Die Revision ist hinsichtlich jener Rückforderungsbeträge, welche den Betrag von EUR 4.000 nicht übersteigen (das sind die aus dem Spruch ersichtlichen Teilbeträge), jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Eine Zusammenrechnung der gemeinsam eingeklagten Teilbeträge kommt nicht in Betracht, weil die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 und 5 JN nur dann zusammenzurechnen wären, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden (§ 55 Abs 1 Z 1 JN), an welchem Kriterium es jedoch mangelt, wenn die einzelnen Ansprüche derart voneinander unabhängig sind, dass jeder „für sich allein existieren" könnte (Gitschthaler in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 13 zu § 55 JN); bloße Gleichartigkeit der Ansprüche reicht nicht aus (Gitschthaler, aaO Rz 21; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 55 JN). Mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN ist im vorliegenden Fall daher jede Zahlung betreffend die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Soweit diese den gemäß § 502 Abs 2 ZPO maßgeblichen Schwellenwert nicht übersteigen, ist die Revision daher insoweit - ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes und ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 172 zu § 502) - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Die Revision ist hinsichtlich jener Rückforderungsbeträge, welche den Betrag von EUR 4.000 nicht übersteigen (das sind die aus dem Spruch ersichtlichen Teilbeträge), jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Eine Zusammenrechnung der gemeinsam eingeklagten Teilbeträge kommt nicht in Betracht, weil die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 5 JN nur dann zusammenzurechnen wären, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN), an welchem Kriterium es jedoch mangelt, wenn die einzelnen Ansprüche derart voneinander unabhängig sind, dass jeder „für sich allein existieren" könnte (Gitschthaler in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 13 zu Paragraph 55, JN); bloße Gleichartigkeit der Ansprüche reicht nicht aus (Gitschthaler, aaO Rz 21; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 55, JN). Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN ist im vorliegenden Fall daher jede Zahlung betreffend die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Soweit diese den gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO maßgeblichen Schwellenwert nicht übersteigen, ist die Revision daher insoweit - ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes und ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 172 zu Paragraph 502,) - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung bezüglich der hierauf entfallenden Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei beruht auf §§ 50, 40 ZPO, weil die beklagte Partei hierin die Zurückweisung der gegnerischen Revision ausschließlich mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beantragt, auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedoch nicht hingewiesen hat; ihre Revisionsbeantwortung kann daher insoweit nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden (so schon 7 Ob 282/01y).Die Kostenentscheidung bezüglich der hierauf entfallenden Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO, weil die beklagte Partei hierin die Zurückweisung der gegnerischen Revision ausschließlich mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantragt, auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedoch nicht hingewiesen hat; ihre Revisionsbeantwortung kann daher insoweit nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden (so schon 7 Ob 282/01y).
Anders verhält es sich hingegen beim Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 9.384,61 betreffend Maria K*****. Nur bezüglich dieser Forderungsposition ist die Revision im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem gemäß § 508 ZPO gefassten Beschluss zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Anders verhält es sich hingegen beim Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 9.384,61 betreffend Maria K*****. Nur bezüglich dieser Forderungsposition ist die Revision im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem gemäß Paragraph 508, ZPO gefassten Beschluss zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zwischen den Parteien bildet es keinen Streitpunkt, dass es sich bei diesem allein noch vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden und von der klagenden Partei erbrachten Aufwand um einen solchen nach den Bestimmungen des maßgeblichen Oö. LKUFG handelt.
Der vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen
gestellte § 19 Oö. LKUFG lautet:gestellte Paragraph 19, Oö. LKUFG lautet:
„Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Leistungen vom Mitglied zurückzufordern, wenn der Empfänger oder das Mitglied die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs 2 und 3) herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.(1) Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Leistungen vom Mitglied zurückzufordern, wenn der Empfänger oder das Mitglied die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (Paragraph 18, Absatz 2 und 3) herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.
(2) Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die Rückforderung verzichten oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.
(3) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 17 Abs 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.(3) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im Paragraph 17, Absatz 3, angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsansprüche auf die von ihr an das Mitglied bzw den sonstigen Empfänger zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen."
§ 19 LKUFG ist damit den (weitgehend inhaltsgleichen) § 107 ASVG, §
72 BSVG, § 76 GSVG und § 49 B-KUVG (überschrieben jeweils mit
ebenfalls „Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen")
nachgebildet (ähnlich auch etwa § 34 des Wiener
Unfallfürsorgegesetzes [UFG] 1967 - Gesetz über die Unfallfürsorge
für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und
Angehörigen - LGBl 1969/8). Er ist - so wie der gesamte mit
„Gemeinsame Bestimmungen über Leistungen" übertitelte Abschnitt IV
des Landesgesetzes (§§ 15 ff Oö. LKUFG) - vom Gebot der
Gleichwertigkeit derselben im Verhältnis zum Bundesrecht geprägt
(Bericht des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport betreffend das
Oö. LKUFG, Blg 224/1977 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö.
Landtages, 21. GP, 4) und insoweit speziell dem B-KUVG nachgebildet. Dass einer der verfahrensgegenständlichen Leistungsempfänger (Patienten), speziell Maria K***** die Leistungsgewährung (im Sinne des § 19 Abs 1 leg cit) „durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung von Meldepflichten" herbeigeführt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet, sondern sie hat sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren lediglich auf einen in ihrem eigenen Organisationsbereich unterlaufenen Irrtum nach den ihr vorliegenden Unterlagen berufen. Damit ist aber - da nach den Behauptungen der Klägerin die nunmehr zurückgeforderten Behandlungsleistungen für Personen erbracht wurden, für die eine Pflichtversicherung bei einer Sozialversicherungsanstalt bestanden hat - nicht nur auf § 19 leg cit, sondern auf eine weitere Bestimmung des Oö. LKUFG, nämlich dessen eben diesen Fall regelnden § 29 Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung lautet:Landtages, 21. GP, 4) und insoweit speziell dem B-KUVG nachgebildet. Dass einer der verfahrensgegenständlichen Leistungsempfänger (Patienten), speziell Maria K***** die Leistungsgewährung (im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, leg cit) „durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung von Meldepflichten" herbeigeführt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet, sondern sie hat sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren lediglich auf einen in ihrem eigenen Organisationsbereich unterlaufenen Irrtum nach den ihr vorliegenden Unterlagen berufen. Damit ist aber - da nach den Behauptungen der Klägerin die nunmehr zurückgeforderten Behandlungsleistungen für Personen erbracht wurden, für die eine Pflichtversicherung bei einer Sozialversicherungsanstalt bestanden hat - nicht nur auf Paragraph 19, leg cit, sondern auf eine weitere Bestimmung des Oö. LKUFG, nämlich dessen eben diesen Fall regelnden Paragraph 29, Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung lautet:
„Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und zu den Sozialversicherungsträgern
(1) Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist."
Beide Bestimmungen - § 19 leg cit einerseits, § 29 andererseits - regeln damit abschließend (also auch die §§ 1042 bzw 1431 ff ABGB verdrängend) die möglichen Fallgruppen allfälliger Rückersatzansprüche der Klägerin. Es handelt sich insoweit um mit der Hauptregelungsmaterie unerlässlich in inhaltlichem („rechtstechnischem": Mayer, B-VG³ Anm IX.3 zu Art 15) Zusammenhang stehende bzw für diese erforderliche Regelungen im Sinne der Annexkompetenz des Art 15 Abs 9 B-VG (RIS-Justiz RS0053223; vgl auch nochmals Materialien zum Oö. LKUFG aaO 5). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen sohin auch bei Auslegung beider Bestimmungen im Sinne abschließender Rückersatzregeln nicht.Beide Bestimmungen - Paragraph 19, leg cit einerseits, Paragraph 29, andererseits - regeln damit abschließend (also auch die Paragraphen 1042, bzw 1431 ff ABGB verdrängend) die möglichen Fallgruppen allfälliger Rückersatzansprüche der Klägerin. Es handelt sich insoweit um mit der Hauptregelungsmaterie unerlässlich in inhaltlichem („rechtstechnischem": Mayer, B-VG³ Anmerkung römisch neun.3 zu Artikel 15,) Zusammenhang stehende bzw für diese erforderliche Regelungen im Sinne der Annexkompetenz des Artikel 15, Absatz 9, B-VG (RIS-Justiz RS0053223; vergleiche auch nochmals Materialien zum Oö. LKUFG aaO 5). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen sohin auch bei Auslegung beider Bestimmungen im Sinne abschließender Rückersatzregeln nicht.
Ausschließlich der für die jeweiligen Patientenleistungen richtige Sozialversicherungsträger allein (oder allenfalls der Patient selbst) kann somit nach dem insoweit klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 29 Oö. LKUFG zum Rückersatz verhalten werden, welche Bestimmung insoweit einen - wie hier - gegen den Krankenhausträger (als bloßen Zahlungsempfänger) gemäß den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen der §§ 1431 ff ABGB gestützten Bereicherungsanspruch verdrängt. Der (Landes-)Gesetzgeber hat somit durch diese Regelung eine eindeutige und abschließende - verfassungsrechtlich nach dem Vorgesagten unbedenkliche - Anordnung getroffen, die auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden hat. Daraus folgt, dass - zumal der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch gegen die „falsche" Partei erhoben wurde - es dieser an der Passivlegitimation mangelt und das gegen sie gerichtete Ersatzbegehren auf Rückerstattung des getätigten Leistungsaufwandes damit von den Vorinstanzen zutreffend (auch ohne weitere Beweisaufnahmen) abgewiesen wurde. Auch die damit im Zusammenhang ausgeführten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) sind damit - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht erfüllt, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die in der Berufung (nicht auch in der Revision) der Klägerin aufgestellte Behauptung, aufgrund einer „Pauschalierung" der Leistungen der Sozialversicherungsträger im Sinne des § 148 ASVG komme eine (Rück-)Leistungspflicht der tatsächlichen Sozialversicherungsträger nicht in Frage, vermag den Anwendungsbereich des § 29 Oö. LKUFG nicht zu entkräften. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass der Klägerin eben kein Ersatz für ihre Zahlungen gebührt, was sich aber nicht zu Lasten der hier Beklagten auswirken kann. Dieses Ergebnis ist durchaus sachgerecht, konnte doch die Krankenanstalt nicht wissen, dass die Patienten, um die es hier geht, entgegen ihren Angaben nicht bei der Klägerin versichert waren. Es liegt alein im Organisationsbereich der Klägerin, derartigen Irrtümern vorzubeugen. Im Übrigen wäre es ihr freigestanden, die Patienten selbst in Anspruch zu nehmen, sollten sich diese die Leistungen im Sinn des § 19 Oö. LKUFG „erschlichen" haben.Ausschließlich der für die jeweiligen Patientenleistungen richtige Sozialversicherungsträger allein (oder allenfalls der Patient selbst) kann somit nach dem insoweit klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 29, Oö. LKUFG zum Rückersatz verhalten werden, welche Bestimmung insoweit einen - wie hier - gegen den Krankenhausträger (als bloßen Zahlungsempfänger) gemäß den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 1431, ff ABGB gestützten Bereicherungsanspruch verdrängt. Der (Landes-)Gesetzgeber hat somit durch diese Regelung eine eindeutige und abschließende - verfassungsrechtlich nach dem Vorgesagten unbedenkliche - Anordnung getroffen, die auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden hat. Daraus folgt, dass - zumal der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch gegen die „falsche" Partei erhoben wurde - es dieser an der Passivlegitimation mangelt und das gegen sie gerichtete Ersatzbegehren auf Rückerstattung des getätigten Leistungsaufwandes damit von den Vorinstanzen zutreffend (auch ohne weitere Beweisaufnahmen) abgewiesen wurde. Auch die damit im Zusammenhang ausgeführten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) sind damit - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht erfüllt, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die in der Berufung (nicht auch in der Revision) der Klägerin aufgestellte Behauptung, aufgrund einer „Pauschalierung" der Leistungen der Sozialversicherungsträger im Sinne des Paragraph 148, ASVG komme eine (Rück-)Leistungspflicht der tatsächlichen Sozialversicherungsträger nicht in Frage, vermag den Anwendungsbereich des Paragraph 29, Oö. LKUFG nicht zu entkräften. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass der Klägerin eben kein Ersatz für ihre Zahlungen gebührt, was sich aber nicht zu Lasten der hier Beklagten auswirken kann. Dieses Ergebnis ist durchaus sachgerecht, konnte doch die Krankenanstalt nicht wissen, dass die Patienten, um die es hier geht, entgegen ihren Angaben nicht bei der Klägerin versichert waren. Es liegt alein im Organisationsbereich der Klägerin, derartigen Irrtümern vorzubeugen. Im Übrigen wäre es ihr freigestanden, die Patienten selbst in Anspruch zu nehmen, sollten sich diese die Leistungen im Sinn des Paragraph 19, Oö. LKUFG „erschlichen" haben.
Da jedenfalls der gesamte hier maßgebliche und nunmehr vom Obersten Gerichtshof einer umfassenden rechtlichen (Neu-)Beurteilung unterzogene Sachverhalt auch Gegenstand schon des erstinstanzlichen (beiderseitigen) Vorbringens war, schlägt auch nicht die Behauptung, die Vorinstanzen hätten hiezu „überschießende" Feststellungen zugrunde gelegt bzw habe das Berufungsgericht insoweit die Parteien mit einer gegen § 182a ZPO verstoßenden, weil nicht erörterten Rechtsansicht konfrontiert.Da jedenfalls der gesamte hier maßgebliche und nunmehr vom Obersten Gerichtshof einer umfassenden rechtlichen (Neu-)Beurteilung unterzogene Sachverhalt auch Gegenstand schon des erstinstanzlichen (beiderseitigen) Vorbringens war, schlägt auch nicht die Behauptung, die Vorinstanzen hätten hiezu „überschießende" Feststellungen zugrunde gelegt bzw habe das Berufungsgericht insoweit die Parteien mit einer gegen Paragraph 182 a, ZPO verstoßenden, weil nicht erörterten Rechtsansicht konfrontiert.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Als Bemessungsgrundlage konnte dabei nur der nicht vom Unzulässigkeitsausspruch des Obersten Gerichtshofes erfasste Teilforderungsbetrag von EUR 9.384,61 zugrunde gelegt werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Als Bemessungsgrundlage konnte dabei nur der nicht vom Unzulässigkeitsausspruch des Obersten Gerichtshofes erfasste Teilforderungsbetrag von EUR 9.384,61 zugrunde gelegt werden.