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Rechtssatz RS0036937×

Rechtssatz RS0036937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036937

Geschäftszahl

7Ob29/71; 8Ob141/79; 7Ob541/87; 2Ob9/90; 4Ob575/95; 3Ob31/18g

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Rechtssatz

Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach Paragraph 193, Absatz 2, ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit einem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstößt der Kläger daher nicht gegen das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 29/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 7 Ob 29/71
    Veröff: SZ 44/36 = RZ 1971,159
  • 8 Ob 141/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 141/79
    nur: Das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung. (T2)
  • 7 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 541/87
    Vgl aber; nur: Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dient nicht der Ermöglichung neuen Vorbringens, sondern nur der Aufklärung und Ergänzung von bereits Vorgebrachtem sowie der Erörterung und des Beweises einer Tatsache, die erst nach Schluß der Verhandlung als entscheidungserheblich erkannt wurde. (T4) Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol)
  • 2 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 9/90
    nur T1
  • 4 Ob 575/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 575/95
    nur T1
  • 3 Ob 31/18g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 31/18g
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19710324_OGH0002_0070OB00029_7100000_001