Entscheidungsgründe:
Die Beklagte schloss mit der K***** KEG (im Folgenden: Firma K*****) einen Vertrag über die Fertigung und Lieferung von Edelstahl-Displays (= Austellungskonsolen aus rostfreiem Blech für Armbanduhren) nach einem Muster. Die Uhrenpräsentationsdisplays wurden in zwei Etappen geliefert und am 3. 4. 2002 in Rechnung gestellt, aber nicht bezahlt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin EUR 18.000 sA aus der daraus resultierenden an sie zedierten (Kaufpreis-)Forderung der insolventen Firma K*****, in eventu die Herausgabe der „von der Firma K***** gelieferten klagsgegenständlichen Waren laut Lieferschein Beilage ./C". Ein Mitarbeiter der Beklagten habe die mängelfreie Entgegennahme der Ware auf einem Gegenschein bestätigt. Eine mündliche Mängelrüge sei niemals erfolgt. Die schriftliche, erst eineinhalb Monate nach Rechnungslegung erhobene Mängelrüge sei verspätet.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da sie mit der Klägerin nie in Rechtsbeziehung gestanden sei, fehle dieser die Aktivlegitimation. Mit der Firma K***** sei die Fertigung der Uhrenpräsentationsdisplays in der Qualität eines Musters der Firma L***** vereinbart gewesen, wonach die Werkstücke lasergeschnittene Bohrlöcher und eine spezielle Abkantung hätten aufweisen müssen. Die gelieferten Stücke seien hingegen mehr oder weniger gebogen gewesen und hätten von Hand gebohrte, ungenaue Löcher aufgewiesen, was das vorgesehene Anbringen der Kunststoffhalterungen für die Uhrenspangen unmöglich gemacht habe. Die Oberflächen seien zum Teil schwer beschädigt gewesen. Bei der Anlieferung sei nur die richtige Anzahl der Displays bestätigt worden, nicht aber deren Mängelfreiheit. Sofort nach Prüfung der gelieferten Waren, die nicht der vereinbarten Leistung entsprachen, sei deren Mangelhaftigkeit bei der Firma K***** mündlich gerügt worden. Bei den gelieferten Displays handle es sich um ein nicht genehmigungsfähiges aliud, welches nur irrtümlich an den Kunden der Beklagten weitergesandt worden sei. Die Firma K***** habe nämlich angesichts der vereinbarten Laserschnitte, Laserbohrungen und CNC-Biegungen sowie der entfernbaren (Plastik-)Stoppel gewusst bzw wissen müssen, dass die von ihr gelieferte Ware für die Beklagte unbrauchbar und wertlos sei. Außerdem wandte die Beklagte eine Schadenersatzforderung an frustrierten Transportkosten für die Lieferung an den Kunden nach Saudiarabien kompensando gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen:
Die Beklagte beauftragte die Firma K*****, Uhrendisplays aus Edelstahl zu fertigen. Bei der Auftragserteilung, die von Ante S***** [einem Mitarbeiter der Firma K*****] vermittelt und verhandelt worden war, wurde der Firma K***** ein Muster der Firma L***** übermittelt, nach welchem die gegenständlichen Displays nachgebaut werden sollten. Dieses Muster war lasergeschnitten, auch die Löcher waren lasergeschnitten und die Biegungen waren CNC-gebogen. Die Bohrungen hatten genau 7,2 mm Durchmesser. Darin sollten Plastikteile (Stöpsel) hineingesteckt werden, die als Halterung für das Gestell für die jeweilige Uhr dienten. Zwischen der Edelstahlplatte und der Uhr befand sich noch eine geklebte Kautschukmatte.
Vertragsgegenstand war das Muster der „Firma K*****" [gemeint: der Firma L*****]. Ausdrücklich vereinbart wurde auch, dass die Fertigung der Displays genauso zu erfolgen hatte, wie bei dem Muster, also CNC-gebogen und mit Laser geschnitten. Die Firma K***** verfügte allerdings nicht über die Ausrüstung für Laser-Schnitte. Gewöhnlich ließ die Firma K***** solche Laser-Schnitte bei der Firma Ke***** in Bad Hall durchführen. In diesem Fall ist dies allerdings nicht geschehen. Die [gegenständlichen] Displays der Firma K***** sind mit einer Schlagschere geschnitten und händisch gebogen, weshalb sie nicht die Präzision des Musters der Firma L***** aufweisen. Die Löcher sind nicht laser-geschnitten, sondern händisch gebohrt. Aus diesem Grund sind die Löcher teilweise zu groß und teilweise zu klein. Es sind daher von der Firma K***** die Plastikteile entweder hineingeklopft oder mit einem Superkleber verleimt worden. Dadurch wird allerdings genau der Zweck dieser Löcher vereitelt, weil man nun die Uhren nicht mehr befestigen und auch nicht mehr variabel verschieben kann, wenn man die Kautschukmatte aufklebt. Am Boden des Gestells sollten Kautschukmatten liegen, durch die die Stöpsel hindurch und in das untere Bohrloch gesteckt werden. Das war nicht mehr möglich, weil die Stöpsel eingeklebt waren.
Ante S***** lieferte die fertigen Produkte in zwei Etappen an die Beklagte. Die erste Lieferung erfolgte an die Adresse [der Beklagten] I***** bei strömendem Regen, wobei die Produkte in Bananenschachteln auf einer offenen Ladefläche transportiert worden waren. Die erste Lieferung, nämlich 150 Stück Displays wurde von Martin W***** übernommen und auf dem Lieferschein Beilage ./C unterzeichnet. Der Geschäftsführer der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, untersuchte jedoch am gleichen Tag die Ware und stellte fest, dass sie nicht dem Muster der Firma L***** entsprach und für den Verwendungszweck untauglich war. Er rief daraufhin sofort Ante S***** an, teilte ihm die Mängel mit und wies seine Mitarbeiter an, die Ware nicht zu versenden. Ante S***** leitete die Mängelrüge an Franz Ker*****weiter, welcher ihm trotzdem auftrug die restlichen Stücke zu liefern. Die zweite Lieferung erfolgte am nächsten Tag, wobei Hubert Wi*****, ein Mitarbeiter der Beklagten den Empfang der Ware bestätigte und dem Ante S***** mitteilte, die Ware zur Firma P***** zu liefern, da im Lager der Beklagten kein Platz mehr frei war. Beim Entladen der Ware fielen einige Stücke auf den Boden, weil die Bananenschachteln durch den Regen aufgeweicht waren und somit dem Gewicht der Produkte nicht mehr standhielten. Ordnungsgemäße Verpackung konnte von der Firma K***** nicht mehr angeschafft werden, da sie kurz vor der Konkurseröffnung stand und deshalb keine finanziellen Mittel mehr hatte.
Diese Displays wurden in weiterer Folge nach Saudiarabien verschickt [wobei diese Weiterversendung unklar - „rätselhaft" - geblieben ist]. Sie hätten bei der Markteinführung der Beklagten in Saudiarabien verwendet werden sollen. Tatsächlich wurden sie allerdings vom Kunden der Beklagten aufgrund der Mängel nicht verwendet. Wer von der Beklagten den Transport veranlasst hat und an welchem Tag die Ware versendet wurde bzw wann und welchen Transportmitteln ist nicht feststellbar. Feststeht allerdings, dass die Displays jetzt in Saudiarabien beim Kunden der Beklagten gelagert sind.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die gelieferten Edelstahldisplays für den Übernehmer völlig untauglich gewesen seien. Da auch eine Verbesserung oder Neuanfertigung aufgrund des Zeitdrucks und [wegen] der bei der [Produktions-]Firma K***** für diese Produktion nicht vorhandenen Maschinen nicht möglich gewesen sei, bestehe der Klagsanspruch infolge des Wandlungsrechts der Beklagten nach dem hier anzuwendenden neuen Gewährleistungsrecht nicht zu Recht. Die erfolgreiche Geltendmachung des Wandlungsrechts führe zur Auflösung des Vertrages, weshalb die Beklagte gemäß § 1435 ABGB zur Herausgabe der Displays verpflichtet wäre. Da der Klägerin aber nur die Kapitalforderung übertragen worden sei und den Rückforderungsanspruch daher nur der Vertragspartner K***** geltend machen könnte, müsse auch das Eventualbegehren abgewiesen werden.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die gelieferten Edelstahldisplays für den Übernehmer völlig untauglich gewesen seien. Da auch eine Verbesserung oder Neuanfertigung aufgrund des Zeitdrucks und [wegen] der bei der [Produktions-]Firma K***** für diese Produktion nicht vorhandenen Maschinen nicht möglich gewesen sei, bestehe der Klagsanspruch infolge des Wandlungsrechts der Beklagten nach dem hier anzuwendenden neuen Gewährleistungsrecht nicht zu Recht. Die erfolgreiche Geltendmachung des Wandlungsrechts führe zur Auflösung des Vertrages, weshalb die Beklagte gemäß Paragraph 1435, ABGB zur Herausgabe der Displays verpflichtet wäre. Da der Klägerin aber nur die Kapitalforderung übertragen worden sei und den Rückforderungsanspruch daher nur der Vertragspartner K***** geltend machen könnte, müsse auch das Eventualbegehren abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit EUR 11.340 sA als zu Recht bestehend erkannte, den Bestand der eingewendeten Gegenforderung verneinte, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verpflichtete und das Mehrbegehren von EUR 6.660 sA, sowie das Eventualmehrbegehren auf Herausgabe von Waren laut Lieferschein Beilage ./C abwies. Es erachtete die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Beweiswürdigung als nicht gegeben und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens; vertrat jedoch den Standpunkt, dass die Berufung aus rechtlichen Gründen teilweise berechtigt sei.
Bei Teillieferungen und Sukzessivlieferungen müsse die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung und die Rechtszeitigkeit der Rüge nämlich für jede selbständige Teillieferung gesondert geprüft werden. Unterlasse der Käufer die Rüge einer Teillieferung so beziehe sich die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs 2 HGB grundsätzlich (nur) auf diese Teillieferung. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes habe die Beklagte nur die erste Teillieferung von 150 Stück [Displays] als mangelhaft gerügt, nicht aber die zweite Teillieferung am nächsten Tag. Die schriftliche Mängelrüge (Beilage ./1) sei verspätet, weil sie erst mehr als einen Monat nach Ablieferung und daher nicht mehr unverzüglich erhoben worden sei.Bei Teillieferungen und Sukzessivlieferungen müsse die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung und die Rechtszeitigkeit der Rüge nämlich für jede selbständige Teillieferung gesondert geprüft werden. Unterlasse der Käufer die Rüge einer Teillieferung so beziehe sich die Genehmigungsfiktion des Paragraph 377, Absatz 2, HGB grundsätzlich (nur) auf diese Teillieferung. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes habe die Beklagte nur die erste Teillieferung von 150 Stück [Displays] als mangelhaft gerügt, nicht aber die zweite Teillieferung am nächsten Tag. Die schriftliche Mängelrüge (Beilage ./1) sei verspätet, weil sie erst mehr als einen Monat nach Ablieferung und daher nicht mehr unverzüglich erhoben worden sei.
Die Stückzahl der zweiten Teillieferung nämlich 300 [Displays] ergebe sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin und aus den Urkunden. Die Rüge der ersten Teillieferung könne nicht zugleich als Rüge der zweiten Teillieferung gewertet werden, weil die Mängelrüge nach dem klaren Gesetzeswortlaut nach der Ablieferung und nicht schon vorher, gewissermaßen auf Verdacht zu erfolgen habe und weil die Beklagte, selbst wenn ihr Geschäftsführer mit der Rüge der ersten Teillieferung die Gesamtlieferung rügen hätte wollen, die zweite Teillieferung konsequenterweise nicht mehr hätte annehmen dürfen. Nahm er sie trotzdem an, so hätte er sie jedenfalls neuerlich rügen müssen, um Klarheit zu schaffen; aus der Mangelhaftigkeit der ersten Teillieferung lasse sich nämlich nicht zwingend auf die Mangelhaftigkeit auch der zweiten Teillieferung schließen, weil die Stücke der zweiten Teillieferung genauer gearbeitet hätten sein können. Die rügelose Annahme der zweiten Teillieferung habe daher im Umfang von 300 Stück [Displays] die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs 2 HGB zur Folge, sodass das Klagebegehren auf Zahlung des Kaufpreises insoweit zu Recht bestehe. Der in § 378 HGB gewählte Ausnahmefall liege nicht vor. Bei drei verschiedenen Preiskategorien laut Rechnung Beilage ./G und mangels Identifizierkeit der ersten, gerügten Lieferung von einer zu 150 Stück [Displays] sei zufolge der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin bei der Berechnung des Zuspruchs von den beiden niedrigeren Preiskategorien laut Rechnung Beilage ./G auszugehen. Dies ergebe 150 mal EUR 33 = EUR 4.950 und 150 mal EUR 30 = EUR 4.500 jeweils zuzüglich 20 % USt.Die Stückzahl der zweiten Teillieferung nämlich 300 [Displays] ergebe sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin und aus den Urkunden. Die Rüge der ersten Teillieferung könne nicht zugleich als Rüge der zweiten Teillieferung gewertet werden, weil die Mängelrüge nach dem klaren Gesetzeswortlaut nach der Ablieferung und nicht schon vorher, gewissermaßen auf Verdacht zu erfolgen habe und weil die Beklagte, selbst wenn ihr Geschäftsführer mit der Rüge der ersten Teillieferung die Gesamtlieferung rügen hätte wollen, die zweite Teillieferung konsequenterweise nicht mehr hätte annehmen dürfen. Nahm er sie trotzdem an, so hätte er sie jedenfalls neuerlich rügen müssen, um Klarheit zu schaffen; aus der Mangelhaftigkeit der ersten Teillieferung lasse sich nämlich nicht zwingend auf die Mangelhaftigkeit auch der zweiten Teillieferung schließen, weil die Stücke der zweiten Teillieferung genauer gearbeitet hätten sein können. Die rügelose Annahme der zweiten Teillieferung habe daher im Umfang von 300 Stück [Displays] die Genehmigungsfiktion des Paragraph 377, Absatz 2, HGB zur Folge, sodass das Klagebegehren auf Zahlung des Kaufpreises insoweit zu Recht bestehe. Der in Paragraph 378, HGB gewählte Ausnahmefall liege nicht vor. Bei drei verschiedenen Preiskategorien laut Rechnung Beilage ./G und mangels Identifizierkeit der ersten, gerügten Lieferung von einer zu 150 Stück [Displays] sei zufolge der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin bei der Berechnung des Zuspruchs von den beiden niedrigeren Preiskategorien laut Rechnung Beilage ./G auszugehen. Dies ergebe 150 mal EUR 33 = EUR 4.950 und 150 mal EUR 30 = EUR 4.500 jeweils zuzüglich 20 % USt.
Unzutreffend sei hingegen die darüber hinausgehende Berufungsargumentation, dass in der Weiterversendung der Ware nach Saudiarabien ein konkludenter Gewährleistungsverzicht liege. Nach dem strengen Maßstab des § 863 ABGB („kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln") sei dies nicht der Fall. Die Weiterversendung der Ware habe auf vielfältige andere Weise motiviert sein können, insbesondere um zu versuchen, ob der arabische Kunde die Ware trotz der Mängel annehme.Unzutreffend sei hingegen die darüber hinausgehende Berufungsargumentation, dass in der Weiterversendung der Ware nach Saudiarabien ein konkludenter Gewährleistungsverzicht liege. Nach dem strengen Maßstab des Paragraph 863, ABGB („kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln") sei dies nicht der Fall. Die Weiterversendung der Ware habe auf vielfältige andere Weise motiviert sein können, insbesondere um zu versuchen, ob der arabische Kunde die Ware trotz der Mängel annehme.
Die Rückabwicklung sei gemäß § 921 zweiter Satz ABGB nur die Folge, nicht die Voraussetzung der Wandlung. Eine allfällige Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Rückabwicklung beseitige daher den Wandlungsanspruch nicht. Daher bleibe es hinsichtlich der ersten unverzüglich gerügten Teillieferung bei der vom Erstgericht ausgesprochenen Klagsabweisung zufolge berechtigten Wandlungsbegehrens.Die Rückabwicklung sei gemäß Paragraph 921, zweiter Satz ABGB nur die Folge, nicht die Voraussetzung der Wandlung. Eine allfällige Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Rückabwicklung beseitige daher den Wandlungsanspruch nicht. Daher bleibe es hinsichtlich der ersten unverzüglich gerügten Teillieferung bei der vom Erstgericht ausgesprochenen Klagsabweisung zufolge berechtigten Wandlungsbegehrens.
Hinsichtlich des von der Klägerin erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erhobenen Eventualbegehrens auf Herausgabe der gelieferten und nunmehr in Arabien befindlichen Edelstahlbleche sei die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht zutreffend. Bei dem eindeutig nur auf eine Geldforderung bezogenen Wortlaut der Zessionserklärung Beilage ./B fehle es der Klägerin an der Sachlegitimation bezüglich eines Herausgabeanspruchs. Der äußerst mögliche Wortsinn stecke die Grenze jeder zulässigen Vertragsauslegung nach § 914 ABGB ab. Das Überraschungsverbot des § 182a ZPO gehe nicht so weit, dass das Gericht die Verhandlung erstrecken müsste, um der Klägerin den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zur Herstellung ihrer Sachlegitimation bezüglich des Eventualbegehrens zu ermöglichen (nämlich sich auch den Herausgabeanspruch nach § 921 zweiter Satz ABGB zedieren zu lassen).Hinsichtlich des von der Klägerin erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erhobenen Eventualbegehrens auf Herausgabe der gelieferten und nunmehr in Arabien befindlichen Edelstahlbleche sei die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht zutreffend. Bei dem eindeutig nur auf eine Geldforderung bezogenen Wortlaut der Zessionserklärung Beilage ./B fehle es der Klägerin an der Sachlegitimation bezüglich eines Herausgabeanspruchs. Der äußerst mögliche Wortsinn stecke die Grenze jeder zulässigen Vertragsauslegung nach Paragraph 914, ABGB ab. Das Überraschungsverbot des Paragraph 182 a, ZPO gehe nicht so weit, dass das Gericht die Verhandlung erstrecken müsste, um der Klägerin den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zur Herstellung ihrer Sachlegitimation bezüglich des Eventualbegehrens zu ermöglichen (nämlich sich auch den Herausgabeanspruch nach Paragraph 921, zweiter Satz ABGB zedieren zu lassen).
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil zu einem Fall, in dem der Käufer als Zwischenhändler die erste Teillieferung nach § 377 Abs 1 HGB gerügt, die folgende Teillieferung jedoch rügelos angenommen und beide mangelhaften Lieferungen an seinen Abnehmer ins Ausland weiterversendet hat, keine unmittelbar anwendbare höchstgerichtliche Judikatur habe aufgefunden werden können.Die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei zulässig, weil zu einem Fall, in dem der Käufer als Zwischenhändler die erste Teillieferung nach Paragraph 377, Absatz eins, HGB gerügt, die folgende Teillieferung jedoch rügelos angenommen und beide mangelhaften Lieferungen an seinen Abnehmer ins Ausland weiterversendet hat, keine unmittelbar anwendbare höchstgerichtliche Judikatur habe aufgefunden werden können.
Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien mit Abänderungsanträgen im zur Gänze klagestattgebenden (klagende Partei) bzw klagsabweisenden, das Ersturteil wiederherstellenden Sinn (beklagte Partei).
Die Beklagte beantragt die gegnerische Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben; die Klägerin begehrt, der „Berufung" der Beklagten nicht Folge zu geben.