Rechtssatz RS0018249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018249
Geschäftszahl
7Ob215/55; 5Ob131/64; 5Ob158/65; 8Ob94/66; 8Ob325/67; 8Ob343/71; 3Ob268/75; 6Ob568/81; 1Ob534/84; 5Ob142/04z; 7Ob295/04i; 4Ob93/11x
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Wurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach §§ 918 ff ABGB zu beurteilen wären.Wurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach Paragraphen 918, ff ABGB zu beurteilen wären.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 215/55
Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 215/55
Veröff: SZ 28/132
- 5 Ob 131/64
Entscheidungstext OGH 14.05.1964 5 Ob 131/64
Veröff: JBl 1964,565
- 5 Ob 158/65
Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 158/65
Veröff: EvBl 1966/56 S 72
- 8 Ob 94/66
Entscheidungstext OGH 05.04.1966 8 Ob 94/66
- 8 Ob 325/67
Entscheidungstext OGH 28.11.1967 8 Ob 325/67
Ähnlich; Beisatz: Kauf einer Eiserzeugungsmaschine und eines Patentrechtsanteils daran unter der - später nicht erfüllten Zusage, der Käufer könne damit nach § 17 PatG Speiseeis erzeugen. (T1)
- 8 Ob 343/71
Entscheidungstext OGH 25.01.1972 8 Ob 343/71
Veröff: HS 8299/3
- 3 Ob 268/75
Entscheidungstext OGH 19.03.1976 3 Ob 268/75
Veröff: HS 9393
- 6 Ob 568/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 568/81
Vgl; Beisatz: Werkvertrag (T2)
- 1 Ob 534/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 534/84
Auch
- 5 Ob 142/04z
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 142/04z
Vgl auch; Beisatz: Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird. Liefert der Verkäufer in der Folge ein anderes, ausdrücklich nicht bestelltes, Material, handelt es sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung. (T3)
- 7 Ob 295/04i
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 295/04i
Auch
- 4 Ob 93/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. (T4); Beisatz: Hier: MEL‑Zertifikat (ADC) oder Aktie. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018249
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0070OB00215_5500000_001