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Entscheidung 7 Ob 295/05s×

Entscheidung 7 Ob 295/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob295/05s

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno D*****, vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Renate D*****, vertreten durch Dr. Stephan Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 2005, GZ 3 R 140/05t-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG ist, da das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 60, EheG Rz 2 mwN) nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt; subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325, zuletzt etwa 9 Ob 55/05m). Ein verschiedener Verschuldensgrad allein vermag daher den von der Revisionswerberin eventualiter begehrten Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers nicht zu rechtfertigen (7 Ob 687/89, RIS-Justiz RS0057325 [T2]), geschweige denn eine von der Beklagten in erster Linie angestrebte Abweisung des Scheidungsbegehrens. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist für einen Verschuldensausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG nicht nur entscheidend, wer mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (9 Ob 71/98a; 9 Ob 269/99w uva; RIS-Justiz RS0056755). Da die Ausmessung des beiderseitigen Verschuldens regelmäßig einzelfallbezogen ist, wäre die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies ist nicht der Fall: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nach dem festgestellten, den Obersten Gerichtshof bindenden maßgeblichen Gesamtverhalten vergleiche RIS-Justiz RS0057303) der Streitteile sei ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers aus den aufgezeigten Gründen nicht gerechtfertigt, ist vertretbar und somit nicht revisibel.

Anmerkung

E79657 7Ob295.05s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.237 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00295.05S.0125.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0070OB00295_05S0000_000

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