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Rechtssatz RS0081357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081357

Geschäftszahl

7Ob34/77; 7Ob29/87

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Norm

AKHB Art6 Abs2 litb

Rechtssatz

Eine sorgfältige Einsichtnahme in den Führerschein kann unterbleiben, wenn dem Versicherungsnehmer eine andere sichere Erkenntnisquelle zur Verfügung steht, aus der er bei Anlegung objektiver Maßstäbe die Überzeugung vom Besitz der Lenkerberechtigung gewinnen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 34/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 34/77
    Veröff: ZVR 1978/28 S 25
  • 7 Ob 29/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 29/87
    nur: Eine sorgfältige Einsichtnahme in den Führerschein kann unterbleiben, wenn dem Versicherungsnehmer eine andere sichere Erkenntnisquelle zur Verfügung steht. (T1) Das Wissen, daß der Lenker schon mit anderen Fahrzeugen gefahren ist und hiebei den Eindruck der Fahrtüchtigkeit gemacht, hat genügt hiebei ebensowenig wie die bloße Befragung des Lenkers, die Auskunft eines Dritten oder die Behauptung des Lenkers, im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,23 = ZVR 1988/74 S 153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081357

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00034_7700000_002