Aus den Entscheidungsgründen:
Wenngleich es im Prozeßvorbringen der Klägerin gelegentlich heißt, daß die Beklagte den der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrages erwachsenen Schaden zu verantworten habe, ist es doch im Hinblick auf die übrigen Klagsausführungen völlig klar, daß die Klägerin, schon weil sie keine Behauptungen über die diesbezüglichen Voraussetzungen, nämlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten aufstellte, als Klagegrund nicht Schadenersatzhaftung geltend macht, sondern die Haftung aus einem Bankgarantievertrag, und zwar aus dem äußeren Tatbestand eines solchen, nicht aber aus einem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag dieser Art. Somit spitzt sich dieser Rechtsstreit auf die Frage zu, ob der vom Erstgericht im einzelnen festgestellte äußere Tatbestand, worauf das Berufungsgericht in seinem seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung zutreffend verwiesen hat, von der Beklagten gesetzt wurde, gegen die er sich der Klage zufolge auswirken soll. Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage in seinen Rechtsausführungen nicht weiter befaßt, sondern, wie ihnen zu entnehmen ist, J mit der Beklagten einfach gleichgesetzt. Daß das jedoch nicht angeht, versteht sich von selbst, weil der Genannte nach dem Statut der Beklagten allein zu deren Vertretung nicht bevollmächtigt ist. Der Berufungsinstanz ist dieser grundlegende Rechtsirrtum des Erstgerichtes nicht unterlaufen, denn sie stellt, an sich richtig, auf die Beklagte selbst ab und meint, sie habe den fraglichen äußeren Tatbestand geschaffen, indem sie sich "der Tätigkeit" des Walter J "überhaupt und im konkreten Fall bediente". "Wenn sich", so fährt das Berufungsgericht in seinen Überlegungen fort, "die Beklagte des Walter J bei den mit der Klägerin geführten Verhandlungen bediente und ihn in die Lage versetzte, daß er bei Verhandlungen über eine im Namen der Beklagten schriftlich abzugebende Bankgarantie das Geschäftspapier und die Firmenstampiglie benutzte, bei Ausstellung der Bankgarantie in dem Geschäftsraum der Beklagten deren Firmenstampiglie verwendete, schuf sie den äußeren Tatbestand einer Bevollmächtigung und begrundete den berechtigten Glauben der Klägerin an die Vertretungsmacht des Walter J". Auch deute nichts darauf hin, daß im Geschäftsraum der Beklagten ein Hinweis auf den eingeschränkten Umfang der Vollmacht des J angebracht gewesen wäre. Diesen Erwägungen des Berufungsgerichtes fehlt es jedoch zu einem erheblichen Teil an der entsprechenden tatsächlichen Grundlage. Feststeht, daß J zur fraglichen Zeit der einzige Bedienstete der Beklagten war, der als solcher seine Tätigkeit naturgemäß im Geschäftslokal der Beklagten ausübte, und daß er über ihr Geschäftspapier und über ihre Firmenstampiglie verfügte. Diese Umstände sind Teil der Betriebsorganisation des Unternehmens der Beklagten und daher von ihr zu vertreten. Danach durfte ein außenstehender Dritter wie die Klägerin ohne weiteres der Annahme sein, daß J von der Beklagten zur Vornahme aller jener Verrichtungen bestellt ist, die den gewöhnlichen und alltäglichen Dienstleistungen eines Geldinstitutes zuzurechnen sind. Daß er hingegen, nur weil er sich im Geschäftsraum der Beklagten aufhielt und mit ihrem Geschäftspapier und ihrer Firmenstampiglie ausgestattet war, darüber hinaus zum Abschluß jeglichen Geschäftes von der Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre, sofern es sich nur ihrem Betriebsgegenstand zuordnen läßt, konnte indes ein Dritter bei verständiger Einschätzung der aufgezeigten Gegebenheiten keineswegs voraussetzen. Die Übernahme einer Bankgarantie zählt nun aber schon ihrer Art nach zweifellos nicht zu den laufenden Geschäften eines Kreditunternehmens, ist doch dabei im Einzelfall eine auf vorangegangene Erhebungen sich grundende Vorteils- und Risikoabwägung vorzunehmen, was gemeiniglich nicht in den Aufgabenbereich eines Angestellten fällt, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat. Anders verhielte es sich allerdings dann, wenn die Klägerin auch schon in anderen Fällen mit J Garantieverträge geschlossen und die Beklagte dies hingenommen hätte. Dann hätte sie in der Tat einen äußeren Tatbestand gesetzt, der der Klägerin zugute käme. Von einer solchen Möglichkeit kann aber mangels einer entsprechenden Sachlage hier ebensowenig die Rede sein wie davon, daß sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht anführt, "im konkreten Fall" der Tätigkeit des Walter J bedient hätte. Denn letzteres würde bedeuten, daß die Beklagte, schon im voraus in Kenntnis gesetzt, es werde eine von ihr zu erteilende Bankgarantie angestrebt, durch ihre statutenmäßigen Organe die Erledigung dieser Angelegenheit ihrem Angestellten J aufgetragen oder zumindest überlassen hätte. In Wirklichkeit handelte aber J auf eigene Faust. Die Unterstellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich seiner im konkreten Fall bedient, ist danach mit dem festgestellten Sachverhalt schlechterdings unvereinbar. Was aber schließlich den vom Berufungsgericht vermißten Aushang anlangt, so käme er doch wohl nur für Ausscheidungen von Agenden aus dem Tätigkeitsbereich des betreffenden Bediensteten in Betracht, die ansonsten nach der Lage der Dinge diesem Bereich zuzurechnen wären, und nicht von solchen, die von vornherein nicht von ihm erfaßt werden, wie eben etwa die nicht zum gewöhnlichen Kundendienst gehörige Erteilung einer Bankgarantie. Hier muß vielmehr im Gegenteil vom Geschäftspartner der juristischen Person erwartet werden, daß er sich über ihre Vertretungsverhältnisse durch Einschau in die öffentlichen Register, hier in das Genossenschaftsregister, unterrichtet. Mit diesem Erfordernis wird auch im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht zuviel verlangt, denn immerhin geht es darum, ob eine Registereintragung durch einen äußeren Tatbestand unwirksam werden soll; dabei ist aber jedenfalls ein strenger Maßstab an die Schlüssigkeit dieses äußeren Tatbestandes anzulegen (7 Ob 235/73, 5 Ob 16/69). Das Vertrauen der Klägerin in die Bevollmächtigung des Angestellten J, mit ihr den Bankgarantievertrag zu schließen, erweist sich somit als nicht schutzwürdig, da sie bei gehöriger Aufmerksamkeit den Mangel dieser Vollmacht unschwer hätte erkennen können. Nicht recht verständlich ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Bericht der Beklagten an den Raiffeisenverband, daß die Beklagte im Hinblick auf die von Gr übergebene vinkulierte Lebensversicherungspolizze die Bankgarantie übernehmen werde, denn weder steht das mit dem von der Klägerin geltend gemachten äußeren Tatbestand in Zusammenhang noch wurde durch diesen Bericht der zwischen der Klägerin und J stattgefundene Geschäftsabschluß saniert. Da sonach von der Beklagten eine Bankgarantie nicht wirksam erteilt und auch nicht der objektive Anschein einer solchen hervorgerufen wurde, ist das Klagebegehren abzuweisen. Demgemäß war der Revision, wie geschehen, Folge zu geben.Wenngleich es im Prozeßvorbringen der Klägerin gelegentlich heißt, daß die Beklagte den der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrages erwachsenen Schaden zu verantworten habe, ist es doch im Hinblick auf die übrigen Klagsausführungen völlig klar, daß die Klägerin, schon weil sie keine Behauptungen über die diesbezüglichen Voraussetzungen, nämlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten aufstellte, als Klagegrund nicht Schadenersatzhaftung geltend macht, sondern die Haftung aus einem Bankgarantievertrag, und zwar aus dem äußeren Tatbestand eines solchen, nicht aber aus einem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag dieser "Art". Somit spitzt sich dieser Rechtsstreit auf die Frage zu, ob der vom Erstgericht im einzelnen festgestellte äußere Tatbestand, worauf das Berufungsgericht in seinem seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung zutreffend verwiesen hat, von der Beklagten gesetzt wurde, gegen die er sich der Klage zufolge auswirken soll. Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage in seinen Rechtsausführungen nicht weiter befaßt, sondern, wie ihnen zu entnehmen ist, J mit der Beklagten einfach gleichgesetzt. Daß das jedoch nicht angeht, versteht sich von selbst, weil der Genannte nach dem Statut der Beklagten allein zu deren Vertretung nicht bevollmächtigt ist. Der Berufungsinstanz ist dieser grundlegende Rechtsirrtum des Erstgerichtes nicht unterlaufen, denn sie stellt, an sich richtig, auf die Beklagte selbst ab und meint, sie habe den fraglichen äußeren Tatbestand geschaffen, indem sie sich "der Tätigkeit" des Walter J "überhaupt und im konkreten Fall bediente". "Wenn sich", so fährt das Berufungsgericht in seinen Überlegungen fort, "die Beklagte des Walter J bei den mit der Klägerin geführten Verhandlungen bediente und ihn in die Lage versetzte, daß er bei Verhandlungen über eine im Namen der Beklagten schriftlich abzugebende Bankgarantie das Geschäftspapier und die Firmenstampiglie benutzte, bei Ausstellung der Bankgarantie in dem Geschäftsraum der Beklagten deren Firmenstampiglie verwendete, schuf sie den äußeren Tatbestand einer Bevollmächtigung und begrundete den berechtigten Glauben der Klägerin an die Vertretungsmacht des Walter J". Auch deute nichts darauf hin, daß im Geschäftsraum der Beklagten ein Hinweis auf den eingeschränkten Umfang der Vollmacht des J angebracht gewesen wäre. Diesen Erwägungen des Berufungsgerichtes fehlt es jedoch zu einem erheblichen Teil an der entsprechenden tatsächlichen Grundlage. Feststeht, daß J zur fraglichen Zeit der einzige Bedienstete der Beklagten war, der als solcher seine Tätigkeit naturgemäß im Geschäftslokal der Beklagten ausübte, und daß er über ihr Geschäftspapier und über ihre Firmenstampiglie verfügte. Diese Umstände sind Teil der Betriebsorganisation des Unternehmens der Beklagten und daher von ihr zu vertreten. Danach durfte ein außenstehender Dritter wie die Klägerin ohne weiteres der Annahme sein, daß J von der Beklagten zur Vornahme aller jener Verrichtungen bestellt ist, die den gewöhnlichen und alltäglichen Dienstleistungen eines Geldinstitutes zuzurechnen sind. Daß er hingegen, nur weil er sich im Geschäftsraum der Beklagten aufhielt und mit ihrem Geschäftspapier und ihrer Firmenstampiglie ausgestattet war, darüber hinaus zum Abschluß jeglichen Geschäftes von der Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre, sofern es sich nur ihrem Betriebsgegenstand zuordnen läßt, konnte indes ein Dritter bei verständiger Einschätzung der aufgezeigten Gegebenheiten keineswegs voraussetzen. Die Übernahme einer Bankgarantie zählt nun aber schon ihrer Art nach zweifellos nicht zu den laufenden Geschäften eines Kreditunternehmens, ist doch dabei im Einzelfall eine auf vorangegangene Erhebungen sich grundende Vorteils- und Risikoabwägung vorzunehmen, was gemeiniglich nicht in den Aufgabenbereich eines Angestellten fällt, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat. Anders verhielte es sich allerdings dann, wenn die Klägerin auch schon in anderen Fällen mit J Garantieverträge geschlossen und die Beklagte dies hingenommen hätte. Dann hätte sie in der Tat einen äußeren Tatbestand gesetzt, der der Klägerin zugute käme. Von einer solchen Möglichkeit kann aber mangels einer entsprechenden Sachlage hier ebensowenig die Rede sein wie davon, daß sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht anführt, "im konkreten Fall" der Tätigkeit des Walter J bedient hätte. Denn letzteres würde bedeuten, daß die Beklagte, schon im voraus in Kenntnis gesetzt, es werde eine von ihr zu erteilende Bankgarantie angestrebt, durch ihre statutenmäßigen Organe die Erledigung dieser Angelegenheit ihrem Angestellten J aufgetragen oder zumindest überlassen hätte. In Wirklichkeit handelte aber J auf eigene Faust. Die Unterstellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich seiner im konkreten Fall bedient, ist danach mit dem festgestellten Sachverhalt schlechterdings unvereinbar. Was aber schließlich den vom Berufungsgericht vermißten Aushang anlangt, so käme er doch wohl nur für Ausscheidungen von Agenden aus dem Tätigkeitsbereich des betreffenden Bediensteten in Betracht, die ansonsten nach der Lage der Dinge diesem Bereich zuzurechnen wären, und nicht von solchen, die von vornherein nicht von ihm erfaßt werden, wie eben etwa die nicht zum gewöhnlichen Kundendienst gehörige Erteilung einer Bankgarantie. Hier muß vielmehr im Gegenteil vom Geschäftspartner der juristischen Person erwartet werden, daß er sich über ihre Vertretungsverhältnisse durch Einschau in die öffentlichen Register, hier in das Genossenschaftsregister, unterrichtet. Mit diesem Erfordernis wird auch im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht zuviel verlangt, denn immerhin geht es darum, ob eine Registereintragung durch einen äußeren Tatbestand unwirksam werden soll; dabei ist aber jedenfalls ein strenger Maßstab an die Schlüssigkeit dieses äußeren Tatbestandes anzulegen (7 Ob 235/73, 5 Ob 16/69). Das Vertrauen der Klägerin in die Bevollmächtigung des Angestellten J, mit ihr den Bankgarantievertrag zu schließen, erweist sich somit als nicht schutzwürdig, da sie bei gehöriger Aufmerksamkeit den Mangel dieser Vollmacht unschwer hätte erkennen können. Nicht recht verständlich ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Bericht der Beklagten an den Raiffeisenverband, daß die Beklagte im Hinblick auf die von Gr übergebene vinkulierte Lebensversicherungspolizze die Bankgarantie übernehmen werde, denn weder steht das mit dem von der Klägerin geltend gemachten äußeren Tatbestand in Zusammenhang noch wurde durch diesen Bericht der zwischen der Klägerin und J stattgefundene Geschäftsabschluß saniert. Da sonach von der Beklagten eine Bankgarantie nicht wirksam erteilt und auch nicht der objektive Anschein einer solchen hervorgerufen wurde, ist das Klagebegehren abzuweisen. Demgemäß war der Revision, wie geschehen, Folge zu geben.