Der Rekurs ist berechtigt.
Daß ein durch Urteil geschlossenes Verfahren vorliegen müsse, ist seit den Änderungen der Zivilprozeßordnung durch das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.1979/140, nicht mehr Voraussetzung der Wiederaufnahmsklage. Erforderlich ist vielmehr nur 'ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist'.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV.GP, S 54, führen hiezu lediglich aus, die - bis zum Konsumentenschutzgesetz - geltende Fassung des § 530 ZPO sei eine Verfahrensvorschrift, die dem Durchbruch des materiellen Rechts entgegenzustehen geeignet sei, wenn die Endentscheidung gerade nicht in Urteils-, sondern in Beschlußform zu ergehen habe. Als Beispiele kämen in Betracht ein Wechselzahlungsauftrag, gegen den keine Einwendungen, oder ein Zahlungsbefehl, gegen den kein Widerspruch erhoben worden sei, ein im Besitzstörungsverfahren ergangener Endbeschluß, aber auch etwa ein wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergangener Zurückweisungsbeschluß.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch vierzehn.GP, S 54, führen hiezu lediglich aus, die - bis zum Konsumentenschutzgesetz - geltende Fassung des Paragraph 530, ZPO sei eine Verfahrensvorschrift, die dem Durchbruch des materiellen Rechts entgegenzustehen geeignet sei, wenn die Endentscheidung gerade nicht in Urteils-, sondern in Beschlußform zu ergehen habe. Als Beispiele kämen in Betracht ein Wechselzahlungsauftrag, gegen den keine Einwendungen, oder ein Zahlungsbefehl, gegen den kein Widerspruch erhoben worden sei, ein im Besitzstörungsverfahren ergangener Endbeschluß, aber auch etwa ein wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergangener Zurückweisungsbeschluß.
Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rdz 2038, nennt als Beispiele für verfahrensbeendende Entscheidungen auch Zahlungsaufträge im Mandatsverfahren, gerichtliche Kündigungen, sowie Übergabs- und Übernahmsaufträge im Bestandverfahren. Er führt weiter aus, es kämen auch nicht anfechtbare Entscheidungen in Inzidenzstreitigkeiten, Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse und prozeßleitende Beschlüsse in Betracht. Es sei nicht erforderlich, daß der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet worden sei. Daher seien Rechtsmittelklagen auch gegen Teilurteile (- beschlüsse) und gegen Zwischenurteile zulässig, weil sie einen Teil der Sache abschließend erledigen und die entschiedenen Sachbereiche im fortgesetzten Verfahren nicht wieder überprüft werden können. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederau nahmsklage auch gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO erhoben werden kann, liegen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die Ansicht Faschings, daß die Wiederaufnahmsklage auch gegen solche Urteile und Beschlüsse zulässig ist, die einen Teil der Sache abschließend erledigen. Diese Ansicht führt aber zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß auch ein Aufhebungsbeschluß mit Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann, wenn die Sache durch ihn zu einem Teil bereits eine abschließende Erledigung erfährt.Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Rdz 2038, nennt als Beispiele für verfahrensbeendende Entscheidungen auch Zahlungsaufträge im Mandatsverfahren, gerichtliche Kündigungen, sowie Übergabs- und Übernahmsaufträge im Bestandverfahren. Er führt weiter aus, es kämen auch nicht anfechtbare Entscheidungen in Inzidenzstreitigkeiten, Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse und prozeßleitende Beschlüsse in Betracht. Es sei nicht erforderlich, daß der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet worden sei. Daher seien Rechtsmittelklagen auch gegen Teilurteile (- beschlüsse) und gegen Zwischenurteile zulässig, weil sie einen Teil der Sache abschließend erledigen und die entschiedenen Sachbereiche im fortgesetzten Verfahren nicht wieder überprüft werden können. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederau nahmsklage auch gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO erhoben werden kann, liegen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die Ansicht Faschings, daß die Wiederaufnahmsklage auch gegen solche Urteile und Beschlüsse zulässig ist, die einen Teil der Sache abschließend erledigen. Diese Ansicht führt aber zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß auch ein Aufhebungsbeschluß mit Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann, wenn die Sache durch ihn zu einem Teil bereits eine abschließende Erledigung erfährt.
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO tritt zwar in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Es ist daher den Parteien auch nicht verwehrt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat. Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder neu aufgerollt werden (SZ 28/96, SZ 46/16, JBl 83, 441 = SZ 55/164, 7 Ob 652/84 uva).Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO tritt zwar in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Es ist daher den Parteien auch nicht verwehrt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat. Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder neu aufgerollt werden (SZ 28/96, SZ 46/16, JBl 83, 441 = SZ 55/164, 7 Ob 652/84 uva).
Die Frage der Fälligkeit des Klageanspruches wurde vom Berufungsgericht unter Zugrundelegung der hiezu vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 17.11.1983, 7 Ob 38/83, geäußerten Rechtsansicht (S 27 der Entscheidung) auf Grund der von ihm nach Vornahme einer Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen abschließend entschieden. Über diesen entschiedenen Sachbereich kann daher im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich verhandelt, und auch der Oberste Gerichtshof kann mit dieser Frage, da er nicht Tatsacheninstanz ist, die rechtliche Beurteilung aber im Sinn seiner Ausführungen (an die er gebunden ist - Fasching IV 367 f) erfolgt ist, nicht mehr befaßt werden.Die Frage der Fälligkeit des Klageanspruches wurde vom Berufungsgericht unter Zugrundelegung der hiezu vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 17.11.1983, 7 Ob 38/83, geäußerten Rechtsansicht (S 27 der Entscheidung) auf Grund der von ihm nach Vornahme einer Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen abschließend entschieden. Über diesen entschiedenen Sachbereich kann daher im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich verhandelt, und auch der Oberste Gerichtshof kann mit dieser Frage, da er nicht Tatsacheninstanz ist, die rechtliche Beurteilung aber im Sinn seiner Ausführungen (an die er gebunden ist - Fasching römisch vier 367 f) erfolgt ist, nicht mehr befaßt werden.
Das Verfahren ist sohin durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 30.12.1984, 1 R 243/83, in der Frage der Fälligkeit durch eine die Sache insoweit erledigende Entscheidung abgeschlossen worden. Der Aufhebungsbeschluß hat insoweit die Funktion einer Teilentscheidung über den Anspruchsgrund. Ein Teil des Anspruchsgrundes, nämlich die Frage der Fälligkeit, wurde durch die Entscheidung bindend erledigt. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, es liege keine mit Wiederaufnahmsklage anfechtbare Entscheidung vor.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsbeschluß aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.