Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 970 ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind (§ 970 Abs 2 Satz 1 ABGB). Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970 Abs 2 Satz 2 ABGB) sowie die Besitzer von Badeanstalten für die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste (§ 970 Abs 3 ABGB). Die Gründe für diese verschärfte Haftung liegen nach dem Bericht des Herrenhauses (78 BlgHH 21.Sess.298 ff) in dem Anvertrauenmüssen an Einrichtungen und Leute, ohne sie vorher erkunden oder die Legitimation prüfen zu können. Sie stellt jedoch einen Ausgleich für die sich aus dem ständig wechselnden Verkehr im Gasthaus ergebende besondere Betriebsgefahr dar (EvBl 1970/58), ist demnach in der "Gefahr des offenen Hauses" begründet (Edelbacher, Der Gastwirtsbegriff und § 970 ABGB im Fremdenverkehr heute, ÖJZ 1967, 1 ff; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 970; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 48 zu § 970; Koziol, Haftpflichtrecht II2 367). Gemäß § 970 a ABGB ist die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung; für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere besteht eine Betragsbeschränkung bis S 6.000, es sei denn, daß der Gastwirt diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. Durch das BG vom 16.11.1921 BGBl 1921/638 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer wurden für die Haftung der Gastwirte und Badeanstaltsbesitzer Höchstbeträge eingeführt. Die durch BGBl 1989/343 festgelegte Höchstgrenze von S 12.000 wurde zuletzt durch die WGN 1997 BGBl 1997/I 140 auf S 15.000 erhöht. Auf die Haftung der den Gastwirten durch § 970 Abs 2 Satz 2 gleichgestellten Unternehmer finden diese Haftungsbeschränkungen allerdings keine Anwendung. Nach § 3 leg cit sind Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter die Haftungsgrenzen des genannten Gesetzes oder des § 970 a ABGB herabgesetzt werden soll, unwirksam.Gemäß Paragraph 970, ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind (Paragraph 970, Absatz 2, Satz 1 ABGB). Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen (Paragraph 970, Absatz 2, Satz 2 ABGB) sowie die Besitzer von Badeanstalten für die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste (Paragraph 970, Absatz 3, ABGB). Die Gründe für diese verschärfte Haftung liegen nach dem Bericht des Herrenhauses (78 BlgHH 21.Sess.298 ff) in dem Anvertrauenmüssen an Einrichtungen und Leute, ohne sie vorher erkunden oder die Legitimation prüfen zu können. Sie stellt jedoch einen Ausgleich für die sich aus dem ständig wechselnden Verkehr im Gasthaus ergebende besondere Betriebsgefahr dar (EvBl 1970/58), ist demnach in der "Gefahr des offenen Hauses" begründet (Edelbacher, Der Gastwirtsbegriff und Paragraph 970, ABGB im Fremdenverkehr heute, ÖJZ 1967, 1 ff; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 970,; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 48 zu Paragraph 970,; Koziol, Haftpflichtrecht II2 367). Gemäß Paragraph 970, a ABGB ist die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung; für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere besteht eine Betragsbeschränkung bis S 6.000, es sei denn, daß der Gastwirt diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. Durch das BG vom 16.11.1921 BGBl 1921/638 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer wurden für die Haftung der Gastwirte und Badeanstaltsbesitzer Höchstbeträge eingeführt. Die durch BGBl 1989/343 festgelegte Höchstgrenze von S 12.000 wurde zuletzt durch die WGN 1997 BGBl 1997/I 140 auf S 15.000 erhöht. Auf die Haftung der den Gastwirten durch Paragraph 970, Absatz 2, Satz 2 gleichgestellten Unternehmer finden diese Haftungsbeschränkungen allerdings keine Anwendung. Nach Paragraph 3, leg cit sind Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter die Haftungsgrenzen des genannten Gesetzes oder des Paragraph 970, a ABGB herabgesetzt werden soll, unwirksam.
Kraftfahrzeuge von Gästen sind nach der Rechtsprechung (ZVR 1974/15; SZ 55/7) "eingebracht" im Sinne des § 970 Abs 2 erster Satz ABGB, wenn einem Bediensteten des Gastwirts die Wagenschlüssel zum Zwecke der Unterbringung oder zum Rangieren in einer Hotelgarage übergeben werden. Auch dann, wenn der Gastwirt dem Gast einen den Gästen vorbehaltenen Parkplatz anweist, ist das Merkmal der Einbringung gegeben (SZ 37/167; EvBl 1971/193; SZ 45/88). Es genügt, daß die Stelle, an die das Fahrzeug gebracht wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (SZ 37/167). Eine solche Einbringung begründet eine Verwahrungspflicht als selbständige Nebenpflicht des Gastaufnahmevertrags und eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung des Gastwirts (SZ 55/7; Schubert in Rummel aaO Rz 5 zu § 970), weil die Haftungsbeschränkung des § 970 a ABGB für Kraftfahrzeuge nicht gilt und § 1 Abs 1 des BG vom 16.11.1921 eine Ausnahme für die dort angeordneten Haftungsbeschränkungen vorsieht, wenn die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind. Die Haftung des Gastwirts für das zur besonderen Verwahrung übernommene Kraftfahrzeug des Gastes besteht selbst dann, wenn das seinen Leuten übergebene Fahrzeug in das Unternehmen eines Dritten (Garagenbetrieb) gebracht wird, in dem ebenfalls die Gefahr des offenen Hauses besteht (SZ 55/7). Diese Haftung setzt nur voraus, daß der Betrieb vom Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird (EvBl 1961/39; Schubert aaO Rz 1 zu § 970). Das ist bei der Weitergabe der Garagenplätze der Beklagten auch der Fall, weil die Beklagte das Entgelt für die Abstellung der Fahrzeuge ihren Gästen direkt verrechnet. Auf das Eigentumsrecht an den Betriebsmitteln kommt es daher nicht an.Kraftfahrzeuge von Gästen sind nach der Rechtsprechung (ZVR 1974/15; SZ 55/7) "eingebracht" im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, erster Satz ABGB, wenn einem Bediensteten des Gastwirts die Wagenschlüssel zum Zwecke der Unterbringung oder zum Rangieren in einer Hotelgarage übergeben werden. Auch dann, wenn der Gastwirt dem Gast einen den Gästen vorbehaltenen Parkplatz anweist, ist das Merkmal der Einbringung gegeben (SZ 37/167; EvBl 1971/193; SZ 45/88). Es genügt, daß die Stelle, an die das Fahrzeug gebracht wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (SZ 37/167). Eine solche Einbringung begründet eine Verwahrungspflicht als selbständige Nebenpflicht des Gastaufnahmevertrags und eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung des Gastwirts (SZ 55/7; Schubert in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 970,), weil die Haftungsbeschränkung des Paragraph 970, a ABGB für Kraftfahrzeuge nicht gilt und Paragraph eins, Absatz eins, des BG vom 16.11.1921 eine Ausnahme für die dort angeordneten Haftungsbeschränkungen vorsieht, wenn die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind. Die Haftung des Gastwirts für das zur besonderen Verwahrung übernommene Kraftfahrzeug des Gastes besteht selbst dann, wenn das seinen Leuten übergebene Fahrzeug in das Unternehmen eines Dritten (Garagenbetrieb) gebracht wird, in dem ebenfalls die Gefahr des offenen Hauses besteht (SZ 55/7). Diese Haftung setzt nur voraus, daß der Betrieb vom Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird (EvBl 1961/39; Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 970,). Das ist bei der Weitergabe der Garagenplätze der Beklagten auch der Fall, weil die Beklagte das Entgelt für die Abstellung der Fahrzeuge ihren Gästen direkt verrechnet. Auf das Eigentumsrecht an den Betriebsmitteln kommt es daher nicht an.
Die gesetzliche Haftung als Verwahrer gemäß §§ 970 ff ABGB mit den für eingebrachte Sachen genannten Nebenpflichten gründet sich auf den Gastaufnahmevertrag und die damit verbundene Einbringung von Sachen des Gastes in den Betrieb des Gastwirts. Diese Haftung kann gemäß § 3 des BG vom 16.11.1921 nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gibt der Gast demnach aus Anlaß eines Gastaufnahmevertrages eine Sache in die besondere Verwahrung des Gastwirts, dann treten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen ein. Das Verbot, die gesetzliche Haftung zur Gänze auszuschließen, verbietet es dann aber auch, die gesetzliche Haftung durch eine andere Bezeichnung des Vertrages für die zur Sonderverwahrung übernommenen Sachen etwa als Mietvertrag (vgl dzu SZ 54/18; SZ 55/52) oder durch die Ablehnung der Übernahme der Nebenpflicht zur Verwahrung zu umgehen, ohne den äußeren Anschein der Einbringung zu vermeiden und die wahre Rechtsnatur der Übernahme zweifelsfrei aufzuklären. Die Haftung "als Verwahrer" bedeutet nämlich, daß unabhängig davon, ob ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde, der Gastwirt nach den für den Verwahrungsvertrag aufgestellten Regeln haftet. Der Abschluß von Verträgen über die Bereitstellung bloßer Abstellflächen ohne besondere Verwahrungspflicht durch bloße Haftungsausschlüsse wurde in der Rechtsprechung nur den den Gastwirten gleichgestellten Unternehmern im Sinne des § 970 Abs 2 zweiter Satz ABGB zugestanden, weil für diese weder die Haftungsbeschränkungen noch das Verbot des gänzlichen Ausschlusses der Gastwirtehaftung, welche in dem BG vom 16.11.1921 enthalten sind, gilt (SZ 54/181; SZ 55/52; SZ 68/79). Es kann demnach für die Beurteilung der Gastwirtehaftung für die zur besonderen Verwahrung von Kraftfahrzeugen ihrer Gäste übernommenen Sachen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß auch Plätze in Hotelgaragen vielfach wegen des Mangels an Parkplätzen in der Umgebung des Hotels angeboten werden.Die gesetzliche Haftung als Verwahrer gemäß Paragraphen 970, ff ABGB mit den für eingebrachte Sachen genannten Nebenpflichten gründet sich auf den Gastaufnahmevertrag und die damit verbundene Einbringung von Sachen des Gastes in den Betrieb des Gastwirts. Diese Haftung kann gemäß Paragraph 3, des BG vom 16.11.1921 nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gibt der Gast demnach aus Anlaß eines Gastaufnahmevertrages eine Sache in die besondere Verwahrung des Gastwirts, dann treten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen ein. Das Verbot, die gesetzliche Haftung zur Gänze auszuschließen, verbietet es dann aber auch, die gesetzliche Haftung durch eine andere Bezeichnung des Vertrages für die zur Sonderverwahrung übernommenen Sachen etwa als Mietvertrag vergleiche dzu SZ 54/18; SZ 55/52) oder durch die Ablehnung der Übernahme der Nebenpflicht zur Verwahrung zu umgehen, ohne den äußeren Anschein der Einbringung zu vermeiden und die wahre Rechtsnatur der Übernahme zweifelsfrei aufzuklären. Die Haftung "als Verwahrer" bedeutet nämlich, daß unabhängig davon, ob ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde, der Gastwirt nach den für den Verwahrungsvertrag aufgestellten Regeln haftet. Der Abschluß von Verträgen über die Bereitstellung bloßer Abstellflächen ohne besondere Verwahrungspflicht durch bloße Haftungsausschlüsse wurde in der Rechtsprechung nur den den Gastwirten gleichgestellten Unternehmern im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zugestanden, weil für diese weder die Haftungsbeschränkungen noch das Verbot des gänzlichen Ausschlusses der Gastwirtehaftung, welche in dem BG vom 16.11.1921 enthalten sind, gilt (SZ 54/181; SZ 55/52; SZ 68/79). Es kann demnach für die Beurteilung der Gastwirtehaftung für die zur besonderen Verwahrung von Kraftfahrzeugen ihrer Gäste übernommenen Sachen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß auch Plätze in Hotelgaragen vielfach wegen des Mangels an Parkplätzen in der Umgebung des Hotels angeboten werden.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das gegenständliche Fahrzeug anläßlich der Aufnahme eines Hotelgastes zur besonderen Verwahrung übernommen, ohne entgegen dem äußeren Tatbestand ausdrücklich zu erklären, es nicht in besondere Verwahrung übernehmen zu wollen. Sie haftet daher für den Verlust des eingebrachten Fahrzeugs unabhängig davon, daß sie es von ihrem Wagenmeister in die Parkgarage der Nebenintervenientin bringen ließ, wo ihr vertraglich Stellplätze für die Fahrzeuge ihrer Gäste vorbehalten sind. Ob diese Garage den Kunden der Nebenintervenientin gegenüber nicht als Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB gilt und die Nebenintervenientin mit ihren Kunden nur Mietverträge abschließt, für die die §§ 970 ff ABGB nicht gelten (SZ 68/79), ist daher ohne Belang. Es trifft auch nicht zu, daß in dieser Garage wegen ihrer technischen Einrichtungen nicht die Gefahr des offenen Hauses bestehe, können doch auch unbefugte Personen durch Manipulationen an den automatischen Schrankenanlagen in derartige Parkgaragen gelangen. Die Haftung des Gastwirts besteht aber auch gegenüber Einschleichdieben (Schubert aaO Rz 8 zu § 970 ABGB; Binder aaO Rz 50 zu § 970 ABGB). Gemäß § 3 des BG vom 16.11.1921 konnte die Haftung der Beklagten, die zu dem in § 970 Abs 1 ABGB umschriebenen Personenkreis gehört und nicht zu jenen Unternehmen, die den Gastwirten, die Fremde beherbergen, durch § 970 Abs 2 zweiter Satz gleichgestellt werden, nicht wirksam ausgeschlossen werden. Ein Rückgriff auf die §§ 864 a, 879 Abs 3 ABGB ist daher nicht geboten.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das gegenständliche Fahrzeug anläßlich der Aufnahme eines Hotelgastes zur besonderen Verwahrung übernommen, ohne entgegen dem äußeren Tatbestand ausdrücklich zu erklären, es nicht in besondere Verwahrung übernehmen zu wollen. Sie haftet daher für den Verlust des eingebrachten Fahrzeugs unabhängig davon, daß sie es von ihrem Wagenmeister in die Parkgarage der Nebenintervenientin bringen ließ, wo ihr vertraglich Stellplätze für die Fahrzeuge ihrer Gäste vorbehalten sind. Ob diese Garage den Kunden der Nebenintervenientin gegenüber nicht als Aufbewahrungsraum im Sinne des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB gilt und die Nebenintervenientin mit ihren Kunden nur Mietverträge abschließt, für die die Paragraphen 970, ff ABGB nicht gelten (SZ 68/79), ist daher ohne Belang. Es trifft auch nicht zu, daß in dieser Garage wegen ihrer technischen Einrichtungen nicht die Gefahr des offenen Hauses bestehe, können doch auch unbefugte Personen durch Manipulationen an den automatischen Schrankenanlagen in derartige Parkgaragen gelangen. Die Haftung des Gastwirts besteht aber auch gegenüber Einschleichdieben (Schubert aaO Rz 8 zu Paragraph 970, ABGB; Binder aaO Rz 50 zu Paragraph 970, ABGB). Gemäß Paragraph 3, des BG vom 16.11.1921 konnte die Haftung der Beklagten, die zu dem in Paragraph 970, Absatz eins, ABGB umschriebenen Personenkreis gehört und nicht zu jenen Unternehmen, die den Gastwirten, die Fremde beherbergen, durch Paragraph 970, Absatz 2, zweiter Satz gleichgestellt werden, nicht wirksam ausgeschlossen werden. Ein Rückgriff auf die Paragraphen 864, a, 879 Absatz 3, ABGB ist daher nicht geboten.
Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beklagten gegen § 45 JN vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Die Beklagte hat - nach Überweisung der Rechtssache durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien an das Erstgericht gemäß § 230 a ZPO den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit mit der Begründung erhoben, daß die Beklagte Formkaufmann sei und ein Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend gemacht werde. Das Erstgericht hat diese Unzuständigkeitseinrede verworfen. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Beklagten gegen diesen Beschluß zufolge seiner Unanfechtbarkeit gemäß § 45 JN zurückgewiesen. Der dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist damit rechtskräftig bejaht worden. Eine amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit kommt daher nicht mehr in Frage. § 45 JN ist im vorliegenden Verfahrensstadium daher nicht mehr anzuwenden. Schon deshalb fehlt es an der Voraussetzung der Präjudizialität dieser Bestimmung im Sinne des § 89 Abs 2 B-VG für die vorliegende Entscheidung. Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird jedoch gemäß § 83 Abs 1 B-VG durch Bundesgesetz festgelegt. Das im Art 83 Abs 2 B-VG verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Eine Verletzung dieses Rechts durch Gesetz kommt nur insoweit in Frage, als darin die Behördenzuständigkeit nicht exakt festgelegt worden ist (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1406 ff). Die - aus Gründen der Gerichtsentlastung - durch das Gesetz festgelegte Unanfechtbarkeit bestimmter Zuständigkeitsentscheidungen verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter daher nicht. Es besteht somit keine Veranlassung, § 45 JN beim VfGH anzufechten.Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beklagten gegen Paragraph 45, JN vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Die Beklagte hat - nach Überweisung der Rechtssache durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien an das Erstgericht gemäß Paragraph 230, a ZPO den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit mit der Begründung erhoben, daß die Beklagte Formkaufmann sei und ein Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend gemacht werde. Das Erstgericht hat diese Unzuständigkeitseinrede verworfen. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Beklagten gegen diesen Beschluß zufolge seiner Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 45, JN zurückgewiesen. Der dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist damit rechtskräftig bejaht worden. Eine amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit kommt daher nicht mehr in Frage. Paragraph 45, JN ist im vorliegenden Verfahrensstadium daher nicht mehr anzuwenden. Schon deshalb fehlt es an der Voraussetzung der Präjudizialität dieser Bestimmung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, B-VG für die vorliegende Entscheidung. Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird jedoch gemäß Paragraph 83, Absatz eins, B-VG durch Bundesgesetz festgelegt. Das im Artikel 83, Absatz 2, B-VG verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Eine Verletzung dieses Rechts durch Gesetz kommt nur insoweit in Frage, als darin die Behördenzuständigkeit nicht exakt festgelegt worden ist (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1406 ff). Die - aus Gründen der Gerichtsentlastung - durch das Gesetz festgelegte Unanfechtbarkeit bestimmter Zuständigkeitsentscheidungen verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter daher nicht. Es besteht somit keine Veranlassung, Paragraph 45, JN beim VfGH anzufechten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.