Aus der Begründung:
Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Ansuchen verschiedener Bewerber um Einverleibung eines und desselben Rechtes am selben Objekt gleichzeitig zusammentreffen, steht hier nicht zur Erörterung, so daß keine Veranlassung besteht, zur diesbezüglich vertretenen Auffassung des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Wohl aber kommt der Frage Bedeutung zu, wie ein Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung im Vergleich zu einem solchen um Einverleibung des Eigentumsrechtes, gleichzeitiges Einlangen beim Grundbuchsgericht vorausgesetzt, zu werten ist. Um zur richtigen Lösung dieser Frage zu gelangen, ist es notwendig, sich über das Wesen der Anmerkung der Rangordnung bzw. eines Rangordnungsbescheides schlüssig zu werden. Im Grundbuchsrecht versteht man darunter grundsätzlich, daß sich die Rangordnung einer Eintragung nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Grundbuchseingabe, welche die Eintragung im Gefolge hat, beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. In jedem Falle wird durch die Überreichung eines gerichtlich oder notariell beglaubigten Gesuchs des Berechtigten für die Zukunft ein bestimmter Rang erwirkt, ohne daß es erforderlich ist, daß der seinerzeit Berechtigte im Zeitpunkt der Überreichung des Rangordnungsgesuches auch schon vorhanden sein muß. Denn aus dem Gesetzestext geht klar hervor, daß es gleichgültig ist, ob die Rechtsurkunde vor oder nach dem Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung errichtet wurde oder nicht. Eine Rangordnung ohne Vertragsurkunde ist wirkungslos (Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 480 ff.; Sattler in ImmZ. 1950 S. 147 f.). Nicht jede Ranganmerkung führt zur Einverleibung (Eintragung) eines neuen Rechtes. Die Rangordnung ist im gewissen Sinne ein Provisorium, erst die Einverleibung schafft Recht (R. E. Wolff, NotZ. 1951 S. 73). Die Einbringung eines Gesuches um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist nicht schon eine Verfügung über die Liegenschaft. Das Gesuch kundigt nur an, daß in absehbarer Zeit eine Verfügung über die Liegenschaft stattfinden wird. Die tatsächliche Verfügung über die Liegenschaft kann nur durch seinerzeitige Vorlage des Rangordnungsbescheides und des Erwerbstitels realisiert werden. Der Käufer soll eine Garantie erhalten, daß sich der Grundbuchsstand nicht mehr zu seinen Ungunsten ändert. Nach § 85 Abs. 3 GBG. kann bei Mangelhaftigkeit des vorgelegten Titels statt der beantragten Einverleibung die Vormerkung bewilligt und diese Vormerkung sodann bei nachträglicher Behebung des Mangels in eine Einverleibung mit Wirkung ex tunc verwandelt werden. Die Vormerkung hat immerhin bereits dingliche Wirkung, weil mit ihr ein konkretes bücherliches Recht bereits in Erscheinung tritt, während die Anmerkung der Rangordnung in dieser Hinsicht noch nichts besagt (Stöckl in NotZ. 1950 S. 134). Die bloße Anmerkung der Rangordnung begrundet überhaupt noch kein bestimmtes Recht. Sie sichert dem künftigen Rechtserwerber nur den gegenwärtigen Grundbuchsstand. Der Rechtserwerb als solcher zählt aber trotzdem erst vom Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches um Einverleibung des Eigentumsrechtes. Alle gesetzlich damit verbundenen Wirkungen treten erst in diesem Augenblick ein. Die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Vorteile und Verpflichtungen werden erst damit erworben und gelten nicht etwa mit Wirkung von der Einbringung des Rangordnungsgesuches an als auf den neuen Eigentümer übergegangen (Billeth in NotZ. 1950 S. 149). So übt das im Range einer früher angemerkten Rangordnung einverleibte Pfandrecht seine Wirkung erst mit dem Zeitpunkt der Einverleibung aus. Der Rangordnungsbescheid kann demnach noch nicht als ein Recht im Verkehrssinne bezeichnet werden. Die Rangordnungsanmerkung gibt nur die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für eine erst einzuverleibende oder vorzumerkende Eintragung, schafft daher keineswegs das Recht selbst, und es ist ihre Wirksamkeit auch davon abhängig, daß sie begrundet ist (Sattler in ImZ. 1950 S. 212).Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Ansuchen verschiedener Bewerber um Einverleibung eines und desselben Rechtes am selben Objekt gleichzeitig zusammentreffen, steht hier nicht zur Erörterung, so daß keine Veranlassung besteht, zur diesbezüglich vertretenen Auffassung des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Wohl aber kommt der Frage Bedeutung zu, wie ein Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung im Vergleich zu einem solchen um Einverleibung des Eigentumsrechtes, gleichzeitiges Einlangen beim Grundbuchsgericht vorausgesetzt, zu werten ist. Um zur richtigen Lösung dieser Frage zu gelangen, ist es notwendig, sich über das Wesen der Anmerkung der Rangordnung bzw. eines Rangordnungsbescheides schlüssig zu werden. Im Grundbuchsrecht versteht man darunter grundsätzlich, daß sich die Rangordnung einer Eintragung nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Grundbuchseingabe, welche die Eintragung im Gefolge hat, beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. In jedem Falle wird durch die Überreichung eines gerichtlich oder notariell beglaubigten Gesuchs des Berechtigten für die Zukunft ein bestimmter Rang erwirkt, ohne daß es erforderlich ist, daß der seinerzeit Berechtigte im Zeitpunkt der Überreichung des Rangordnungsgesuches auch schon vorhanden sein muß. Denn aus dem Gesetzestext geht klar hervor, daß es gleichgültig ist, ob die Rechtsurkunde vor oder nach dem Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung errichtet wurde oder nicht. Eine Rangordnung ohne Vertragsurkunde ist wirkungslos (Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 480 ff.; Sattler in ImmZ. 1950 S. 147 f.). Nicht jede Ranganmerkung führt zur Einverleibung (Eintragung) eines neuen Rechtes. Die Rangordnung ist im gewissen Sinne ein Provisorium, erst die Einverleibung schafft Recht (R. E. Wolff, NotZ. 1951 S. 73). Die Einbringung eines Gesuches um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist nicht schon eine Verfügung über die Liegenschaft. Das Gesuch kundigt nur an, daß in absehbarer Zeit eine Verfügung über die Liegenschaft stattfinden wird. Die tatsächliche Verfügung über die Liegenschaft kann nur durch seinerzeitige Vorlage des Rangordnungsbescheides und des Erwerbstitels realisiert werden. Der Käufer soll eine Garantie erhalten, daß sich der Grundbuchsstand nicht mehr zu seinen Ungunsten ändert. Nach Paragraph 85, Absatz 3, GBG. kann bei Mangelhaftigkeit des vorgelegten Titels statt der beantragten Einverleibung die Vormerkung bewilligt und diese Vormerkung sodann bei nachträglicher Behebung des Mangels in eine Einverleibung mit Wirkung ex tunc verwandelt werden. Die Vormerkung hat immerhin bereits dingliche Wirkung, weil mit ihr ein konkretes bücherliches Recht bereits in Erscheinung tritt, während die Anmerkung der Rangordnung in dieser Hinsicht noch nichts besagt (Stöckl in NotZ. 1950 S. 134). Die bloße Anmerkung der Rangordnung begrundet überhaupt noch kein bestimmtes Recht. Sie sichert dem künftigen Rechtserwerber nur den gegenwärtigen Grundbuchsstand. Der Rechtserwerb als solcher zählt aber trotzdem erst vom Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches um Einverleibung des Eigentumsrechtes. Alle gesetzlich damit verbundenen Wirkungen treten erst in diesem Augenblick ein. Die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Vorteile und Verpflichtungen werden erst damit erworben und gelten nicht etwa mit Wirkung von der Einbringung des Rangordnungsgesuches an als auf den neuen Eigentümer übergegangen (Billeth in NotZ. 1950 S. 149). So übt das im Range einer früher angemerkten Rangordnung einverleibte Pfandrecht seine Wirkung erst mit dem Zeitpunkt der Einverleibung aus. Der Rangordnungsbescheid kann demnach noch nicht als ein Recht im Verkehrssinne bezeichnet werden. Die Rangordnungsanmerkung gibt nur die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für eine erst einzuverleibende oder vorzumerkende Eintragung, schafft daher keineswegs das Recht selbst, und es ist ihre Wirksamkeit auch davon abhängig, daß sie begrundet ist (Sattler in ImZ. 1950 S. 212).
Der Oberste Gerichtshof hat in der aus jüngerer Zeit stammenden Entscheidung 4 Ob 224/53 ganz im Sinne obiger Ausführungen erkannt, daß ein Rangordnungsbescheid nur die Wirkung hat, daß spätere Eintragungen dem berechtigten Inhaber des Rangordnungsbescheides nicht mehr schaden können. Er bewirkt aber nicht ein rückwirkendes Entstehen des in der Rangordnung intabulierten Rechtes. Der Dritterwerber hat daher erst mit dem Tage der Eintragung das grundbücherliche Eigentum erworben, der Liegenschaftseigentümer es erst mit diesem Tage verloren. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß er bereits mit dem Tage der Anmerkung des Rangordnungsbescheides sein Eigentum verloren habe. Das stunde mit der Vorschrift der §§ 431, 444 ABGB. im Widerspruch, daß das Eigentum erst durch die Löschung in den öffentlichen Büchern verloren geht, bzw. durch Eintragung erworben wird.Der Oberste Gerichtshof hat in der aus jüngerer Zeit stammenden Entscheidung 4 Ob 224/53 ganz im Sinne obiger Ausführungen erkannt, daß ein Rangordnungsbescheid nur die Wirkung hat, daß spätere Eintragungen dem berechtigten Inhaber des Rangordnungsbescheides nicht mehr schaden können. Er bewirkt aber nicht ein rückwirkendes Entstehen des in der Rangordnung intabulierten Rechtes. Der Dritterwerber hat daher erst mit dem Tage der Eintragung das grundbücherliche Eigentum erworben, der Liegenschaftseigentümer es erst mit diesem Tage verloren. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß er bereits mit dem Tage der Anmerkung des Rangordnungsbescheides sein Eigentum verloren habe. Das stunde mit der Vorschrift der Paragraphen 431, 444, ABGB. im Widerspruch, daß das Eigentum erst durch die Löschung in den öffentlichen Büchern verloren geht, bzw. durch Eintragung erworben wird.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung dann keinen Zweck mehr erfüllen kann, wenn gleichzeitig von einem anderen Bewerber ein Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft beim Grundbuchsgerichte einlangt, immer vorausgesetzt, daß die Bewilligung der Einverleibung rechtskräftig wird, weil mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes bereits ein dingliches Recht geschaffen wurde, wogegen die Rangordnung der Veräußerung nur die Möglichkeit der künftigen Schaffung eines Eigentumsrechtes anzeigt. Neben einem bereits rechtskräftig einverleibten Eigentumsrecht verliert die gleichzeitig eingetragene Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung jeden Sinn. Zum gleichen Ergebnis führt der Umkehrschluß aus § 56 Abs. 2 GBG., wonach dieEintragung in der angemerkten Rangordnung selbst dann bewilligt werden kann, wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarforderung nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen oder belastet worden wäre. Aber auch die Bestimmung des § 57 GBG., derzufolge dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für welche die Einverleibung erfolgte, die Löschung derjenigen Eintragungen zu verfügen ist, welche etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind, spricht eindeutig für die hier vertretene Auffassung, weil bei gleichzeitig eingelangten Ansuchen nicht davon die Rede sein kann, daß das neu einverleibte Eigentumsrecht erst nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden ist. Was aber für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gilt, muß gleichermaßen für die Vormerkung (den bedingten Erwerb des bücherlichen Rechtes) gelten, weil der Unterschied zur Einverleibung nur darin besteht, daß die Vormerkung einer Rechtfertigung bedarf. Wird diese nachgeholt, so ist die Sachlage nicht anders zu betrachten, als wenn bereits von Haus aus die Einverleibung bewilligt worden wäre, weil, wie bereits erwähnt, die Rechtfertigung ex tunc wirkt. Das Rekursgericht hat, da der Antragsgegner sein bücherliches Recht erst einige Tage später erworben hat als der Antragsteller, auch zu Recht die Bestimmung des § 49 Abs. 2 GBG. angewendet und neben der Löschung der zwecklos gewordenen Ranganmerkung die Löschung aller Eintragungen verfügt, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt wurden, über welches die Vormerkung des Eigentumsrechtes erfolgte.Aus dem bisher Gesagten folgt, daß ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung dann keinen Zweck mehr erfüllen kann, wenn gleichzeitig von einem anderen Bewerber ein Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft beim Grundbuchsgerichte einlangt, immer vorausgesetzt, daß die Bewilligung der Einverleibung rechtskräftig wird, weil mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes bereits ein dingliches Recht geschaffen wurde, wogegen die Rangordnung der Veräußerung nur die Möglichkeit der künftigen Schaffung eines Eigentumsrechtes anzeigt. Neben einem bereits rechtskräftig einverleibten Eigentumsrecht verliert die gleichzeitig eingetragene Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung jeden Sinn. Zum gleichen Ergebnis führt der Umkehrschluß aus Paragraph 56, Absatz 2, GBG., wonach dieEintragung in der angemerkten Rangordnung selbst dann bewilligt werden kann, wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarforderung nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen oder belastet worden wäre. Aber auch die Bestimmung des Paragraph 57, GBG., derzufolge dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für welche die Einverleibung erfolgte, die Löschung derjenigen Eintragungen zu verfügen ist, welche etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind, spricht eindeutig für die hier vertretene Auffassung, weil bei gleichzeitig eingelangten Ansuchen nicht davon die Rede sein kann, daß das neu einverleibte Eigentumsrecht erst nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden ist. Was aber für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gilt, muß gleichermaßen für die Vormerkung (den bedingten Erwerb des bücherlichen Rechtes) gelten, weil der Unterschied zur Einverleibung nur darin besteht, daß die Vormerkung einer Rechtfertigung bedarf. Wird diese nachgeholt, so ist die Sachlage nicht anders zu betrachten, als wenn bereits von Haus aus die Einverleibung bewilligt worden wäre, weil, wie bereits erwähnt, die Rechtfertigung ex tunc wirkt. Das Rekursgericht hat, da der Antragsgegner sein bücherliches Recht erst einige Tage später erworben hat als der Antragsteller, auch zu Recht die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, GBG. angewendet und neben der Löschung der zwecklos gewordenen Ranganmerkung die Löschung aller Eintragungen verfügt, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt wurden, über welches die Vormerkung des Eigentumsrechtes erfolgte.