Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Die Frist des Art. 8 II 2 AUVB ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Ausschlußfrist. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist demnach innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag geltend zu machen. Zur Geltendmachung gehört auch die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes (VersR 1990, 406; VersRdsch 1989, 90; VersR 1989, 419; 7 Ob 9/85; 7 Ob 48/81). Die Unkenntnis entschuldigt den Versicherungsnehmer zwar nicht (VersRdsch 1989, 90), doch kann die Berufung auf die Ausschlußfrist durch den Versicherer treuwidrig sein (VersRdsch 1990, 184; VersR 1990, 406; VersRdsch 1989, 90; VersR 1989, 419; 7 Ob 9/85). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Fristversäumnis durch den Versicherer verursacht wurde, wenn sich der Versicherer nach Ablauf der Frist noch in Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert oder wenn sich aus der Unfallsanzeige ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt (VersR 1990, 406). Das Berufungsgericht ist bei Beurteilung des vorliegenden Falles in allen Punkten von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Dies gilt insbesondere auch bei Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung der Fristversäumnis durch die beklagte Partei treuwidrig ist, zumal in dem von ihr verlangten ärztlichen Unfallbericht die Frage, ob eine dauernde Invalidität zu erwarten ist, ausdrücklich mit nein beantwortet wurde. Aufgrund dieser klaren Antwort bestand auch unter Berücksichtigung der Beschreibung des Heilungszustandes auf der Rückseite des ärztlichen Unfallberichtes für die beklagte Partei keine Veranlassung zu einer Aufklärung des Klägers oder zur Einholung weiterer Auskünfte.Die Frist des Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Ausschlußfrist. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist demnach innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag geltend zu machen. Zur Geltendmachung gehört auch die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes (VersR 1990, 406; VersRdsch 1989, 90; VersR 1989, 419; 7 Ob 9/85; 7 Ob 48/81). Die Unkenntnis entschuldigt den Versicherungsnehmer zwar nicht (VersRdsch 1989, 90), doch kann die Berufung auf die Ausschlußfrist durch den Versicherer treuwidrig sein (VersRdsch 1990, 184; VersR 1990, 406; VersRdsch 1989, 90; VersR 1989, 419; 7 Ob 9/85). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Fristversäumnis durch den Versicherer verursacht wurde, wenn sich der Versicherer nach Ablauf der Frist noch in Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert oder wenn sich aus der Unfallsanzeige ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt (VersR 1990, 406). Das Berufungsgericht ist bei Beurteilung des vorliegenden Falles in allen Punkten von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Dies gilt insbesondere auch bei Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung der Fristversäumnis durch die beklagte Partei treuwidrig ist, zumal in dem von ihr verlangten ärztlichen Unfallbericht die Frage, ob eine dauernde Invalidität zu erwarten ist, ausdrücklich mit nein beantwortet wurde. Aufgrund dieser klaren Antwort bestand auch unter Berücksichtigung der Beschreibung des Heilungszustandes auf der Rückseite des ärztlichen Unfallberichtes für die beklagte Partei keine Veranlassung zu einer Aufklärung des Klägers oder zur Einholung weiterer Auskünfte.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, hat sie auch Anspruch auf Kostenersatz.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, hat sie auch Anspruch auf Kostenersatz.