Begründung:
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von S 73.034,40 samt Anhang als Entgelt für Speditionsleistungen auf Grund mehrerer im Detail angeführter Rechnungen. Ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Aufrechnung auf Grund des Aufrechnungsverbotes des § 32 AÖSp unzulässig sei.Die Klägerin begehrt die Bezahlung von S 73.034,40 samt Anhang als Entgelt für Speditionsleistungen auf Grund mehrerer im Detail angeführter Rechnungen. Ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Aufrechnung auf Grund des Aufrechnungsverbotes des Paragraph 32, AÖSp unzulässig sei.
Die Beklagten beantragen die Klagsabweisung unter anderem damit, dass es schon seit Beginn der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen so gehandhabt worden sei, dass die Transportschäden mit den Transportrechnungen der Klägerin gegenverrechnet worden seien. Die Klagsforderung sei durch außergerichtliche Aufrechnung getilgt worden. Die Klägerin könne sich auf das Aufrechnungsverbot nicht berufen, weil die Geltung der AÖSp nicht vereinbart worden sei bzw diese durch ständige Übung zumindest schlüssig abbedungen worden sei. Letztlich sei von der Klägerin keine Speditionsversicherung nach § 39 lit a AÖSp abgeschlossen worden.Die Beklagten beantragen die Klagsabweisung unter anderem damit, dass es schon seit Beginn der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen so gehandhabt worden sei, dass die Transportschäden mit den Transportrechnungen der Klägerin gegenverrechnet worden seien. Die Klagsforderung sei durch außergerichtliche Aufrechnung getilgt worden. Die Klägerin könne sich auf das Aufrechnungsverbot nicht berufen, weil die Geltung der AÖSp nicht vereinbart worden sei bzw diese durch ständige Übung zumindest schlüssig abbedungen worden sei. Letztlich sei von der Klägerin keine Speditionsversicherung nach Paragraph 39, Litera a, AÖSp abgeschlossen worden.
Die Beklagten stellten einen Zwischenantrag auf Feststellung, es werde festgestellt, dass die von der Erstbeklagten vorgenommene außergerichtliche Aufrechnung ihrer Schadenersatzforderung mit den Forderungen der Klägerin aus erbrachten Speditionsleistungen zulässig gewesen sei. In eventu beantragten sie die Feststellung, dass § 32 AÖSp auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht anzuwenden sei. Sie brachten vor, dass im Laufe des Verfahrens zwischen den Streitteilen strittig geworden sei, ob die von der Erstbeklagten vorgenommene außergerichtliche Aufrechnung zulässig sei oder nicht. Von der Beantwortung dieser Frage sei die Entscheidung über das Klagebegehren abhängig, dessen präjudizielle Bedeutung gehe auch über den konkreten Rechtsstreit hinaus. Die Entscheidung hierüber sei weder in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren zu fällen, noch stehe eine Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegen.Die Beklagten stellten einen Zwischenantrag auf Feststellung, es werde festgestellt, dass die von der Erstbeklagten vorgenommene außergerichtliche Aufrechnung ihrer Schadenersatzforderung mit den Forderungen der Klägerin aus erbrachten Speditionsleistungen zulässig gewesen sei. In eventu beantragten sie die Feststellung, dass Paragraph 32, AÖSp auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht anzuwenden sei. Sie brachten vor, dass im Laufe des Verfahrens zwischen den Streitteilen strittig geworden sei, ob die von der Erstbeklagten vorgenommene außergerichtliche Aufrechnung zulässig sei oder nicht. Von der Beantwortung dieser Frage sei die Entscheidung über das Klagebegehren abhängig, dessen präjudizielle Bedeutung gehe auch über den konkreten Rechtsstreit hinaus. Die Entscheidung hierüber sei weder in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren zu fällen, noch stehe eine Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegen.
Die Klägerin bestritt, dass diese Frage präjudiziell sei; unabhängig vom Bestehen einer Aufrechnungsmöglichkeit könnten die Beklagten mit ihrer Gegenforderung nur dann aufrechnen, wenn die Klägerin für diese Schäden gemäß CMR haftpflichtig gewesen sei, was nicht der Fall sei. Das Erstgericht stellte in seinem Zwischenurteil fest, dass die von der Erstbeklagten vorgenommene außergerichtliche Aufrechnung ihrer Schadenersatzforderung mit den Forderungen der Klägerin aus erbrachten Speditionsleistungen zulässig sei. Zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages gelangte es in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass dieser für den Rechtsstreit präjudiziell sei, weil für den Fall der Zulässigkeit der außergerichtlichen Aufrechnung die Gegenforderungen der Erstbeklagten dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen seien, andernfalls sei das Verfahren im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Es bestehe auch das Interesse der Erstbeklagten an der Klärung der Frage, ob, bis wann und gegen wen sie ihre 20 Ersatzansprüche in der Klägerrolle verfolgen könne bzw müsse. Dabei hänge auch der Bestand der 20 Ersatzforderungen der Erstbeklagten von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung im vorliegenden Verfahren ab. In der Sache selbst führte das Erstgericht aus, dass die AÖSp auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile anzuwenden sei. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Spediteurs, eine Speditionsversicherung einzudecken. Die von der Klägerin bei der Oskar S***** KG eingedeckte Versicherung sei keine Speditionsversicherung im Sinne der AÖSp, sodass sich die Klägerin nicht wirksam auf das Aufrechnungsverbot nach § 32 AÖSp berufen könne.Die Klägerin bestritt, dass diese Frage präjudiziell sei; unabhängig vom Bestehen einer Aufrechnungsmöglichkeit könnten die Beklagten mit ihrer Gegenforderung nur dann aufrechnen, wenn die Klägerin für diese Schäden gemäß CMR haftpflichtig gewesen sei, was nicht der Fall sei. Das Erstgericht stellte in seinem Zwischenurteil fest, dass die von der Erstbeklagten vorgenommene außergerichtliche Aufrechnung ihrer Schadenersatzforderung mit den Forderungen der Klägerin aus erbrachten Speditionsleistungen zulässig sei. Zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages gelangte es in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass dieser für den Rechtsstreit präjudiziell sei, weil für den Fall der Zulässigkeit der außergerichtlichen Aufrechnung die Gegenforderungen der Erstbeklagten dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen seien, andernfalls sei das Verfahren im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Es bestehe auch das Interesse der Erstbeklagten an der Klärung der Frage, ob, bis wann und gegen wen sie ihre 20 Ersatzansprüche in der Klägerrolle verfolgen könne bzw müsse. Dabei hänge auch der Bestand der 20 Ersatzforderungen der Erstbeklagten von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung im vorliegenden Verfahren ab. In der Sache selbst führte das Erstgericht aus, dass die AÖSp auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile anzuwenden sei. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Spediteurs, eine Speditionsversicherung einzudecken. Die von der Klägerin bei der Oskar S***** KG eingedeckte Versicherung sei keine Speditionsversicherung im Sinne der AÖSp, sodass sich die Klägerin nicht wirksam auf das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 32, AÖSp berufen könne.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Zwischenurteil auf und wies den von den Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung zurück. Ob eine außergerichtliche Aufrechnung zulässig sei oder nicht, sei eine bloße Rechtsfrage. Der Zwischenfeststellungsantrag diene nicht dazu, einzelne Rechtsfragen für sich herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen. Die über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Feststellung müsse aus dem Vorbringen des Antragstellers klar erkennbar sein. Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rechtsstreit hinaus, genüge nicht für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages. Derartiges sei nach dem Akteninhalt nicht zu erkennen und vermöge auch die Begründung des Erstgerichtes dazu nicht zu überzeugen. Das Erstgericht übersehe nämlich offensichtlich, dass die beklagten Parteien bereits eine Widerklage erhoben haben und damit einen Aktivprozess in die Wege geleitet haben, was ihre Gegenforderungen - zumindest einen erheblichen Teil davon - anlange. 16 der 20 Positionen seien Gegenstand dieses Verfahrens.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und das angefochtene Zwischenurteil vollinhaltlich bestätigt werde.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0039705), er ist aber nicht berechtigt.