Begründung:
Die Klägerin hat mit der beklagten Partei für ihren PKW BMW 320 eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Am 25. Juli 1985 überließ sie den PKW in Ascona (Schweiz) dem Alessandro T***, der einen Unfall mit Totalschaden verursachte. Alessandro T*** war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung. Die beklagte Partei lehnte deshalb den Versicherungsanspruch gemäß § 12 Abs. 3 VersVG unter Berufung auf ihre Leistungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der A*** ab. Die Klägerin begehrt die Versicherungsleistung und mit Eventualbegehren die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei. Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.Die Klägerin hat mit der beklagten Partei für ihren PKW BMW 320 eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Am 25. Juli 1985 überließ sie den PKW in Ascona (Schweiz) dem Alessandro T***, der einen Unfall mit Totalschaden verursachte. Alessandro T*** war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung. Die beklagte Partei lehnte deshalb den Versicherungsanspruch gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unter Berufung auf ihre Leistungsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der A*** ab. Die Klägerin begehrt die Versicherungsleistung und mit Eventualbegehren die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei. Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besuchte die Klägerin am 21. Juli 1985 das Restaurant St. Michele. Sie stellte infolge Parkplatzmangels den PKW im Bereich der Einfahrt ab. Alessandro T***, der im Restaurant beschäftigt ist, machte die Klägerin in der Folge darauf aufmerksam, daß der PKW wegen Behinderung abfahrender Gäste umgeparkt werden muß. Die Klägerin gab ihm die Autoschlüssel, ohne sich zu erkundigen, ob er eine Lenkerberechtigung hat. Sie ließ sich auch einen Führerschein nicht zeigen. Die Klägerin sah, daß auch andere Gäste dem Alessandro T*** den Autoschlüssel zum Umparken gaben. Als die Klägerin zwischen dem 21. und dem 25. Juli 1985 das Restaurant besuchte, erzählte ihr Alessandro T***, daß er seinerzeit, als er eine Autofahrerlizenz erhalten habe, auch einen BMW 320 gehabt habe. Er habe sich dann wegen des Parkplatzmangels einen VW-Golf gekauft. Am Unfallstag, an dem die Klägerin wieder Gast in dem Restaurant war, ersuchte Alessandro T*** die Klägerin dreimal um die Autoschlüssel, um den PKW umzustellen. Beim dritten Mal fuhr er vom Restaurant weg, um in der Nähe einen Parkplatz zu suchen.
Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen habe die Klägerin nicht ohne Verschulden annehmen können, daß Alessandro T*** eine Lenkerberechtigung besitze. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision mit der Begründung für zulässig, daß der Frage, ob Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann gegeben sei, wenn das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Lokalbesuch an einen im Gastlokal Beschäftigten zum Zwecke des Umparkens oder zum Zwecke des Aufsuchens eines Parkplatzes überlassen werde, die Qualifikation nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukomme.Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen habe die Klägerin nicht ohne Verschulden annehmen können, daß Alessandro T*** eine Lenkerberechtigung besitze. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision mit der Begründung für zulässig, daß der Frage, ob Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann gegeben sei, wenn das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Lokalbesuch an einen im Gastlokal Beschäftigten zum Zwecke des Umparkens oder zum Zwecke des Aufsuchens eines Parkplatzes überlassen werde, die Qualifikation nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukomme.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht zulässig.