Die Revision, die die Abweisung von S 85.550,-- (Causa S*****) unbekämpft läßt, sich also nur mehr gegen die Abweisung von S 302.477,39 und die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens wendet, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In seiner Rechtsrüge tritt der Revisionswerber der Ansicht des Erstgerichtes entgegen, er habe dadurch, daß er, nachdem der Beklagte im Hinblick auf Rabattgewährungen entsprechende Provisionskürzungen erklärt hatte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht unverzüglich aufgelöst hat, sein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung verloren. Die Revisionsausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, das Erfordernis der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung dürfe nicht überspannt werden. Bei vorzeitiger Auflösung durch den Dienstnehmer sei zu bedenken, daß aufgrund dessen besonderen Abhängigkeit und häufigen Angewiesenseins auf den Arbeitsplatz aus dem Zögern bei der Geltendmachung eines Austrittsgrundes in wesentlich geringerem Maße auf die objektive Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder gar auf einen Verzicht auf das Austrittsrecht geschlossen werden dürfe. Auch sei es "wegen des jedem Handelsvertreterverhältnis innewohnenden Vertrauensprinzips" für jeden Handelsvertreter, der von Vertragsbrüchen seines Geschäftsherrn erfährt, geboten, "die weitere Vertragsabwicklung mit Rücksicht auf diese Vertragsbrüche abzuwarten". Sei das Verhalten des Vertragspartners änderbar, so könne die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erst dann als unzumutbar angesehen werden, wenn der Auflösungswillige den Vertragspartner auf die Rechtswidrigkeit und Untragbarkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht und ihm die Möglichkeit einer Änderung geboten habe. Das Verhalten des Vertragspartners sei in seiner Gesamtheit allenfalls über einen mehrere Monate dauernden Zeitraum hinweg zu beurteilen. In der vorliegenden Causa habe erst die weitere ungerechtfertigte Provisionsreduzierung im Fall T***** "das Faß zum Überlaufen gebracht"; erst kurz vor dem 21. 3. 1997 sei dem Kläger damit die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten unzumutbar geworden. Im übrigen sei die zur Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Austrittsrechten ergangene Rechtsprechung zu Dienstverhältnissen nach dem Angestelltengesetz bzw gemäß §§ 1151 ff ABGB nicht "analogisierbar" (gemeint: analog anwendbar). Insbesondere stelle sich die Frage, ob diese "Analogisierung" (analoge Anwendung) im Zusammenhang mit den §§ 22 ff HVertG 1993 mit der Handelsvertreter-Richtlinie vereinbar sei. Jedenfalls sei dem Kläger ein stillschweigender Verzicht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht zu unterstellen.In seiner Rechtsrüge tritt der Revisionswerber der Ansicht des Erstgerichtes entgegen, er habe dadurch, daß er, nachdem der Beklagte im Hinblick auf Rabattgewährungen entsprechende Provisionskürzungen erklärt hatte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht unverzüglich aufgelöst hat, sein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung verloren. Die Revisionsausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, das Erfordernis der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung dürfe nicht überspannt werden. Bei vorzeitiger Auflösung durch den Dienstnehmer sei zu bedenken, daß aufgrund dessen besonderen Abhängigkeit und häufigen Angewiesenseins auf den Arbeitsplatz aus dem Zögern bei der Geltendmachung eines Austrittsgrundes in wesentlich geringerem Maße auf die objektive Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder gar auf einen Verzicht auf das Austrittsrecht geschlossen werden dürfe. Auch sei es "wegen des jedem Handelsvertreterverhältnis innewohnenden Vertrauensprinzips" für jeden Handelsvertreter, der von Vertragsbrüchen seines Geschäftsherrn erfährt, geboten, "die weitere Vertragsabwicklung mit Rücksicht auf diese Vertragsbrüche abzuwarten". Sei das Verhalten des Vertragspartners änderbar, so könne die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erst dann als unzumutbar angesehen werden, wenn der Auflösungswillige den Vertragspartner auf die Rechtswidrigkeit und Untragbarkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht und ihm die Möglichkeit einer Änderung geboten habe. Das Verhalten des Vertragspartners sei in seiner Gesamtheit allenfalls über einen mehrere Monate dauernden Zeitraum hinweg zu beurteilen. In der vorliegenden Causa habe erst die weitere ungerechtfertigte Provisionsreduzierung im Fall T***** "das Faß zum Überlaufen gebracht"; erst kurz vor dem 21. 3. 1997 sei dem Kläger damit die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten unzumutbar geworden. Im übrigen sei die zur Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Austrittsrechten ergangene Rechtsprechung zu Dienstverhältnissen nach dem Angestelltengesetz bzw gemäß Paragraphen 1151, ff ABGB nicht "analogisierbar" (gemeint: analog anwendbar). Insbesondere stelle sich die Frage, ob diese "Analogisierung" (analoge Anwendung) im Zusammenhang mit den Paragraphen 22, ff HVertG 1993 mit der Handelsvertreter-Richtlinie vereinbar sei. Jedenfalls sei dem Kläger ein stillschweigender Verzicht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht zu unterstellen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
§ 22 Abs 3 HVertrG (der inhaltlich dem § 23 HVG entspricht, sodaß die dazu von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze anwendbar blieben) erlaubt dem Handelsvertreter die einseitige vorzeitige Auflösung des Handelsvertretungs-Vertragsverhältnisses durch besondere einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aus besonderem Grund. Ein solcher besonderer (wichtiger) Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks des Vertrages und unter Gesamtwürdigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt oder dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Endigungszeitpunkt für den Handelsvertreter im maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösungserklärung unzumutbar erscheint (vgl SZ 60/218 mwN; 1 Ob 342/97v ua). Was als wichtiger Grund anzusehen ist, kann angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 450, 452; Pfeil, Makler- und Handelsvertreterrecht 212), wobei also der Bezug zur Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den entscheidenden Wertungsgesichtspunkt abgibt. Dabei kann auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle spielen. Denn für die Frage der Unzumutbarkeit macht es durchaus einen Unterschied, ob zB nur eine einmalige Vertragsverletzung vorliegt oder ob sich diese als konsequente Fortsetzung einer ganzen Reihe von - wenn auch immer nur kleineren - Verfehlungen darstellt. Bei einem Dauerverhalten ist freilich zu beachten, daß dann, wenn eine Tolerierung an sich denkbar wäre, auf die Vertragswidrigkeit oder Untragbarkeit dieses Verhaltens aufmerksam gemacht werden muß. Erst die Nichtbefolgung der Ermahnung begründet dann, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (Krejci in Rummel2 Rz 31 zu § 1162 ABGB). Da, wie bereits erwähnt, das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrages zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296).Paragraph 22, Absatz 3, HVertrG (der inhaltlich dem Paragraph 23, HVG entspricht, sodaß die dazu von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze anwendbar blieben) erlaubt dem Handelsvertreter die einseitige vorzeitige Auflösung des Handelsvertretungs-Vertragsverhältnisses durch besondere einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aus besonderem Grund. Ein solcher besonderer (wichtiger) Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks des Vertrages und unter Gesamtwürdigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt oder dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Endigungszeitpunkt für den Handelsvertreter im maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösungserklärung unzumutbar erscheint vergleiche SZ 60/218 mwN; 1 Ob 342/97v ua). Was als wichtiger Grund anzusehen ist, kann angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 450, 452; Pfeil, Makler- und Handelsvertreterrecht 212), wobei also der Bezug zur Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den entscheidenden Wertungsgesichtspunkt abgibt. Dabei kann auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle spielen. Denn für die Frage der Unzumutbarkeit macht es durchaus einen Unterschied, ob zB nur eine einmalige Vertragsverletzung vorliegt oder ob sich diese als konsequente Fortsetzung einer ganzen Reihe von - wenn auch immer nur kleineren - Verfehlungen darstellt. Bei einem Dauerverhalten ist freilich zu beachten, daß dann, wenn eine Tolerierung an sich denkbar wäre, auf die Vertragswidrigkeit oder Untragbarkeit dieses Verhaltens aufmerksam gemacht werden muß. Erst die Nichtbefolgung der Ermahnung begründet dann, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (Krejci in Rummel2 Rz 31 zu Paragraph 1162, ABGB). Da, wie bereits erwähnt, das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrages zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296).
Daß eine Verletzung der Provisionszahlungspflicht einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung darstellt, wird in § 22 Abs 3 Z 2 lit a HVertrG ausdrücklich angeführt. Im Revisionsverfahren stellt es auch keinen Streitpunkt mehr dar, daß die vom Beklagten vorgenommene Provisionsminderung ungerechtfertigt war. Der Kläger hat dagegen zunächst auch sofort protestiert. Er hat aber, als sein Protest nichts fruchtete, "normal weitergearbeitet" und erst ca 1 Jahr später das Vertragsverhältnis aufgelöst.Daß eine Verletzung der Provisionszahlungspflicht einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung darstellt, wird in Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, HVertrG ausdrücklich angeführt. Im Revisionsverfahren stellt es auch keinen Streitpunkt mehr dar, daß die vom Beklagten vorgenommene Provisionsminderung ungerechtfertigt war. Der Kläger hat dagegen zunächst auch sofort protestiert. Er hat aber, als sein Protest nichts fruchtete, "normal weitergearbeitet" und erst ca 1 Jahr später das Vertragsverhältnis aufgelöst.
Von Lehre und Rechtsprechung wurde (schon zu § 21 HVG = nunmehr § 22 Abs 1 HVertrG) vertreten, daß die vorzeitige Auflösung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes zu erfolgen hat (Jabornegg aaO 452 f; HS 3296/22 ua). Da die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund auf der Erwägung beruht, daß angesichts bestimmter Vorkommnisse die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (jedenfalls) für einen Teil unzumutbar geworden ist, kann sich konsequenterweise derjenige nicht mehr darauf berufen, der mit der Geltendmachung des Auflösungsgrundes über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus zugewartet hat. Speziell für das Arbeitsverhältnis wurde daher durchwegs eine Obliegenheit angenommen, bekanntgewordene Auflösungsgründe bei sonstiger Verwirkung unverzüglich geltend zu machen (für viele Krejci in Rummel2 Rz 158 ff zu § 1162 ABGB mwN). Wie Jabornegg (aaO, 453 mwN) ausführt, kann auch für das Handelsvertreter-Vertragsverhältnis letztlich nichts anderes gelten (vgl Feil aaO 212; HS 3296/22). Die Revisionsausführungen, wonach Handelsvertreterverhältnisse "insbesondere aufgrund der Selbständigkeit der Handelsvertreter andere Ziele und schutzwürdigere Interessen als Arbeitsverhältnisse" verfolgten, sind nicht nachvollziehbar. Da aufgrund der vom Handelsvertreter geschuldeten Vermittlungs- oder Abschlußtätigkeit für die nähere rechtliche Charakterisierung des Handelsvertretervertrages im wesentlichen neben dem Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ff ABGB der Dienstvertrag gemäß §§ 1151 ff ABGB in Betracht kommt (Jabornegg aaO, 22), ergeben sich Parallelen, die die Annahme der in Rede stehenden Obliegenheit auch für den Handelsvertretervertrag nahlegen. Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen also unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. Ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten muß objektiv dahin gedeutet werden, daß der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses trotz des Auflösungsgrundes im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet, weshalb eine "Verwirkung" eintritt. Es versteht sich von selbst, daß diese Rechtsfolge ohne weiteres bei klaren und eindeutigen Verhältnissen eintreten kann. Bedarf zB ein vertragswidriges Verhalten eines Vertragspartners erst einer genaueren Untersuchung, um feststellen zu können, ob es die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, so kann bis zum Abschluß der unverzüglich durchgeführten Ermittlungen zugewartet werden. Es kann unter Umständen auch notwendig sein, die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichtes abzuwarten. Außerdem darf der Auflösungsberechtigte in jedem Fall eine kurze, aber doch angemessene Überlegungsfrist beanspruchen. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Auflösungsgründen darf also nicht überspannt werden (Jabornegg aaO, 453).Von Lehre und Rechtsprechung wurde (schon zu Paragraph 21, HVG = nunmehr Paragraph 22, Absatz eins, HVertrG) vertreten, daß die vorzeitige Auflösung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes zu erfolgen hat (Jabornegg aaO 452 f; HS 3296/22 ua). Da die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund auf der Erwägung beruht, daß angesichts bestimmter Vorkommnisse die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (jedenfalls) für einen Teil unzumutbar geworden ist, kann sich konsequenterweise derjenige nicht mehr darauf berufen, der mit der Geltendmachung des Auflösungsgrundes über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus zugewartet hat. Speziell für das Arbeitsverhältnis wurde daher durchwegs eine Obliegenheit angenommen, bekanntgewordene Auflösungsgründe bei sonstiger Verwirkung unverzüglich geltend zu machen (für viele Krejci in Rummel2 Rz 158 ff zu Paragraph 1162, ABGB mwN). Wie Jabornegg (aaO, 453 mwN) ausführt, kann auch für das Handelsvertreter-Vertragsverhältnis letztlich nichts anderes gelten vergleiche Feil aaO 212; HS 3296/22). Die Revisionsausführungen, wonach Handelsvertreterverhältnisse "insbesondere aufgrund der Selbständigkeit der Handelsvertreter andere Ziele und schutzwürdigere Interessen als Arbeitsverhältnisse" verfolgten, sind nicht nachvollziehbar. Da aufgrund der vom Handelsvertreter geschuldeten Vermittlungs- oder Abschlußtätigkeit für die nähere rechtliche Charakterisierung des Handelsvertretervertrages im wesentlichen neben dem Bevollmächtigungsvertrag iSd Paragraph 1002, ff ABGB der Dienstvertrag gemäß Paragraphen 1151, ff ABGB in Betracht kommt (Jabornegg aaO, 22), ergeben sich Parallelen, die die Annahme der in Rede stehenden Obliegenheit auch für den Handelsvertretervertrag nahlegen. Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen also unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. Ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten muß objektiv dahin gedeutet werden, daß der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses trotz des Auflösungsgrundes im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet, weshalb eine "Verwirkung" eintritt. Es versteht sich von selbst, daß diese Rechtsfolge ohne weiteres bei klaren und eindeutigen Verhältnissen eintreten kann. Bedarf zB ein vertragswidriges Verhalten eines Vertragspartners erst einer genaueren Untersuchung, um feststellen zu können, ob es die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, so kann bis zum Abschluß der unverzüglich durchgeführten Ermittlungen zugewartet werden. Es kann unter Umständen auch notwendig sein, die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichtes abzuwarten. Außerdem darf der Auflösungsberechtigte in jedem Fall eine kurze, aber doch angemessene Überlegungsfrist beanspruchen. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Auflösungsgründen darf also nicht überspannt werden (Jabornegg aaO, 453).
Beurteilt man den vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten, ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger habe dadurch, daß er nach Kenntnisnahme des Auflösungsgrundes im Februar 1996 ein Jahr zugewartet hat, bevor er die Vertragsauflösung erklärte, das Recht zu dieser Erklärung verwirkt, zu billigen. Nach hM kann eine konkludente Willenserklärung nach § 863 ABGB auch dann vorliegen, wenn der Betreffende, der ein zu beurteilendes Verhalten setzt, nicht den Willen hatte, die der Erklärung entspricht. Entscheidend ist das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat (vgl RIS-Justiz RS0014158). Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall nun schon die Dauer des Zuwartens des Klägers jeden Rahmen einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist bei weitem sprengte, erscheint vor allem auch bedeutsam, daß der Kläger trotz des bereits einige Monate andauernden vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten seine Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende 1996 nicht wahrgenommen und damit einer weiteren Vertragsverlängerung um ein Jahr zugestimmt hat, obwohl nichts darauf hindeutete, daß der Beklagte sein vertragswidriges Verhalten ändern werde. Da die Vorinstanzen ausdrücklich festgehalten haben, daß der Kläger aufgrund der objektiven Umstände keinen Anlaß hatte, auf eine Änderung des Verhaltens des Beklagten zu hoffen bzw zu vertrauen, ist der Vorhalt des Klägers, sie hätten auf Vergleichsgespräche nicht Bedacht genommen, nicht zielführend. Dem Schreiben vom 21. 3. 1997 Beilage J, auf das sich der Revisionswerber dazu berufen will, ist ein Hinweis auf Vergleichsgespräche nicht zu entnehmen. Wenn der Kläger aber ungeachtet der fortgesetzten Provisionsverkürzungen durch den Beklagten sogar zu einer Vertragsverlängerung bereit war, durfte der Beklagte nach Treu und Glauben zweifellos davon ausgehen, daß der Kläger auch weiterhin mit einer Provisionskürzung einverstanden sein werde, zumal diese Kürzung, wie der Revisionswerber selbst betont, monatlich lediglich ca S 2.000,-- (genauer etwa S 1.750,--) ausmachte.Beurteilt man den vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten, ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger habe dadurch, daß er nach Kenntnisnahme des Auflösungsgrundes im Februar 1996 ein Jahr zugewartet hat, bevor er die Vertragsauflösung erklärte, das Recht zu dieser Erklärung verwirkt, zu billigen. Nach hM kann eine konkludente Willenserklärung nach Paragraph 863, ABGB auch dann vorliegen, wenn der Betreffende, der ein zu beurteilendes Verhalten setzt, nicht den Willen hatte, die der Erklärung entspricht. Entscheidend ist das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat vergleiche RIS-Justiz RS0014158). Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall nun schon die Dauer des Zuwartens des Klägers jeden Rahmen einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist bei weitem sprengte, erscheint vor allem auch bedeutsam, daß der Kläger trotz des bereits einige Monate andauernden vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten seine Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende 1996 nicht wahrgenommen und damit einer weiteren Vertragsverlängerung um ein Jahr zugestimmt hat, obwohl nichts darauf hindeutete, daß der Beklagte sein vertragswidriges Verhalten ändern werde. Da die Vorinstanzen ausdrücklich festgehalten haben, daß der Kläger aufgrund der objektiven Umstände keinen Anlaß hatte, auf eine Änderung des Verhaltens des Beklagten zu hoffen bzw zu vertrauen, ist der Vorhalt des Klägers, sie hätten auf Vergleichsgespräche nicht Bedacht genommen, nicht zielführend. Dem Schreiben vom 21. 3. 1997 Beilage J, auf das sich der Revisionswerber dazu berufen will, ist ein Hinweis auf Vergleichsgespräche nicht zu entnehmen. Wenn der Kläger aber ungeachtet der fortgesetzten Provisionsverkürzungen durch den Beklagten sogar zu einer Vertragsverlängerung bereit war, durfte der Beklagte nach Treu und Glauben zweifellos davon ausgehen, daß der Kläger auch weiterhin mit einer Provisionskürzung einverstanden sein werde, zumal diese Kürzung, wie der Revisionswerber selbst betont, monatlich lediglich ca S 2.000,-- (genauer etwa S 1.750,--) ausmachte.
Der Einwand der Revision, die Provisionskürzungen hätten sich schließlich zum namhaften Fehlbetrag von S 20.775,-- summiert, ist nicht stichhältig. Da der Beklagte, wie bereits dargestellt wurde, keinerlei Anlaß hatte, einen Sinneswandel des Beklagten zu erwarten, mußte er auch schon vor Vertragsverlängerung annehmen, daß sich über den gesamten restlichen (bis 31. 12. 1996) bzw dann noch verlängerten Vertragszeitraum hinweg insgesamt eine entsprechend hohe Provisionsminderung ergeben werde.
Ein Vorbringen, wonach die Provisionskürzungen von monatlich S 1.750,-- allein für ihn noch erträglich gewesen wären und die Lage erst durch den "Fall T*****" unzumutbar geworden sei, hat der Kläger in erster Instanz nicht erstattet. Das Berufungsgericht hat daher auch seinen in der Revision wiederholten Einwand, erst der Fall T***** habe "das Faß zum Überlaufen gebracht", zutreffend als unbeachtliche Neuerung qualifiziert. Daran vermag die Erwähnung in der einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden Beilage J, daß der Beklagte "sogar noch einen weiteren Fall ungerechtfertigter Provisionsreduzierung gesetzt" habe "(T*****)", nichts zu ändern. Da demnach als wichtige Auflösungsgründe nur die im Hinblick auf die Rabattgewährungen vorgenommenen Provisionskürzungen von insgesamt S 20.775,-- zur Verfügung stehen, muß auch der Einwand des Klägers, sein Vorgehen sei gesamthaft zu beurteilen, ins Leere gehen.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen Jarboneggs (aaO, 453), daß für den Fall, daß der Auflösungsgrund in einem Dauerzustand besteht, die Auflösung jedenfalls solange erklärt werden könne, als der Auflösungsgrund weiterhin aktuell bleibe, schlägt nicht durch. Der Revisionswerber übersieht, daß hier der Beklagte, dadurch, daß er ungerechtfertigte Provisionskürzungen vornahm, fortgesetzt einzelne Verstöße begangen hat; ein "Dauerzustand" im Sinne eines einzigen, ständig andauernden Verstosses liegt nicht vor. Im übrigen wurde aber vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 94/89, 9 ObA 319/89 und 8 ObA 2285/96d zum Arbeitsrecht ausgeführt, daß der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund auch für Dauertatbestände gilt, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.
Daß auch der weitere Einwand des Klägers, er sei durch eine Auskunft der Wirtschaftskammer zur rechtsirrigen Auffassung gelangt, die Provisionskürzungen über einen längeren Zeitraum ohne weiteren Rechtsnachteil hinnehmen zu können, nicht stichhältig sein kann, bedarf keiner näheren Begründung.
Ausgehend davon, daß die Vorinstanzen demnach ohne Rechtsirrtum eine konkludente Zustimmung des Klägers zu den Provisionskürzungen unterstellt und daher zu Recht eine Verwirkung der Vertragsauflösungsberechtigung angenommen haben, mangelt es dem Begehren des Klägers auf Ersatz eines Schadens von S 302.477,39 an einem tauglichen Rechtsgrund.
Daran vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die EG-Richtlinie des Rats vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (verlautbart im ABIEG Nr L 382/17 am 31. Dezember 1986, 86/653/EWG; kurz Handelsvertreter-Richtlinie genannt) nichts zu ändern. Der Revisionswerber übersieht, daß sich Richtlinien an die Mitgliedstaaten richten und gegenüber dem einzelnen Bürger grundsätzlich nicht unmittelbar wirken; nur unter gewissen Voraussetzungen hat der EuGH Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung zuerkannt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, sich gegenüber den Bürgern darauf zu berufen, daß sie Richtlinien nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Richtlinienbestimmungen können demnach nur im Verhältnis Staat-Bürger unmittelbar wirken; im Verhältnis von Privaten untereinander kommt ihnen nach herrschender Auffassung keine unmittelbare Wirkung zu (4 Ob 155/98t = ZfRV 1998, 247).
Im übrigen wäre aus Art 17 Abs 5 der Handelsvertreter-Richtlinie, auf die sich der Revisionswerber berufen will, für den vorliegenden Rechtsfall nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich besagt, daß Handelsvertreter ihre Schadenersatzansprüche verlieren, wenn sie sie dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt haben. Auch aus den weiteren Bestimmungen der Richtlinie, zu deren Umsetzung in Österreich eben das HVertrG 1993 erlassen wurde, läßt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen.Im übrigen wäre aus Artikel 17, Absatz 5, der Handelsvertreter-Richtlinie, auf die sich der Revisionswerber berufen will, für den vorliegenden Rechtsfall nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich besagt, daß Handelsvertreter ihre Schadenersatzansprüche verlieren, wenn sie sie dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt haben. Auch aus den weiteren Bestimmungen der Richtlinie, zu deren Umsetzung in Österreich eben das HVertrG 1993 erlassen wurde, läßt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen.
Die Revision vermag daher auch keinen Umstand aufzuzeigen, der es geboten erscheinen ließe, dem Antrag des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 177 EGV nachzukommen. Es ist darauf hinzuweisen, daß das subjektive Recht, die Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zu beantragen, einer Partei nicht zusteht. Sie kann solches nur anregen. Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen (WBl 1997, 171 uva).Die Revision vermag daher auch keinen Umstand aufzuzeigen, der es geboten erscheinen ließe, dem Antrag des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177, EGV nachzukommen. Es ist darauf hinzuweisen, daß das subjektive Recht, die Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zu beantragen, einer Partei nicht zusteht. Sie kann solches nur anregen. Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen (WBl 1997, 171 uva).
Spruchgemäß ist daher dieser Antrag zurückzuweisen und die angefochtene Berufungsentscheidung zu bestätigen, zumal im Hinblick auf die grundsätzlich immer korrekten Provisionsabrechnungen des Beklagten auch dem Rechnungslegungsbegehren keine Berechtigung zukommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.