Aus der Begründung:
Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 514 Abs 1 ZPO), er ist aber nicht begrundet.Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO), er ist aber nicht begrundet.
Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ist nach § 261 Abs 6 ZPO gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht seine Unzuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache an das vom Kläger genannte Gericht ausgesprochen hat - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites - ein Rechtsmittel unzulässig. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Entscheidung über den Überweisungsantrag nach mündlicher Verhandlung zu erfolgen hat, welche Vorschrift der Erstrichter nicht befolgte. Wenn das Gesetz das Rechtsmittel des Rekurses ausdrücklich versagt, wird dieser nicht deshalb zulässig, weil ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen den Anfechtungsgrund bildet (SZ 11/60, ZBl 1933/269, 5 Ob 74/64). Nur dann, wenn die Überweisung ausdrücklich gegen die Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO verstößt, fällt der prozeßökonomische Grund des Rechtsmittelausschlusses weg.Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ist nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht seine Unzuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache an das vom Kläger genannte Gericht ausgesprochen hat - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites - ein Rechtsmittel unzulässig. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Entscheidung über den Überweisungsantrag nach mündlicher Verhandlung zu erfolgen hat, welche Vorschrift der Erstrichter nicht befolgte. Wenn das Gesetz das Rechtsmittel des Rekurses ausdrücklich versagt, wird dieser nicht deshalb zulässig, weil ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen den Anfechtungsgrund bildet (SZ 11/60, ZBl 1933/269, 5 Ob 74/64). Nur dann, wenn die Überweisung ausdrücklich gegen die Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstößt, fällt der prozeßökonomische Grund des Rechtsmittelausschlusses weg.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Überweisungsantrag habe nicht der Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO entsprochen, weil er nicht vor Schluß der Verhandlung gestellt worden sei. Durch den Widerruf der Anberaumung der Verhandlungstagsatzung vom 14. 10. 1970 sei nämlich die Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung aufgehoben worden, sodaß der Überweisungsantrag nach dem am 4. 3. 1970 verkundeten Schluß der Verhandlung gestellt worden sei.Der Beklagte ist der Ansicht, der Überweisungsantrag habe nicht der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO entsprochen, weil er nicht vor Schluß der Verhandlung gestellt worden sei. Durch den Widerruf der Anberaumung der Verhandlungstagsatzung vom 14. 10. 1970 sei nämlich die Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung aufgehoben worden, sodaß der Überweisungsantrag nach dem am 4. 3. 1970 verkundeten Schluß der Verhandlung gestellt worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach § 193 Abs 2 ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit dem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag hat der Kläger sohin nicht gegen das Gebot verstoßen, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach Paragraph 193, Absatz 2, ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit dem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag hat der Kläger sohin nicht gegen das Gebot verstoßen, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.
Die Annahme des Beklagten, der Erstrichter habe "offenbar von Amts wegen" die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Bludenz überwiesen, ist unrichtig, da dem Überweisungsbeschluß der Überweisungsantrag des Klägers vorausging. Eine ausdrückliche Bezugnahme in dem Überweisungsbeschluß auf den Überweisungsantrag war nicht erforderlich.
Das Rekursgericht hat daher den unzulässigen Rekurs des Beklagten mit Recht zurückgewiesen.