieser beabsichtigten Anspruchsverfolgung informiert. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls aus dem bereits seit 1. 2. 2010 beendeten Rechtsschutzversicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt wurde, hält sich bereits deshalb im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist damit nicht korrekturbedürftig.
[6] 5. Auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen, ob dem Kläger die Unkenntnis der Unwirksamkeit des Art 3.3. der ARB 1994 vorwerfbar gewesen wäre oder das Verhalten des Versicherungsmaklers, der dem Kläger 2020 die Auskunft erteilt hatte, die Nachhaftungsfrist sei aufgrund des Art 3.3. der ARB 1994 bereits 2020 abgelaufen gewesen, dem Kläger zurechenbar gewesen wäre, kommt es damit nicht an. [6] 5. Auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen, ob dem Kläger die Unkenntnis der Unwirksamkeit des Artikel 3 Punkt 3, der ARB 1994 vorwerfbar gewesen wäre oder das Verhalten des Versicherungsmaklers, der dem Kläger 2020 die Auskunft erteilt hatte, die Nachhaftungsfrist sei aufgrund des Artikel 3 Punkt 3, der ARB 1994 bereits 2020 abgelaufen gewesen, dem Kläger zurechenbar gewesen wäre, kommt es damit nicht an.
[7] 6. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.