Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger sind der Meinung, daß keine Gefahrenerhöhung vorliege, weil es sich nicht um einen länger dauernden Zustand, sondern nur um einzelne Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen gehandelt habe und weil die Gefahrenerhöhung nicht erheblich gewesen sei, da sie nur einen untergeordneten Teil des großen Betriebes der Kläger betroffen habe.
Vorerst war zu prüfen, ob für die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ihrem Angestellten C sei Versicherungsschutz zu gewähren, besteht, da ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil für eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen C und der Beklagten ergehen würde, keine Rechtskraftwirkung hätte. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das mit dem Urteil über eine Feststellungsklage festgestellt werden soll, muß nicht ein solches zwischen den Parteien selbst sein, sondern es können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten im Wege der Feststellungsklage festgestellt werden. Maßgebend ist bei solchen Klagen, daß das festzustellende Rechtsverhältnis überhaupt irgendwie in den Bereich der klagenden Partei hineinreicht. Da C ein Arbeitnehmer der Kläger war und daher aus dem Unfall irgendwelche Verbindlichkeiten zwischen den Klägern und C bestehen können, muß die Zulässigkeit auch dieses Feststellungsbegehrens bejaht werden (gemäß Art 9 AHVB können die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden).Vorerst war zu prüfen, ob für die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ihrem Angestellten C sei Versicherungsschutz zu gewähren, besteht, da ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil für eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen C und der Beklagten ergehen würde, keine Rechtskraftwirkung hätte. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das mit dem Urteil über eine Feststellungsklage festgestellt werden soll, muß nicht ein solches zwischen den Parteien selbst sein, sondern es können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten im Wege der Feststellungsklage festgestellt werden. Maßgebend ist bei solchen Klagen, daß das festzustellende Rechtsverhältnis überhaupt irgendwie in den Bereich der klagenden Partei hineinreicht. Da C ein Arbeitnehmer der Kläger war und daher aus dem Unfall irgendwelche Verbindlichkeiten zwischen den Klägern und C bestehen können, muß die Zulässigkeit auch dieses Feststellungsbegehrens bejaht werden (gemäß Artikel 9, AHVB können die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden).
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn ein Zustand geschaffen wird, von dem neue Schadensmöglichkeiten ausgehen können, mit denen bis dahin nicht zu rechnen war. Wie das Berufungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ausgeführt hat, muß also ein gefährlicher Zustand von gewisser Dauer herbeigeführt werden (EvBl 1968/108, ZVR 1969/31 u v a). Nach den Feststellungen der Untergerichte wurden die Rohre um Zeit zu gewinnen von dem Arbeitstrupp, der C unterstellt war, wiederholt nur mit Kette und Haken gehoben, in den letzten Monaten vor dem Unfall sogar ständig (R konnte sich nicht durchsetzen). Die Revision geht nicht von diesen Feststellungen der Untergerichte aus, wenn sie annimmt, das Hebegerät sei nur fünf- bis zehnmal, u zw auf der gesamten Baustelle nicht verwendet worden. Diese genannten Zahlen betreffen nur die Abmahnungen durch Ing F. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Schaffung eines längere Zeit andauernden gefährlichen Zustandes bejaht. Daß dieser Zustand die Möglichkeit eines Schadensfalles wesentlich erhöhte, braucht nicht näher erörtert zu werden, das war auch allen Beteiligten klar. Der Ansicht der Kläger, die Gefahrenerhöhung müsse zum Gefahrenstand ihres gesamten Betriebes in Relation gebracht werden und könne im vorliegenden Fall daher nicht als erheblich bezeichnet werden, kann nicht beigestimmt werden. Wie die Beklagte zutreffend in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt, könnte dann bei einem großen Transportunternehmen eine erhebliche Gefahrenerhöhung nur dann bejaht werden, wenn alle Kraftfahrzeuge dauernd mit abgefahrenen Reifen führen oder hier, wenn alle Baustellen der Klägerin vorschriftswidrig ausgerüstete Geräte verwendeten. Eine für die Leistungsfreiheit relevante Gefahrenerhöhung muß aber schon dann bejaht werden, wenn eine einzelne vom Versicherungsschutz umfaßte Vorrichtung in einen längerdauernden Zustand versetzt wird, der die Möglichkeit des Eintrittes ,des Versicherungsfalles wesentlich erhöht. Das war hier der Fall. Die Beklagte hätte zweifellos den Versicherungsvertrag aufgekundigt, wenn sie von dieser Art die Rohre zu heben erfahren hätte.
C war gemäß Art 2 Abs 1 lit k der AHVB Mitversicherter der Kläger. Auf ihn finden gemäß Art 9 Abs 1 AHVB alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß Anwendung, also auch die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung. Mit Recht wurde daher die Leistungsfreiheit der Beklagten ihm gegenüber festgestellt.C war gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera k, der AHVB Mitversicherter der Kläger. Auf ihn finden gemäß Artikel 9, Absatz eins, AHVB alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß Anwendung, also auch die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung. Mit Recht wurde daher die Leistungsfreiheit der Beklagten ihm gegenüber festgestellt.
Gemäß § 25 Abs 2 VersVG ist der Versicherer allerdings nur dann leistungsfrei, wenn den Versicherungsnehmer (oder hier den Mitversicherten) ein Verschulden an der Gefahrenerhöhung trifft. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Verschulden auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenerhöhung durch Dritte gestattet, oder davon Kenntnis hat (EvBl 1968/262, EvBl 1969/182 u a). Das war hier der Fall, denn nach den Feststellungen der Untergerichte war C die gefahrenerhöhende Arbeitsweise des ihm unterstellten Bautrupps bekannt, es war ihm auch am Unfallstag selbst die Gefährlichkeit dieser Arbeitsweise bewußt, ohne daß er sie untersagte. Gemäß § 152 VersVG haftet der Versicherer allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, diese Bestimmung kommt aber nur hinsichtlich der Herbeiführung des einzelnen Versicherungsfalles zur Anwendung, beseitigt aber nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung (vgl Bruck - Möller, VersVG[8], 379). Es braucht daher nicht erörtert zu wenden, ob die Bestimmungen des P 3 Z 5 AHVB, die ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Baugesetze oder baubehördliche Vorschriften betreffen, sittenwidrig sind. Hier genügt es, daß C von der Gefahrenerhöhung Kenntnis hatte bzw Kenntnis haben mußte.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VersVG ist der Versicherer allerdings nur dann leistungsfrei, wenn den Versicherungsnehmer (oder hier den Mitversicherten) ein Verschulden an der Gefahrenerhöhung trifft. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Verschulden auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenerhöhung durch Dritte gestattet, oder davon Kenntnis hat (EvBl 1968/262, EvBl 1969/182 u a). Das war hier der Fall, denn nach den Feststellungen der Untergerichte war C die gefahrenerhöhende Arbeitsweise des ihm unterstellten Bautrupps bekannt, es war ihm auch am Unfallstag selbst die Gefährlichkeit dieser Arbeitsweise bewußt, ohne daß er sie untersagte. Gemäß Paragraph 152, VersVG haftet der Versicherer allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, diese Bestimmung kommt aber nur hinsichtlich der Herbeiführung des einzelnen Versicherungsfalles zur Anwendung, beseitigt aber nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung vergleiche Bruck - Möller, VersVG[8], 379). Es braucht daher nicht erörtert zu wenden, ob die Bestimmungen des P 3 Ziffer 5, AHVB, die ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Baugesetze oder baubehördliche Vorschriften betreffen, sittenwidrig sind. Hier genügt es, daß C von der Gefahrenerhöhung Kenntnis hatte bzw Kenntnis haben mußte.
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unter Baugesetzen und baubehördlichen Vorschriften seien nur jene zu verstehen, die von einer mit dem Bauwesen befaßten Behörde erlassen wurden. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß Versicherungsbedingungen nicht nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB, sondern wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind (vgl SZ 24/250, Arb 8135, 7491, 5534, 7 Ob 109/69 u v a). Bei dieser Auslegung kann die ADNSchV nicht als Baugesetz oder baubehördliche Vorschrift bezeichnet werden (so auch 7 Ob 143/69).Die Beklagte bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unter Baugesetzen und baubehördlichen Vorschriften seien nur jene zu verstehen, die von einer mit dem Bauwesen befaßten Behörde erlassen wurden. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß Versicherungsbedingungen nicht nach den Regeln der Paragraphen 914, ff ABGB, sondern wie Gesetze nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen sind vergleiche SZ 24/250, Arb 8135, 7491, 5534, 7 Ob 109/69 u v a). Bei dieser Auslegung kann die ADNSchV nicht als Baugesetz oder baubehördliche Vorschrift bezeichnet werden (so auch 7 Ob 143/69).
Die Beklagte will weiters die in der deutschen Rechtsprechung herrschende Repräsentantentheorie auch hier angewendet wissen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat, kommt eine Haftung des Versicherungsnehmers gemäß § 1313a ABGB nicht in Frage. Die Unterlassung einer Gefahrenerhöhung ist Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Die Beachtung dieser Verpflichtung ist daher keine Erfüllungshandlung i S des § 1313a ABGB, weshalb der Versicherungsnehmer nicht nach dieser Gesetzesstelle für seine Hilfspersonen haftet. Die Repräsentantentheorie wind in Österreich in Lehre und Rechtsprechung abgelehnt (ZVR 1961/317, JBl 1963, 614 u v a), die Ausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner ständigen Rechtsprechung zu bestimmen.Die Beklagte will weiters die in der deutschen Rechtsprechung herrschende Repräsentantentheorie auch hier angewendet wissen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat, kommt eine Haftung des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 1313 a, ABGB nicht in Frage. Die Unterlassung einer Gefahrenerhöhung ist Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Die Beachtung dieser Verpflichtung ist daher keine Erfüllungshandlung i S des Paragraph 1313 a, ABGB, weshalb der Versicherungsnehmer nicht nach dieser Gesetzesstelle für seine Hilfspersonen haftet. Die Repräsentantentheorie wind in Österreich in Lehre und Rechtsprechung abgelehnt (ZVR 1961/317, JBl 1963, 614 u v a), die Ausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner ständigen Rechtsprechung zu bestimmen.