Rechtssatz RS0028719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028719
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt auch für Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 94/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 94/89
Veröff: Arb 10805
- 9 ObA 319/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
Vgl auch
- 8 ObA 2285/96d
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObA 2285/96d
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 7 Ob 292/98m
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 292/98m
- 1 Ob 286/01t
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 286/01t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Auflösungsanspruch ist verwirkt, denn die Partei hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr beziehungsweise mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverältnisses nicht als unzumutbar empfindet. (T2)
Schlagworte
SW: Angestellte, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Verwirkung, Fortsetzung, Erklärung,
Dauertatbestand, Verschweigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028719
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00094_8900000_001